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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

Als  Ausfluss  der  höchsten  Gerichtsherrlichkeit  nahmen  die
Könige  auch  das  Recht  für  sich  allein  in  Anspruch,  den  Reichsbann
zu  verhängen,  des  Reiches  Acht  und  Aberacht  auszusprechen.
Nicht  nur  machten  sie  von  diesem  Rechte  den  ausgedehntesten  Gebrauch, ­
  sondern  betrachteten  es  auch  als  ihnen  ausschliesslich  zustehend. ­
  Zwar  hatten  auch  die  Gerichte  das  Recht  unter  gewissen
Redingungen  und  in  den  gesetzlichen  Fällen,  besonders  im  Ungehorsamsverfahren,
  die  Acht  (Vervestung,  Verzählung,  proscriptio)
auszusprechen,  aber  theils  fehlte  ihnen  die  Macht  zur  Durchführung
ihrer  Achturtheile,  theils  hatten  diese  nur  für  den  Gerichtssprengel
selbst  Geltung,  und  wurden  ausserhalb  desselben  nur  selten  anerkannt, ­
  wenn  es  gleich  dem  Kläger  möglich  war,  eine  Erweiterung
ihrer  Wirkung  bei  dem  hohem  Richter  zu  erwirken.  Die  Macht  und
das  Recht  solchen  Achterklärungen  für  den  ganzen  Umfang  des
Reiches  Wirkung  und  Geltung  zu  verschaffen 1 ),  die  Reichsacht
(bannus  regius,  imperialis)  auszusprechen,  hatten  nur  die  Könige,
und  so  wie  sie  seit  jeher  dieses  ausschliessliche  Recht  für  sich  in
Anspruch  nahmen  ~),  so  hielten  sie  auch  in  diesem  Jahrhundert  daran,
fest.  So  erklärte  noch  K.  Friedrich  III.  auf  dem  Reichstage  zu  Köln
v.  J.  1486  in  seiner  Antwort  auf  das  von  den  Reichsfürsten  und
Churfürsten  ihm  vorgelegte  Project  einer  neuen  Kammergerichtsordnung ­
  ausdrücklich,  dass  er  sich  die  Verkündigung  der  Acht  selbst

Nördlingen  wider  das  Urtheil  des  k.  Kammergerichtes  nichts  verfügen  zu  wollen,
es  nicht  zu  cassiren.
5 )  Mit  Ausnahme  derjenigen  Städte  und  Personen,  die  um  sich  den  hei  Verfolgung
flüchtiger  Reichsächter  häufigen  Vexationen  zu  entziehen  vom  König  durch  ein
Privilegium  die  Erlaubniss  erwirkt  hatten,  die  Reichsächter  und  Aberächter  aufzunehmen, ­
  ihnen  Schutz  und  Schirm  zu  gewähren.  Solche  Privilegien  sind  im  XV.
Jahrh.  sehr  häufig,  und  so  zerstörten  die  Könige  wieder  mit  der  einen  Hand,  was
sie  mit  der  andern  aufrichteten.  So  ertheilte  K.  Ruprecht  1401,  30.  Aug.  (Chmel
R.  R.  n.  895)  der  Stadt  Regensburg  das  Privileg,  dass  keiner  ihrer  Bürger  proscribirt
  werden  könne.  K.  Friedrich  1447,  1.  Sept.  (Chmel  R.  Fr.  n.  2312,  Anhang  72)
der  Stadt  Köln  das  Recht  mit  Ächtern  zu  verkehren.  K.  Ruprecht  1401,  6.  Aug.
(Chmel  R.  R.  n.  713)  der  Stadt  Rotweil  Ächter  zu  behalten,  1401,  7.  Aug.  (n.  712)
den  Städten  Heilbronn  und  Wimpfen  unbekannten  Ächtern  ohne  Schaden  Geleitbriefe ­
  zu  geben.  Siehe  auch  n.  765,  767,  788,  1326,  1551,  1552,  1554,  1555,  1888,
2488,  2502,  2514,  2517,  1518,  2521,  2530,  2533.
2 )  Auch  der  Hofrichter  hatte  nicht  dieses  Recht.  Const.  Mog.  c.  15.  —  reos  non
proscribet,  nec  a  proscriptione  absolvet;  hec  namque  auctoritati  nostre
exellencie  reservamus,  eben  so  wenig  wie  der  Kammerrichter.
            
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