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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Der  König  als  oberster  Richter.
Die  Veränderungen,  die  im  Laufe  der  Zeit  in  der  Stellung  der
Landesherren  als  Reichsstände  und  Territorialherren  eingetreten
waren,  und  ihre  immer  mehr  wachsende  Selbstständigkeit,  hatten
auch  auf  die  Zustände  des  alten  Gerichtswesens  eine  wesentliche
Rückwirkung  geübt.  Das  Dingen  unter  Königshann  hatte  seine  Redeutung
  verloren.  Die  Landesherren  wurden  ein  für  allemal  mit  den
Regalien  ihres  Gebietes  und  damit  zugleich  auch  mit  der  Gerichtsherrlichkeit ­
  und  dem  Blutbanne  sammt  dem  Rechte  sie  weiter  zu
verleihen,  belehnt,  und  alle  Gewalt  im  Lande,  auch  die  richterliche
fing  an  als  Ausfluss  der  Hoheit  über  das  Gebiet  zu  gelten 1 ).  Nur
in  den  dem  Reiche  unmittelbar  verbliebenen  Gebieten,  in  den
Reichsstädten  und  in  Westfalen  hatten  sich  noch  kaiserliche  Gerichte
und  Richter,  die  „ohne  Mittel“  unter  dem  König  richteten,  erhalten“).
Sonst  war  die  Gerichtsbarkeit  allgemein  im  Umfange  der  alten  gräflichen ­
  eine  landesherrliche  geworden,  und  die  Landesherren  übten
dieselbe  in  ihren  Territorien  zu  eigenen  Rechten  aus.

f)  So  wird  beispielsweise  der  Herzog  Albrecht  von  Österreich  von  K.  Friedrich  1446
3.  April  (Chmel.  Reg.  Fr.  n.  2038,  Anhang  n.  66)  belehnt  „mit  allen  vnd  geglichen
irn  wirdikeiten,  eern,  rechten,  gerichten,  lierrschefften,  lannden,  leiilen,
eygenlumbn,  mannen,  mannschefften,  lehenschefften  geistlichen  vnd  weltlichen,
wiltpenncn,  steten,  slossen,  merkten,  dörffern,  ekern,  wisen,  weiden,  wassern,
vischwalden,  porten  an  der  see,  miilen  berkwerken,  miinnczen,  puessen,  stewrn,
veilen,  diensten,  geleiten,  rennten,  galten,  czinsen,  kristen,  juden,  gutem  besuchten
vnd  vnbesuchten  vnd  allen  zugehorungen  mit  ganczer  volkomenheit  nichts  ausgenomen
  etc.“  K.  Albrecht  ertheilte  1438,  14.  Oct.  zu  Pressburg  dem  Herzog
Friedrich,  dem  Jüngern  von  Österreich  den  Blutbann  und  die  Macht  und  Guwalt  ihn
»all  seinen  richtern  vnd  amptleuten,  die  er  dorczu  bescheiden  vnd  seczen
würdet,  in  all  seinen  fürstenthumen,  landen,  gerichten,  zwingen,  bennen,  stetten,
merckten,  dorffern  vnd  gebiten  fürbass  er  zu  verüben,  damit  zu  thun  vnd  zu
uolfaren,  als  das  von  alters  herkomen  vnd  recht  ist,  doch  also,  wenn  er  die
andern  seine  fanlehen  nympt,  das  er  dann  den  han  auch  von  vns
nemen  sol,  als  sich  darczu  gebiir“.  Vgl.  Chmel  Material.  I  I.  41.
2 )  Die  kaiserlichen  Landgerichte  in  Schwaben,  ira  Eisass,  in  Franken,  die  westfälischen ­
  Gerichte  werden  häufig  des  Kaisers  und  des  Reiches  höchste  Gerichte  genannt.
Ein  besonderes  Ansehn  genoss  das  Hofgericht  zu  Rotweil.
            
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