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Tomaschek
Aber auch noch im 15. Jahrhundert hatte sich die Erinnerung
an die oberste Gerichtsherrlichkeit des Kaisers und an ihre unerschöpfliche
Fülle lebhaft erhalten; wenn auch nicht factisch, doch rechtlich
anerkannt, ging alles Recht und aller Gei’ichtszwang im Reiche noch
. vom Kaiser aus, alle Gerechtigkeit wurde in seinem Namen und Aufträge
geübt.
Noch in dieser Zeit galt der König als oberster Richter, an
den es Jedermann, dem irgendwo das Recht versagt wurde, frei stand
sich zu wenden, als höchste Instanz, an die man sich von
den Erkenntnissen der Gerichte berufen konnte *), als derjenige, von
dem der höchste Schutz und Schirm des Rechtes ausging 3 ),
als die letzte Quelle und der Schöpfer allen Rechtes 3 );
dem all eRechte und j ed er Gerichts zwang entspries sen 4 ),
mit einem Worte als der oberste Gerichtsherr, dessen Gewalt
sich auf Jedermann im Reiche erstreckt, und vor dem Niemand
gefreit ist 5 ).
*) So weist K. Sigmund 1437, 10. Juli eine Klage wegen Todschlages gegen einige
Bürger von Nürnberg an die ordentlichen Gerichte daselbst, und fügt hinzu, dass
der Kläger im Falle, als er da nicht zu seinem Rechte käme, sich an ihn „als den
obersten Richter“ berufen dürfe.
2 ) Siehe die Achtserklärung gegen die Stadt Soest v. J. 1444. 22. Dec. Bei Cheinel
Reg. Fr. Anhang n. 37: als sie dann auch in des heiligen Römischen reiches bann
vnd acht von vns als einem Römischen kunig und obristen scher me r des
rechten arklart und völlig declariert werden sollen.
s ) Siehe das Gutachten der Reichsfürsten v. J. 1467 über Türkenzug und Landfrieden
(N. S. d. R. A. S. 218^. Im § 7 wird ein Vorschlag gemacht zur Handhabung
des Landfriedens ein kaiserliches Gericht zu Nürnberg aus Herren, Rittern
und Knechten mit 24 Urtheilern aus allen deutschen Landen niederzusetzen. § 8:
„Nachdem alle Recht und Gerichtszwang von unserm herren
dem Keyser entspriessen“, soll der Kaiser das Recht haben, den Richter zu
diesen 24 Urtheilern zu setzen, und dadurch soll § 10 dem Kaiser, seinem Kammergerichte
und seiner „Oberkeit“ keine Irrung und kein Abbruch geschehen.
4) So wird in dem Kammergerichtsurtheil vom 1431 bei Harpprecht A. d. K. G. n.
XXX der Kaiser der obriste richterund rechtschöpfer genannt.
5 ) So verurlheilte K. Sigismund im J. 1433. 7. Juni den auf seine Ladung nicht
erschienenen Jacob Truchsess von Waldburg, trotz des Ansuchens der Herzoge von
Baiern, er möge ihn als ihren Rath und Diener vor sie und ihr Gericht weisen, in
contumaciam, „da doch er des Kaysers amtmann, rath, lehensmann und diener,
auch niemand für die keyser liehe Majestät und das kammerg
e r i c h t gefreit ist.“