Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Der König als oberster Richter.
Die Veränderungen, die im Laufe der Zeit in der Stellung der
Landesherren als Reichsstände und Territorialherren eingetreten
waren, und ihre immer mehr wachsende Selbstständigkeit, hatten
auch auf die Zustände des alten Gerichtswesens eine wesentliche
Rückwirkung geübt. Das Dingen unter Königshann hatte seine Redeutung
verloren. Die Landesherren wurden ein für allemal mit den
Regalien ihres Gebietes und damit zugleich auch mit der Gerichtsherrlichkeit
und dem Blutbanne sammt dem Rechte sie weiter zu
verleihen, belehnt, und alle Gewalt im Lande, auch die richterliche
fing an als Ausfluss der Hoheit über das Gebiet zu gelten 1 ). Nur
in den dem Reiche unmittelbar verbliebenen Gebieten, in den
Reichsstädten und in Westfalen hatten sich noch kaiserliche Gerichte
und Richter, die „ohne Mittel“ unter dem König richteten, erhalten“).
Sonst war die Gerichtsbarkeit allgemein im Umfange der alten gräflichen
eine landesherrliche geworden, und die Landesherren übten
dieselbe in ihren Territorien zu eigenen Rechten aus.
f) So wird beispielsweise der Herzog Albrecht von Österreich von K. Friedrich 1446
3. April (Chmel. Reg. Fr. n. 2038, Anhang n. 66) belehnt „mit allen vnd geglichen
irn wirdikeiten, eern, rechten, gerichten, lierrschefften, lannden, leiilen,
eygenlumbn, mannen, mannschefften, lehenschefften geistlichen vnd weltlichen,
wiltpenncn, steten, slossen, merkten, dörffern, ekern, wisen, weiden, wassern,
vischwalden, porten an der see, miilen berkwerken, miinnczen, puessen, stewrn,
veilen, diensten, geleiten, rennten, galten, czinsen, kristen, juden, gutem besuchten
vnd vnbesuchten vnd allen zugehorungen mit ganczer volkomenheit nichts ausgenomen
etc.“ K. Albrecht ertheilte 1438, 14. Oct. zu Pressburg dem Herzog
Friedrich, dem Jüngern von Österreich den Blutbann und die Macht und Guwalt ihn
»all seinen richtern vnd amptleuten, die er dorczu bescheiden vnd seczen
würdet, in all seinen fürstenthumen, landen, gerichten, zwingen, bennen, stetten,
merckten, dorffern vnd gebiten fürbass er zu verüben, damit zu thun vnd zu
uolfaren, als das von alters herkomen vnd recht ist, doch also, wenn er die
andern seine fanlehen nympt, das er dann den han auch von vns
nemen sol, als sich darczu gebiir“. Vgl. Chmel Material. I I. 41.
2 ) Die kaiserlichen Landgerichte in Schwaben, ira Eisass, in Franken, die westfälischen
Gerichte werden häufig des Kaisers und des Reiches höchste Gerichte genannt.
Ein besonderes Ansehn genoss das Hofgericht zu Rotweil.