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Toniaschek
auch die Grundlagen zu den festen Gestaltungen der späteren Zeit
sind bereits deutlich wahrnehmbar.
Mit Recht wendet sich die wissenschaftliche Forschung mit
Vorliebe den Ursachen der Erscheinungen zu und sucht das Wesen
des Gewordenen aus seinen Keimen und Entstehungsgründen zu
begreifen. Eine tiefere Untersuchung dieser Verhältnisse kann für
die Geschichte des deutschen Reiches und Rechtes weder überflüssig
noch ganz wertldos sein. Die fleissigen Arbeiten der älteren Reichspublicisten,
insbesondere Blum’s, Harpprecht’s, Senckenberg’s und
Anderer enthalten viel schätzbares Materiale, konnten aber hei dem
heutigen Stande der rechtswissenschaftlichen Forschung nur mit
Vorsicht benützt werden.
Von den neueren Rechtshistorikern hat sich blos Otto Franklin
mit der Geschichte des k. Hofgerichtes gründlich und eingehender
beschäftigt. Doch bezieht sich seine Darstellung grösstentheils auf
die Verhältnisse der früheren Jahrhunderte. Es musste daher zu den
Quellen seihst zurückgegangen werden. Am nächsten lagen für diesen
Zweck Chmel’s Regestensammlungen K. Ruprecht’s und Friedrich’s III.
(die Regesten Iv. Friedrich’s von Birk im X. Bd. des Archiv’s für
Kunde österr. Geschichtsquellen beziehen sich beinahe ausschliesslich
auf erbländische Verhältnisse). Wo diese nicht ausreichten, zumal
für die Regierung K. Sigismund’s, über die wir noch keine umfassenden
Regestenarbeiten besitzen, wurden die Reichsregistratursbücher
benützt. Sie umfassen für diese Zeit 21 Foliobändc, von denen 3 dem
K. Ruprecht, 8 K. Sigismund, 1 K. Albrecht, 9 K. Friedrich angehören.
Wo daher Angaben ohne Quelle Vorkommen, sind sie diesen
entnommen. Die Darstellung reicht bis zu Mäxmilian I. und dem
Reichstag zu Worms v. J. 1495.