528
Tomaschek
Als Ausfluss der höchsten Gerichtsherrlichkeit nahmen die
Könige auch das Recht für sich allein in Anspruch, den Reichsbann
zu verhängen, des Reiches Acht und Aberacht auszusprechen.
Nicht nur machten sie von diesem Rechte den ausgedehntesten Gebrauch,
sondern betrachteten es auch als ihnen ausschliesslich zustehend.
Zwar hatten auch die Gerichte das Recht unter gewissen
Redingungen und in den gesetzlichen Fällen, besonders im Ungehorsamsverfahren,
die Acht (Vervestung, Verzählung, proscriptio)
auszusprechen, aber theils fehlte ihnen die Macht zur Durchführung
ihrer Achturtheile, theils hatten diese nur für den Gerichtssprengel
selbst Geltung, und wurden ausserhalb desselben nur selten anerkannt,
wenn es gleich dem Kläger möglich war, eine Erweiterung
ihrer Wirkung bei dem hohem Richter zu erwirken. Die Macht und
das Recht solchen Achterklärungen für den ganzen Umfang des
Reiches Wirkung und Geltung zu verschaffen 1 ), die Reichsacht
(bannus regius, imperialis) auszusprechen, hatten nur die Könige,
und so wie sie seit jeher dieses ausschliessliche Recht für sich in
Anspruch nahmen ~), so hielten sie auch in diesem Jahrhundert daran,
fest. So erklärte noch K. Friedrich III. auf dem Reichstage zu Köln
v. J. 1486 in seiner Antwort auf das von den Reichsfürsten und
Churfürsten ihm vorgelegte Project einer neuen Kammergerichtsordnung
ausdrücklich, dass er sich die Verkündigung der Acht selbst
Nördlingen wider das Urtheil des k. Kammergerichtes nichts verfügen zu wollen,
es nicht zu cassiren.
5 ) Mit Ausnahme derjenigen Städte und Personen, die um sich den hei Verfolgung
flüchtiger Reichsächter häufigen Vexationen zu entziehen vom König durch ein
Privilegium die Erlaubniss erwirkt hatten, die Reichsächter und Aberächter aufzunehmen,
ihnen Schutz und Schirm zu gewähren. Solche Privilegien sind im XV.
Jahrh. sehr häufig, und so zerstörten die Könige wieder mit der einen Hand, was
sie mit der andern aufrichteten. So ertheilte K. Ruprecht 1401, 30. Aug. (Chmel
R. R. n. 895) der Stadt Regensburg das Privileg, dass keiner ihrer Bürger proscribirt
werden könne. K. Friedrich 1447, 1. Sept. (Chmel R. Fr. n. 2312, Anhang 72)
der Stadt Köln das Recht mit Ächtern zu verkehren. K. Ruprecht 1401, 6. Aug.
(Chmel R. R. n. 713) der Stadt Rotweil Ächter zu behalten, 1401, 7. Aug. (n. 712)
den Städten Heilbronn und Wimpfen unbekannten Ächtern ohne Schaden Geleitbriefe
zu geben. Siehe auch n. 765, 767, 788, 1326, 1551, 1552, 1554, 1555, 1888,
2488, 2502, 2514, 2517, 1518, 2521, 2530, 2533.
2 ) Auch der Hofrichter hatte nicht dieses Recht. Const. Mog. c. 15. — reos non
proscribet, nec a proscriptione absolvet; hec namque auctoritati nostre
exellencie reservamus, eben so wenig wie der Kammerrichter.