Beiträge zur Kritik und Erklärung des Sophokles.
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er sieh durch die Betreuerung des Wächters nicht abbringen lassen
will, wird durch ooxsi goi lpsvovi ooxsTv bezeichnet. Auch der zweiten
Forderung genügt diese Erklärung; denn da ooxsi das erste Mal die
Bedeutung „für gut finden, beschlossen“, das zweite Mal die Bedeutung
„glauben“ hat, so ist dies in der Tliat ein xopupeueiv im Gebrauch
des Wortes ooxsiv. Als Analogie hiefür kann El. 335 f. angeführt
werden: vvv o ■ iv xaxoT$ p.oi nlsiv v<psip.svp ooxsi xai p:o doxtiv
piv dpäv zi, Trou.aivsiv 5s p:r,. Ich w'ill allerdings nicht zuversichtlich
behaupten, dass Sophokles auch hier das Wortspiel beabsichtigt
hätte; aber möglich ist diese Annahme jedenfalls, und Thatsache ist,
dass auch liier gerade wie Ant. 323 von dem regierenden Verbum
dox.ct der Infinitiv ooxsiv abhängt und dass innerhalb eines und desselben
Satzes ooxsiv in verschiedener Bedeutung (das zweite ooxsiv
= scheinen; aber auch die Annahme der Bedeutung wähnen ist
nicht unmöglich) erscheint.
Nun müssen aber noch zwei Puncte besprochen werden, die von
den Yertheidigern der ersten Auffassung als Bedenken gegen B ö c k h’s
Erklärung geltend gemacht werden könnten.
a) Man könnte sagen, dass der Wächter ooxsiv beide Male in
der Bedeutung „wähnen“ gebraucht zu haben scheine, weil Kreon
xoptpsvs vvv tyiv o 6 £ a. v sagt und dö£oc = Meinung, Wahn ist.
Hätte der Wächter ooxsiv das erste Mal in anderer Bedeutung gebraucht,
als das zweite Mal, so sollte Kreon, könnte man einwenden,
xipvpevs vvv rö ooxsiv erwiedern. Dies Bedenken wird aber dadurch
vollständig behoben, dass oö£a nachweislich auch dieselben beiden
Bedeutungen hat, welche der Wächter bei seinem Wortspiel angewandt
hat. Ausser der gewöhnlichen Bedeutung, welche dem doxü>
= opinor entspricht, hat oö£a auch die der Phrase ooxsi p.01 entsprechende
Bedeutung „Beschluss“. Vgl. Eur. Tro. 178 f. pvr y jus
xrsivsiv 06£’ 'A-pys'iiov xsirai p.s?Jcxv. Soph. 0. T. 911 I. öo£cc (Einfall,
Entschluss) p.01 napsoräSri vaovg ixioSai daip.6vwv. Dieser Umstand
spricht auch gegen xop.'psvs rrjv ooxvgiv, was Manche auf
Grundlage des Citates bei Moschopulos nspi ayjdüv p. 20. 62 und
des Scholion rr,v 5bxr,aiv nspildlsi vorziehen, und für das handschriftliche
&5£av. Allerdings bemerkt Bonitz mit Recht, dass in doxr,aig
die verbale Kraft des ooxsiv bestimmter hervortritt als in oö£a; aber
andererseits ist für äöxvjoij die Bedeutung „Beschluss“ nicht nachweisbar.
Wenn Bonitz ferner darauf hinweist, dass bei der An-29*