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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Eine  Folge  dieser  Vorstellung  war,  dass  die  Könige  noch  vielfach ­
  das  Recht  in  Anspruch  nahmen  und  auch  wirklich  ausübten,
nicht  blos  neue,  hohe  und  kleine  Gerichte  mit  Zwing  und  Bann  zu
errichten,  den  Bluthann,  ein  Halsgericht,  und  das  Recht  einen  Stock
und  Galgen  aufzurichten  zu  verleihen,  sondern  auch  in  die  Thätigkeit
der  bestehenden  Gerichte  nach  ihrer  Willkühr  in  manigfaltiger  Weise
einzugreifen,  die  Befugnisse  derselben  einzuschränken 1 )  oder  zu
erweitern,  die  Art  ihrer  Besetzung  zu  regeln 3 ),  den  Rechtsgang  und
die  Rechtsnormen,  nach  denen  sie  entscheiden  sollen,  zu  bestimmen,
ihre  Urtheile  als  kraft-  und  wirkungslos  zu  erklären  ■"),  oder  deren
Ausführung  zu  hemmen 4 ),  in  einzelnen  Fällen  sogar  Sachen  von  den
competenten  Gerichten  zu  avociren,  und  sie  entweder  an  sich  zu
ziehen 5 ),  oder  anderen  Richtern  zuzuweisen,  insbesondere  räumlich
und  sachlich  die  Amtsgewalt  der  ordentlichen  Gerichte  zu  beschränken. ­
  Hieher  gehören  namentlich  die  zahlreichen  Privilegien  de  non
evocando  und  de  non  appellando.  Die  Könige  machten  von  dem
Rechte  ihrer  Ertheilung  den  ausgedehntesten  Gebrauch  und  griffen
dadurch  in  höchst  wirksamer  Weise  in  die  bestehende  Gerichtsorganisation ­
  ein.  Selbst  ihren  eigenen  obersten  Gerichten  gegenüber, ­
  dem  Hofgerichte  und  später  dem  Kammergerichte,  deren  Dasein
und  Wirksamkeit  doch  wesentlich  auf  ihrer  Identificirung  mit  der
höchsten  Gerichtsgewalt  des  Königs  beruhte,  hielten  sie  sich  nicht
durch  die  ihnen  verfassungsmässig  gegebenen  Schranken  gebunden
und  nahmen  keinen  Anstand  in  ihre  gerichtliche  Thätigkeit  einzugreifen ­
  und  sie  für  gewisse  Sachen  ausser  Kraft  zu  setzen ß ).

*)  z.  B.  durch  Ertheilung -  von  Moratorien  zu  Gunsten  von  Geldschulden  für  längere
oder  kürzere  Zeit.
2 )  Ein  Beispiel  für  viele  bei  Chinel  reg.  Rup.  1407.  s.  Aug.  n.  2348.  Im  Anhänge
III.  28.
3 )  Siehe  z.  B.  Chmel  a.  a.  0.  Urk.  v.  1406.  9.  Dec.  n.  2241  Anhang  III.  26;  ferner
1401.  30.  Oet.  n.  1022,  im  J.  1442.  9.  Aug.  (Chmel  B.  Fr.  n.  961)  ein  fehmgerichtliehes
  Urtheil.
*)  Sogenannte  Inhibitionsbriefe  zu  erlassen,  siehe  z.  B.  Chmel  R.  Fr.  n.  2696  Anhang  91.
5 )  So  zog  beispielsweise  K.  Friedrich  1473,  8.  Juli  (Chmel  R.  Fr.  n.  6734)  einen
Process  vom  Hofgerichte  zu  Rothweil  zur  Entscheidung  an  den  k.  Hof.
6 )  Durch  diese  Schranken  waren  zwar  die  obersten  Gerichte  selbst  gebunden,  der
Kaiser  selbst  aber  sollte  es  nur  durch  persönliche  Versprechungen  und  Privilegien
sein,  so  versprach  K.  Friedrich  1474,  3.  Juli  (Chmel  R.  Fr.  n.  6914)  der  Stadt
            
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