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Tornas chek
kehrte nunmehr der Gedanke, der zur Zerstörung des Ilofgerichts
geführt hatte, seine Spitze auch gegen die neue Institution, der mit
der Übernahme ihres Erbthums im Reiche aucli naturgemäss die Aufgabe
der alten zugefallen war. Es trat eine abermalige Abscheidung
der königlichen Hofgerichtsbarkeit von dem k. Kammergerichte ein,
Berufungen von seinen Urtheilen, und AvQcationen von Streitsachen
an den k. Hof fingen an sich auszubilden. Wahrscheinlich wäre das
k. Kammergericht in viel kürzerer Zeit einem ähnlichen Schicksale anheimgefallen,
wie das k. Hofgericht, hätte es nicht im Reiche selbst
eine unerwartete Stütze gefunden, wodurch sein Bestand auch für
die kommenden Jahrhunderte gesichert wurde. Aber nur dadurch
konnte es zu einer festeren Organisation gelangen, dass es der alten
Idee untreu, die es geschaffen hatte, auf einer ganz anderen Grundlage
umgestaltet wurde. So wie uns die innere Vertässungsgeschichte
des Reiches zeigt, wie die Verhältnisse dieses Jahrhunderts allmählich
zu einer concreteren Auffassung des Begriffes „Reich“ führten, die
in der Gesammtheit der Reichsstände als einer geschlossenen Corporation
im Gegensätze zum „Kaiser“ ihren Ausdruck fand, so tritt
uns im Zusammenhänge damit am Ende dieses Jahrhunderts das
k. Kammergericht in seiner durch den Wormser Reichstag 1495
geschallenen Organisation als ständiger oberster Reichsgerichtshof
in der Gestalt des „kaiserlichen und des heiligen Reiches Cammergerichts“
entgegen. Wie aber auch die andere Idee, die einer persönlichen
Gerichtsbarkeit des Kaisers, im Gegensätze zu der von Kaiser
und Reich gemeinsam ausgeübten, als deren Repräsentant sich
das k. Kammergericht ausbildete, nicht ruhte, sondern in ihrem weitern
Verlaufe zur Schaffung des Reichsholrathes führte, als dem
Ausdrucke der obersten kaiserl. Gerichtsbarkeit, wie dieser Dualismus
in der obersten Gerichtsbarkeit in Deutschland in gewisser Art
fortdauerte und bis zum Ende des Reiches eine concurrirende Gerichtsbarkeit
beider obersten Reicbsgericbtsböfe nebeneinander lief,
darauf näher einzugehn, fällt jenseits der Schranken unserer gegenwärtigen
Darstellung.
Unsere Aufgabe ist es blos die hier in ihren allgemeinen Zügen
vorgeführten Wandlungen in der obersten Gerichtsbarbeit in ihren
Stadien innerhalb des Raumes des XV. Jahrhunderts bis zum ewigen
Landfrieden im Einzelnen nachzuweisen, und dies soll im Nachfolgenden
geschehen.