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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tornas  chek

kehrte  nunmehr  der  Gedanke,  der  zur  Zerstörung  des  Ilofgerichts
geführt  hatte,  seine  Spitze  auch  gegen  die  neue  Institution,  der  mit
der  Übernahme  ihres  Erbthums  im  Reiche  aucli  naturgemäss  die  Aufgabe ­
  der  alten  zugefallen  war.  Es  trat  eine  abermalige  Abscheidung
der  königlichen  Hofgerichtsbarkeit  von  dem  k.  Kammergerichte  ein,
Berufungen  von  seinen  Urtheilen,  und  AvQcationen  von  Streitsachen
an  den  k.  Hof  fingen  an  sich  auszubilden.  Wahrscheinlich  wäre  das
k.  Kammergericht  in  viel  kürzerer  Zeit  einem  ähnlichen  Schicksale  anheimgefallen, ­
  wie  das  k.  Hofgericht,  hätte  es  nicht  im  Reiche  selbst
eine  unerwartete  Stütze  gefunden,  wodurch  sein  Bestand  auch  für
die  kommenden  Jahrhunderte  gesichert  wurde.  Aber  nur  dadurch
konnte  es  zu  einer  festeren  Organisation  gelangen,  dass  es  der  alten
Idee  untreu,  die  es  geschaffen  hatte,  auf  einer  ganz  anderen  Grundlage ­
  umgestaltet  wurde.  So  wie  uns  die  innere  Vertässungsgeschichte
des  Reiches  zeigt,  wie  die  Verhältnisse  dieses  Jahrhunderts  allmählich
zu  einer  concreteren  Auffassung  des  Begriffes  „Reich“  führten,  die
in  der  Gesammtheit  der  Reichsstände  als  einer  geschlossenen  Corporation ­
  im  Gegensätze  zum  „Kaiser“  ihren  Ausdruck  fand,  so  tritt
uns  im  Zusammenhänge  damit  am  Ende  dieses  Jahrhunderts  das
k.  Kammergericht  in  seiner  durch  den  Wormser  Reichstag  1495
geschallenen  Organisation  als  ständiger  oberster  Reichsgerichtshof
in  der  Gestalt  des  „kaiserlichen  und  des  heiligen  Reiches  Cammergerichts“
  entgegen.  Wie  aber  auch  die  andere  Idee,  die  einer  persönlichen ­
  Gerichtsbarkeit  des  Kaisers,  im  Gegensätze  zu  der  von  Kaiser ­
  und  Reich  gemeinsam  ausgeübten,  als  deren  Repräsentant  sich
das  k.  Kammergericht  ausbildete,  nicht  ruhte,  sondern  in  ihrem  weitern ­
  Verlaufe  zur  Schaffung  des  Reichsholrathes  führte,  als  dem
Ausdrucke  der  obersten  kaiserl.  Gerichtsbarkeit,  wie  dieser  Dualismus ­
  in  der  obersten  Gerichtsbarkeit  in  Deutschland  in  gewisser  Art
fortdauerte  und  bis  zum  Ende  des  Reiches  eine  concurrirende  Gerichtsbarkeit ­
  beider  obersten  Reicbsgericbtsböfe  nebeneinander  lief,
darauf  näher  einzugehn,  fällt  jenseits  der  Schranken  unserer  gegenwärtigen ­
  Darstellung.
Unsere  Aufgabe  ist  es  blos  die  hier  in  ihren  allgemeinen  Zügen
vorgeführten  Wandlungen  in  der  obersten  Gerichtsbarbeit  in  ihren
Stadien  innerhalb  des  Raumes  des  XV.  Jahrhunderts  bis  zum  ewigen
Landfrieden  im  Einzelnen  nachzuweisen,  und  dies  soll  im  Nachfolgenden ­
  geschehen.
            
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