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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Kritik  und  Erklärung  des  Sophokles.

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V.  39  f.
Ei  VOtXOU  ßIO.
y.,(pov  rupdvvwv  ?/  xpdrrj  napstipsv.
Bonitz  hat  nachgewiesen,  dass  xjjr,(pov  v  xparri  nicht  einen
Gegensatz  von  Recht  und  Gewalt  bezeichnet.  Gegen  die  Richtigkeit
der  handschriftlichen  Überlieferung  werden  auch  in  neuerer  Zeit  noch
Bedenken  erhoben.  So  bemerkt  Din  dort  noch  in  der  dritten  (grösseren) ­
  Ausgabe:  „frjtpog  decretum  legitimem,  xparri  arbitrarium
significare  interpretes  quidam  crediderunt.  Quae  tarnen  non  intelligitur
  cur  hic  ubi  de  tyranno  agitur  distinxerit  poeta.  Quamobrem  non
improbabilis  Axtii  conjectura  est  (in  annot.  ad  Vestritium  Spurinnam
p.  102)  v?  in  xcd  mutantis,  ut  apypPg  xai  xpdroug  rupavvixoO  est  in
Oed.  Col.  373“.  Aber  Ismene  konnte  mit  Recht  v?  sagen,  weil  sie
zwei  verschiedene  Dinge  bezeichnen  will.  ÜGjyof  rupcbvtnv  ist
das  einzelne  Gebot  des  Herrschers,  der  einzelne  zur  Darnachachtung
kundgemachte  Beschluss:  xparrj  dagegen  bezeichnet,  wie  regelmässig, ­
  so  auch  hier,  die  Machtfülle  des  Herrschers.  Ismene  gibt  ihrer
Schwester  einen  doppelten  Rath.  Der  erste  steht  in  enger  Beziehung
zu  dem  vorliegenden  Falle;  Antigone  soll  das  bewusste  Gebot  nicht
überschreiten.  Indem  sie  sich  nun  der  Hoffnung  hingibt,  dass  Antigone ­
  diesen  speciellen  Rath  befolgen  werde,  gibt  sie  ihr  sofort  auch
noch  einen  zweiten  Rath  für  ihr  ferneres  Benehmen  gegen  den
Herrscher;  Antigone  soll  auch  in  Zukunft  die  Machtfülle  des  Herrschers ­
  respectiren  und  nichts  unternehmen,  was  für  eine  Missachtung,
Verletzung  derselben  angesehen  werden  könnte.  Eine  solche  Missachtung ­
  muss  nicht  nothwendig  immer  eine  thätliche  Überschreitung
einer  einzelnen  -jirjfog  rvp.  sein,  sondern  sie  kann  sich  auch  aul  mannigfache ­
  andere  Art  zeigen,  z.  B.  dadurch,  dass  man  dem  Herrscher
nicht  die  gehörige  Achtung  zeigt,  dass  man  ihn  und  seine  Verordnungen ­
  schmäht,  ohne  denselben  gerade  zuwiderzuhandeln  u.  s.  w.  Der
vop.og  verlangt  beides,  sowohl  die  Befolgung  eines  einzelnen  ausdrücklichen ­
  Herrschergebotes,  als  auch  die  Achtung  der  xparri  r-jpdvvojv
  im  Allgemeinen;  man  kann  also  sowohl  von  dem,  der  tprjyov
rupävvwv  napi^siai,  als  auch  von  dem,  der  xparri.  rupävvwv  r.apiguv.i
sagen,  dass  er  vip.ou  ßia  handelt.
            
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