Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

526

Tomaschek

Aber  auch  noch  im  15.  Jahrhundert  hatte  sich  die  Erinnerung
an  die  oberste  Gerichtsherrlichkeit  des  Kaisers  und  an  ihre  unerschöpfliche ­
  Fülle  lebhaft  erhalten;  wenn  auch  nicht  factisch,  doch  rechtlich
anerkannt,  ging  alles  Recht  und  aller  Gei’ichtszwang  im  Reiche  noch
.  vom  Kaiser  aus,  alle  Gerechtigkeit  wurde  in  seinem  Namen  und  Aufträge ­
  geübt.
Noch  in  dieser  Zeit  galt  der  König  als  oberster  Richter,  an
den  es  Jedermann,  dem  irgendwo  das  Recht  versagt  wurde,  frei  stand
sich  zu  wenden,  als  höchste  Instanz,  an  die  man  sich  von
den  Erkenntnissen  der  Gerichte  berufen  konnte  *),  als  derjenige,  von
dem  der  höchste  Schutz  und  Schirm  des  Rechtes  ausging 3 ),
als  die  letzte  Quelle  und  der  Schöpfer  allen  Rechtes 3 );
dem  all  eRechte  und  j  ed  er  Gerichts  zwang  entspries  sen 4 ),
mit  einem  Worte  als  der  oberste  Gerichtsherr,  dessen  Gewalt
sich  auf  Jedermann  im  Reiche  erstreckt,  und  vor  dem  Niemand
gefreit  ist 5 ).

*)  So  weist  K.  Sigmund  1437,  10.  Juli  eine  Klage  wegen  Todschlages  gegen  einige
Bürger  von  Nürnberg  an  die  ordentlichen  Gerichte  daselbst,  und  fügt  hinzu,  dass
der  Kläger  im  Falle,  als  er  da  nicht  zu  seinem  Rechte  käme,  sich  an  ihn  „als  den
obersten  Richter“  berufen  dürfe.
2 )  Siehe  die  Achtserklärung  gegen  die  Stadt  Soest  v.  J.  1444.  22.  Dec.  Bei  Cheinel
Reg.  Fr.  Anhang  n.  37:  als  sie  dann  auch  in  des  heiligen  Römischen  reiches  bann
vnd  acht  von  vns  als  einem  Römischen  kunig  und  obristen  scher  me  r  des
rechten  arklart  und  völlig  declariert  werden  sollen.
s )  Siehe  das  Gutachten  der  Reichsfürsten  v.  J.  1467  über  Türkenzug  und  Landfrieden ­
  (N.  S.  d.  R.  A.  S.  218^.  Im  §  7  wird  ein  Vorschlag  gemacht  zur  Handhabung ­
  des  Landfriedens  ein  kaiserliches  Gericht  zu  Nürnberg  aus  Herren,  Rittern
und  Knechten  mit  24  Urtheilern  aus  allen  deutschen  Landen  niederzusetzen.  §  8:
„Nachdem  alle  Recht  und  Gerichtszwang  von  unserm  herren
dem  Keyser  entspriessen“,  soll  der  Kaiser  das  Recht  haben,  den  Richter  zu
diesen  24  Urtheilern  zu  setzen,  und  dadurch  soll  §  10  dem  Kaiser,  seinem  Kammergerichte
  und  seiner  „Oberkeit“  keine  Irrung  und  kein  Abbruch  geschehen.
4)  So  wird  in  dem  Kammergerichtsurtheil  vom  1431  bei  Harpprecht  A.  d.  K.  G.  n.
XXX  der  Kaiser  der  obriste  richterund  rechtschöpfer  genannt.
5 )  So  verurlheilte  K.  Sigismund  im  J.  1433.  7.  Juni  den  auf  seine  Ladung  nicht
erschienenen  Jacob  Truchsess  von  Waldburg,  trotz  des  Ansuchens  der  Herzoge  von
Baiern,  er  möge  ihn  als  ihren  Rath  und  Diener  vor  sie  und  ihr  Gericht  weisen,  in
contumaciam,  „da  doch  er  des  Kaysers  amtmann,  rath,  lehensmann  und  diener,
auch  niemand  für  die  keyser  liehe  Majestät  und  das  kammerg
  e  r  i  c  h  t  gefreit  ist.“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.