Beitrage zur Kritik und Erklärung des Sophokles.
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Doch verkenne ich nicht, dass sich gegen diese Vermuthung einwenden
lässt, dass für onoioooOv kein einziges Beispiel aus einem Tragiker
sich anführen lässt, während es in der Prosa, namentlich bei Platon,
sehr häufig vorkommt. Da nun ebenso wenig für die in der Prosa
häufig mit Aufgebung des relativen Begriffs gebrauchten Wörter darraoüv,
6kouoüv, darij d'onors u. a. ein Beleg aus einem Tragiker sich
anführen lässt: so scheint dies darauf hinzuweisen, dass diese Ausdrucksweise
für den tragischen Styl nicht als passend erachtet wurde.
Ein passender Gedanke Hesse sich auch durch die leichte Änderung
yßmoXov (für da-oiov) erreichen. Die Construction wäre dp' olaSa
6 ti xai onoXov rcZiv an Oioinou xaxcZv r Zsvg releX. Behält man
c/tioigv bei und nimmt man an, wie gewöhnlich geschieht, dass inotov
nur dazu diene, das o n specialisirend wieder aufzunebmen: so
erscheint onocov ohne Zweifel als ein sehr lästig nachhinkender
Zusatz. Durch o ri ydtnoXov wird das lästige behoben; diese Verbindung
ist ebenso zulässig, wie z. B. die nachdrückliche Ausdrucksweise
navra xai navroXa xaxä vtov Zsvg rslei.
V. 48.
aXX Giiöiv aiirü) tüiv ip.Xöv dpyu'j p.iza.
„Omissum in libris omnibus pronomen flagitante sensu reposui“.
Brunck. Demgemäss schreiben die Herausgeber p.' dpysiv. Aber
dass der Sinn p.' nothwendig erfordern sollte, ist wohl nicht über
allen Zweifel erhaben. Auch die handschriftliche Überlieferung bietet
einen vollkommen angemessenen Sinn, nämlich: „aber ihm stellt es
nicht zu, irgend etwas von dem meinigen (d. i. von dem, was mich
angcht) zu hindern“. Sowie ip.6v iazi ti neben der Bedeutung des
Besitzes auch noch die zwei Bedeutungen „etwas steht mir als ein
Recht zu“ und „etwas ist meine Pflicht“ haben kann, so gilt dasselbe
auch von rö ip.ov und zd ip.a. Ob hier rtöv epcüv besser im Sinne
„von dem, was mir zu thun obliegt“ oder „von dem, wozu ich berechtigt
bin“ genommen würde, lässt sich nicht genau entscheiden;
mir scheint das letztere angemessener. Sowie zCbv ip.cöv, so lässt sich
auch sipyeiv bei der handschriftlichen Lesart genügend erklären. Es
kann zu eipyecv sehr gut ein Ohject hinzutreten, das die verwehrte,
verhinderte, verbotene Sache bezeichnet; man darf nur in diesem
Falle nicht an die Bedeutung „pro hi be re“ denken, sondern man