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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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K  v  f  c  a  1  a

wenn  man  die  V.  572  betreffende  Erörterung  Böckh's  liest  und
erwägt,  bedauern  muss,  dass  Sophokles  den  Ausruf  w  ytAra.3’—Karn ­
  p  nicht  der  Antigone  in  den  Mund  gelegt  hat;  der  Dichter  würde
damit  unzweifelhaft  den  vielen  Reizen  dieser  Tragödie  noch  einen,
und  zwar  einen  sehr  erheblichen,  hinzugefügt  haben.  Dieser  Umstand
ist  es  denn  wohl  auch  hauptsächlich,  der  die  grosse  Mehrzahl  der
Gelehrten  bewogen  hat  und  noch  immer  bewegt,  Böckli  beizustimmen; ­
  denn  die  anderen  Gründe,  die  man  gegen  die  handschriftliche
Überlieferung  geltend  zu  machen  sucht,  sind  weniger  erheblich.
In  den  letzten  fünfzehn  Jahren  haben,  so  viel  mir  bekannt  ist,
nur  Jacob  und  Schneidewin,  und  auch  diese  nur  theilweise,  die
handschriftliche  Überlieferung  vertheidigt.  Jacob  lässt  V.  572  und
576  der  Ismene,  theilt  aber  574  dem  Chor  zu.  SchneidewinJässt
nur  572  der  Ismene,  574  und  576  gibt  auch  er  dem  Chor.  Dieser
Mittelweg  ist  wahrlich  kein  goldener.  Schneidewin  hat  dadurch
selbst  die  Kraft  eines  sonst  beachtenswerthen  Argumentes,  dessen  er
sich  zur  Wahrung  der  handschriftlichen  Überlieferung  bei  V.  572
bedient,  geschwächt,  ja  sogar  ganz  aufgehoben.  Wer  bei  V.  574  und
576  die  handschriftliche  Überlieferung  preisgibt  und  diese  Verse  dem
Chor  beilegt,  der  darf  zur  Aiffrechterhaltung  der  Überlieferung  bei
V.  572  nicht  mehr  „die  strenge  Regelmässigkeit  des  Dialoges“  als
Argument  geltend  machen.  Mit  vollem  Rechte  hat  daher  Bonitz
gegen  Schneidewin  hervorgehoben:  „Also  handelt  es  sich  in
Wahrheit  nur  darum,  ob  die  Stichomythie  zwischen  Kreon  und  Ismene
mit  571  oder  mit  573  schliesst,  und  wer  für  die  Entscheidung  dieser ­
  Frage  die  „Regelmässigkeit  des  Dialoges“  als  Grund  geltend
macht,  bewegt  sich  im  Cirkel,  und  setzt  das  zu  Beweisende  selbst  als
Beweisgrund“  (a.a.  0.  S.462).  Dagegen  dürfen  wir,  indem  wir  an  der
handschriftlichen  Überlieferung  auch  bei  V.  574  und  576  festhalten
und  ihre  Richtigkeit  darzuthun  versuchen  werden,  mit  Recht  uns  auf
das  von  Schneidewin  hervorgehobene  Argument  berufen.
Wir  wollen  nun  zunächst  die  Unhaltbarkeit  der  gegen  die  handschriftliche ­
  Überlieferung  vorgebrachten  Gründe  nachweisen  und
sodann  die  Gründe  hervorheben,  welche  für  die  Überlieferung  und
gegen  die  von  Böckli  so  warm  befürwortete  Änderung  sprechen.
„Wie  Ismene  den  ihr  fremden  Bräutigam  der  Schwester  o  liebster ­
  Hämou  nennen  könne,  ist  nach  hellenischer  Sitte  nicht  wohl
begreiflich“.  Böckli.  Dass  dies  Argument  nicht  stichhaltig  ist,  wird
            
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