Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. $29
Vorbehalten wolle '). Was von der Verhängung der Reichsacht gilt,
gilt auch von der Aufhebung derselben. Auch diese konnte nur vom
Könige ausgehen. Es kam hier sein finanzielles Interesse in’s Spiel.
Aus den Achtschätzen, Acht sc hi Hing floss der k. Kammer
eine beträchtliche Einnahmsquelle. „Dauon khumbt ainem kliaiser
oder Rumischen Kunig groos guet und schätz“, sagt jene Urkunde
art. 2, die ich im Anfänge erwähnt habe. Zur Evidenzhaltung dieser
königlichen Acte war daher bereits in der const. Mog. der Notar des
Hofgerielites angewiesen worden eigene Achtbücher zu führen. Diese
Verpflichtung war jedoch im Laufe der Zeit auf den kaiserlichen
Hofgerichtsschreiber übergegangen, der auch dem k. Hofrichter den
ihm von den Achterkenntnissen des Hofgerichtes verfassungsmässig
zufallenden Antlieil von den Achschätzen ahzuscheiden hatte, und vor
dem sich jeder Geächtete, wenn er aus der Acht kommen wollte,
zuvor lösen musste. Urk. a. 3. Zugleich hatte er das k. Hofgericht
selbst zu controliren, und dafür zu sorgen, dass die k. Kammer keine
Verkürzung erleide. Die Entlassung aus der Acht sollte jedoch nicht
früher erfolgen, bevor dem Kläger nicht vollkommen Genüge geleistet
wurde 2 ). Dass einzelne Gerichte sich dies durch Privilegien besonders
verbrieten Hessen, beweist eben, dass zuweilen die Rücksicht
auf die Kammer die auf die Gerechtigkeit überwog 3 ). Da es sich
hiebei wesentlich um ein fiscalinisches Interesse handelte, dessen
Vertretung später vorzüglich dem k. Kammerprocuratorfiscal anheimfiel,
so erklärt es sich, dass K. Friedrich 1466. 25. April (Chmel. R.
Fr. n. 4462) den Kammerpr. Dr. Jorg Ehinger beauftragt und bevollmächtigt,
die Reichsächter und Aberächter zur Strafe zu ziehen,
im J. 1466. 29. Jänner (Chmel n. 4360) die auf die Klage des Urban
Reitter k. Kammerpr. gegen Paul Prewer vom k. Kammergerichte
*) Harpprecht a. a. 0. I. S. 81.
2 ) Siehe z. ß. Const. Albrecht’s 1. v. J. 1298, c. 37.
8 ) So gab K. Ruprecht 1404, 13. August (Chmel Ang. K. Ruprecht n. 1831) dem
Hofgerichte zu Rotweil folgende zwei Freiheiten: 1. waz daran erknnt vnd für
recht vssgesprochen wirdet, daz das auch Im selber also beliben vnd gehalten
werden solle, ane inenclichs Widerrede. 2. wer auch an demselben vnserm vnd de
Richs hofegerichte zuRotwile mit orteil geacht wirdet, den sollen und wollen
wir noch vnser nachkoinen an dem Riehe, Römische Keiser vnd Kunige, uss derselben
acht nicht lassen, ane des Klegers willen.