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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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Allgemeiner  i'berblick.
Die  Wandlungen,  die  in  der  obersten  Gerichtsbarkeit  des  Königs
und  des  Reiches  im  lö.  Jahrhundert  eingetreten  sind,  bieten  ein
eigenthümliches  Interesse  dar.  Als  Erbstück  früherer  Zeiten  hatte
dieses  Jahrhundert  in  dem  k.  Hofgerichte  eine  gerichtliche  Institution ­
  übernommen,  die  in  den  verfassungsmässigen  ihr  in  der
ersten  Hälfte  des  XIII.  durch  freien  Entschluss  des  Königs  gegebenen
Schranken  als  eine  Übertragung  und  Verkörperung  seiner  obersten
Richtergewalt  das  XIV.  Jahrhundert  überdauerte.  Aber  weder  im
Bewusstsein  der  Könige,  noch  in  der  Erinnerung  des  Reiches,  war
die  Idee  der  persönlichen  obersten  Gerichtsherrlichkeit  des  Königs
verschwunden.  So  lange  sich  nun  die  deutschen  Könige  in  der  Ausübung ­
  derselben  die  selbstgeschaffenen  Schranken  gegenwärtig  hielten, ­
  konnte  jene  Institution  und  ihre  Fortdauer  in  der  alten  Gestalt
keine  Gefahr  laufen.  Aber  schon  in  der  zweiten  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts, ­
  noch  entschiedener  aber  im  Anfänge  des  XV.,  fingen  sie  an,
diese  Schranken  lästig  zu  finden,  sie  gering  zu  achten,  den  Kreis
ihrer  eigenen  persönlichen  Jurisdiction  willkürlich  zu  erweitern,  die
des  Hofgerichtes  zu  beschränken.  Neben  der  Gerichtsbarkeit  des  Hofgerichtes ­
  entfaltete  sich  immer  üppiger  jene,  die  der  König  entweder
in  Person  oder  durch  seinen  Rath  ausübte  —  die  Kammerjustiz.
Noch  läuft  diese  zwar  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahrhunderts  parallel
mit  der  hofgerichtlichen.  Aber  ihre  Überwucherung  entzog  bald  dem
Hofgerichte  den  Boden,  aus  dem  es  hervorgewachsen  war,  und  die
Bedingungen  seiner  Existenz  und  Wirksamkeit  geschöpft  hatte.  Mit
der  Heranbildung  einer  neuen  staatlichen  Institution,  auf  die  die  Idee
der  Repräsentation  der  höchsten  k.  Gerichtsbarkeit  übertragen  wurde,
musste  nothwendig  jene  ältere  zusammenfallen,  die  nur  in  dieser
Idee  ihre  Wurzeln  gehabt  hatte.  So  sehen  wir  auch  wirklich  in  der
Mitte  des  Jahrhunderts  das  Hofgericht  spurlos  untergehn  und  dem
Kammergericht  Platz  machen.  Aber  dem  neuen  obersten  Gerichtshöfe
mangelte  es  noch  an  jener  festen  Organisation,  die  dem  Hofgerichte
seine  bestimmte  Gestalt  gegeben  hatte.  Bis  nahe  zum  Ausgange  des
Jahrhunderts  unter  K.  Friedrich  III.  ist  die  Geschichte  des  Kammergerichts ­
  nichts  als  das  Ringen  nach  einer  solchen.  Merkwürdigerweise
            
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