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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.  $29
Vorbehalten  wolle  ').  Was  von  der  Verhängung  der  Reichsacht  gilt,
gilt  auch  von  der  Aufhebung  derselben.  Auch  diese  konnte  nur  vom
Könige  ausgehen.  Es  kam  hier  sein  finanzielles  Interesse  in’s  Spiel.
Aus  den  Achtschätzen,  Acht  sc  hi  Hing  floss  der  k.  Kammer
eine  beträchtliche  Einnahmsquelle.  „Dauon  khumbt  ainem  kliaiser
oder  Rumischen  Kunig  groos  guet  und  schätz“,  sagt  jene  Urkunde
art.  2,  die  ich  im  Anfänge  erwähnt  habe.  Zur  Evidenzhaltung  dieser
königlichen  Acte  war  daher  bereits  in  der  const.  Mog.  der  Notar  des
Hofgerielites  angewiesen  worden  eigene  Achtbücher  zu  führen.  Diese
Verpflichtung  war  jedoch  im  Laufe  der  Zeit  auf  den  kaiserlichen
Hofgerichtsschreiber  übergegangen,  der  auch  dem  k.  Hofrichter  den
ihm  von  den  Achterkenntnissen  des  Hofgerichtes  verfassungsmässig
zufallenden  Antlieil  von  den  Achschätzen  ahzuscheiden  hatte,  und  vor
dem  sich  jeder  Geächtete,  wenn  er  aus  der  Acht  kommen  wollte,
zuvor  lösen  musste.  Urk.  a.  3.  Zugleich  hatte  er  das  k.  Hofgericht
selbst  zu  controliren,  und  dafür  zu  sorgen,  dass  die  k.  Kammer  keine
Verkürzung  erleide.  Die  Entlassung  aus  der  Acht  sollte  jedoch  nicht
früher  erfolgen,  bevor  dem  Kläger  nicht  vollkommen  Genüge  geleistet
wurde 2 ).  Dass  einzelne  Gerichte  sich  dies  durch  Privilegien  besonders ­
  verbrieten  Hessen,  beweist  eben,  dass  zuweilen  die  Rücksicht
auf  die  Kammer  die  auf  die  Gerechtigkeit  überwog 3 ).  Da  es  sich
hiebei  wesentlich  um  ein  fiscalinisches  Interesse  handelte,  dessen
Vertretung  später  vorzüglich  dem  k.  Kammerprocuratorfiscal  anheimfiel, ­
  so  erklärt  es  sich,  dass  K.  Friedrich  1466.  25.  April  (Chmel.  R.
Fr.  n.  4462)  den  Kammerpr.  Dr.  Jorg  Ehinger  beauftragt  und  bevollmächtigt, ­
  die  Reichsächter  und  Aberächter  zur  Strafe  zu  ziehen,
im  J.  1466.  29.  Jänner  (Chmel  n.  4360)  die  auf  die  Klage  des  Urban
Reitter  k.  Kammerpr.  gegen  Paul  Prewer  vom  k.  Kammergerichte

*)  Harpprecht  a.  a.  0.  I.  S.  81.
2 )  Siehe  z.  ß.  Const.  Albrecht’s  1.  v.  J.  1298,  c.  37.
8 )  So  gab  K.  Ruprecht  1404,  13.  August  (Chmel  Ang.  K.  Ruprecht  n.  1831)  dem
Hofgerichte  zu  Rotweil  folgende  zwei  Freiheiten:  1.  waz  daran  erknnt  vnd  für
recht  vssgesprochen  wirdet,  daz  das  auch  Im  selber  also  beliben  vnd  gehalten
werden  solle,  ane  inenclichs  Widerrede.  2.  wer  auch  an  demselben  vnserm  vnd  de
Richs  hofegerichte  zuRotwile  mit  orteil  geacht  wirdet,  den  sollen  und  wollen
wir  noch  vnser  nachkoinen  an  dem  Riehe,  Römische  Keiser  vnd  Kunige,  uss  derselben ­
  acht  nicht  lassen,  ane  des  Klegers  willen.
            
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