Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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Allgemeiner i'berblick.
Die Wandlungen, die in der obersten Gerichtsbarkeit des Königs
und des Reiches im lö. Jahrhundert eingetreten sind, bieten ein
eigenthümliches Interesse dar. Als Erbstück früherer Zeiten hatte
dieses Jahrhundert in dem k. Hofgerichte eine gerichtliche Institution
übernommen, die in den verfassungsmässigen ihr in der
ersten Hälfte des XIII. durch freien Entschluss des Königs gegebenen
Schranken als eine Übertragung und Verkörperung seiner obersten
Richtergewalt das XIV. Jahrhundert überdauerte. Aber weder im
Bewusstsein der Könige, noch in der Erinnerung des Reiches, war
die Idee der persönlichen obersten Gerichtsherrlichkeit des Königs
verschwunden. So lange sich nun die deutschen Könige in der Ausübung
derselben die selbstgeschaffenen Schranken gegenwärtig hielten,
konnte jene Institution und ihre Fortdauer in der alten Gestalt
keine Gefahr laufen. Aber schon in der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts,
noch entschiedener aber im Anfänge des XV., fingen sie an,
diese Schranken lästig zu finden, sie gering zu achten, den Kreis
ihrer eigenen persönlichen Jurisdiction willkürlich zu erweitern, die
des Hofgerichtes zu beschränken. Neben der Gerichtsbarkeit des Hofgerichtes
entfaltete sich immer üppiger jene, die der König entweder
in Person oder durch seinen Rath ausübte — die Kammerjustiz.
Noch läuft diese zwar in der ersten Hälfte des Jahrhunderts parallel
mit der hofgerichtlichen. Aber ihre Überwucherung entzog bald dem
Hofgerichte den Boden, aus dem es hervorgewachsen war, und die
Bedingungen seiner Existenz und Wirksamkeit geschöpft hatte. Mit
der Heranbildung einer neuen staatlichen Institution, auf die die Idee
der Repräsentation der höchsten k. Gerichtsbarkeit übertragen wurde,
musste nothwendig jene ältere zusammenfallen, die nur in dieser
Idee ihre Wurzeln gehabt hatte. So sehen wir auch wirklich in der
Mitte des Jahrhunderts das Hofgericht spurlos untergehn und dem
Kammergericht Platz machen. Aber dem neuen obersten Gerichtshöfe
mangelte es noch an jener festen Organisation, die dem Hofgerichte
seine bestimmte Gestalt gegeben hatte. Bis nahe zum Ausgange des
Jahrhunderts unter K. Friedrich III. ist die Geschichte des Kammergerichts
nichts als das Ringen nach einer solchen. Merkwürdigerweise