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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Kritik  und  Erklärung  des  Sophokles.

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Doch  verkenne  ich  nicht,  dass  sich  gegen  diese  Vermuthung  einwenden ­
  lässt,  dass  für  onoioooOv  kein  einziges  Beispiel  aus  einem  Tragiker ­
  sich  anführen  lässt,  während  es  in  der  Prosa,  namentlich  bei  Platon, ­
  sehr  häufig  vorkommt.  Da  nun  ebenso  wenig  für  die  in  der  Prosa
häufig  mit  Aufgebung  des  relativen  Begriffs  gebrauchten  Wörter  darraoüv,
  6kouoüv,  darij  d'onors  u.  a.  ein  Beleg  aus  einem  Tragiker  sich
anführen  lässt:  so  scheint  dies  darauf  hinzuweisen,  dass  diese  Ausdrucksweise ­
  für  den  tragischen  Styl  nicht  als  passend  erachtet  wurde.
Ein  passender  Gedanke  Hesse  sich  auch  durch  die  leichte  Änderung ­
  yßmoXov  (für  da-oiov)  erreichen.  Die  Construction  wäre  dp'  olaSa
6  ti  xai  onoXov  rcZiv  an  Oioinou  xaxcZv  r Zsvg  releX.  Behält  man
c/tioigv  bei  und  nimmt  man  an,  wie  gewöhnlich  geschieht,  dass  inotov
nur  dazu  diene,  das  o  n  specialisirend  wieder  aufzunebmen:  so
erscheint  onocov  ohne  Zweifel  als  ein  sehr  lästig  nachhinkender
Zusatz.  Durch  o  ri  ydtnoXov  wird  das  lästige  behoben;  diese  Verbindung ­
  ist  ebenso  zulässig,  wie  z.  B.  die  nachdrückliche  Ausdrucksweise
navra  xai  navroXa  xaxä  vtov  Zsvg  rslei.
V.  48.
aXX  Giiöiv  aiirü)  tüiv  ip.Xöv  dpyu'j  p.iza.
„Omissum  in  libris  omnibus  pronomen  flagitante  sensu  reposui“.
Brunck.  Demgemäss  schreiben  die  Herausgeber  p.'  dpysiv.  Aber
dass  der  Sinn  p.'  nothwendig  erfordern  sollte,  ist  wohl  nicht  über
allen  Zweifel  erhaben.  Auch  die  handschriftliche  Überlieferung  bietet
einen  vollkommen  angemessenen  Sinn,  nämlich:  „aber  ihm  stellt  es
nicht  zu,  irgend  etwas  von  dem  meinigen  (d.  i.  von  dem,  was  mich
angcht)  zu  hindern“.  Sowie  ip.6v  iazi  ti  neben  der  Bedeutung  des
Besitzes  auch  noch  die  zwei  Bedeutungen  „etwas  steht  mir  als  ein
Recht  zu“  und  „etwas  ist  meine  Pflicht“  haben  kann,  so  gilt  dasselbe
auch  von  rö  ip.ov  und  zd  ip.a.  Ob  hier  rtöv  epcüv  besser  im  Sinne
„von  dem,  was  mir  zu  thun  obliegt“  oder  „von  dem,  wozu  ich  berechtigt ­
  bin“  genommen  würde,  lässt  sich  nicht  genau  entscheiden;
mir  scheint  das  letztere  angemessener.  Sowie  zCbv  ip.cöv,  so  lässt  sich
auch  sipyeiv  bei  der  handschriftlichen  Lesart  genügend  erklären.  Es
kann  zu  eipyecv  sehr  gut  ein  Ohject  hinzutreten,  das  die  verwehrte,
verhinderte,  verbotene  Sache  bezeichnet;  man  darf  nur  in  diesem
Falle  nicht  an  die  Bedeutung  „pro  hi  be  re“  denken,  sondern  man
            
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