Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Eine Folge dieser Vorstellung war, dass die Könige noch vielfach
das Recht in Anspruch nahmen und auch wirklich ausübten,
nicht blos neue, hohe und kleine Gerichte mit Zwing und Bann zu
errichten, den Bluthann, ein Halsgericht, und das Recht einen Stock
und Galgen aufzurichten zu verleihen, sondern auch in die Thätigkeit
der bestehenden Gerichte nach ihrer Willkühr in manigfaltiger Weise
einzugreifen, die Befugnisse derselben einzuschränken 1 ) oder zu
erweitern, die Art ihrer Besetzung zu regeln 3 ), den Rechtsgang und
die Rechtsnormen, nach denen sie entscheiden sollen, zu bestimmen,
ihre Urtheile als kraft- und wirkungslos zu erklären ■"), oder deren
Ausführung zu hemmen 4 ), in einzelnen Fällen sogar Sachen von den
competenten Gerichten zu avociren, und sie entweder an sich zu
ziehen 5 ), oder anderen Richtern zuzuweisen, insbesondere räumlich
und sachlich die Amtsgewalt der ordentlichen Gerichte zu beschränken.
Hieher gehören namentlich die zahlreichen Privilegien de non
evocando und de non appellando. Die Könige machten von dem
Rechte ihrer Ertheilung den ausgedehntesten Gebrauch und griffen
dadurch in höchst wirksamer Weise in die bestehende Gerichtsorganisation
ein. Selbst ihren eigenen obersten Gerichten gegenüber,
dem Hofgerichte und später dem Kammergerichte, deren Dasein
und Wirksamkeit doch wesentlich auf ihrer Identificirung mit der
höchsten Gerichtsgewalt des Königs beruhte, hielten sie sich nicht
durch die ihnen verfassungsmässig gegebenen Schranken gebunden
und nahmen keinen Anstand in ihre gerichtliche Thätigkeit einzugreifen
und sie für gewisse Sachen ausser Kraft zu setzen ß ).
*) z. B. durch Ertheilung - von Moratorien zu Gunsten von Geldschulden für längere
oder kürzere Zeit.
2 ) Ein Beispiel für viele bei Chinel reg. Rup. 1407. s. Aug. n. 2348. Im Anhänge
III. 28.
3 ) Siehe z. B. Chmel a. a. 0. Urk. v. 1406. 9. Dec. n. 2241 Anhang III. 26; ferner
1401. 30. Oet. n. 1022, im J. 1442. 9. Aug. (Chmel B. Fr. n. 961) ein fehmgerichtliehes
Urtheil.
*) Sogenannte Inhibitionsbriefe zu erlassen, siehe z. B. Chmel R. Fr. n. 2696 Anhang 91.
5 ) So zog beispielsweise K. Friedrich 1473, 8. Juli (Chmel R. Fr. n. 6734) einen
Process vom Hofgerichte zu Rothweil zur Entscheidung an den k. Hof.
6 ) Durch diese Schranken waren zwar die obersten Gerichte selbst gebunden, der
Kaiser selbst aber sollte es nur durch persönliche Versprechungen und Privilegien
sein, so versprach K. Friedrich 1474, 3. Juli (Chmel R. Fr. n. 6914) der Stadt