398
Sick el
ipsi ecclesiae *) dei in augmentis proficiat. Et ut hec auctoritas firmior
habeatur vel post tempora melius conservetur, manus nostre signaculis
subter eam decrevimus affirmari et de anulo nostro iussimus
sigillare. Actum anno regnante Karolo 3 ).
VIII.
Karl d. G. bewilligt dem Patriarchen Fortunatus Zollfreiheit für vier Schilfe;
ohne Datum, vielleicht vom August 803.
Aus dem im XV- Jahrhnndert geschriebenen Codex Trevisanus f° 19 in dem
k. k. H. H. und Staatsarchiv in Wien.
In nomine patris et filii et Spiritus sancti amen. Karolus Serenissimus
augustus a deo coronatus magnus pacificus imperator Romanum
gubernans imperium qui et per miserieordiam dei rex Francborum et
1 ) Codex: ipsa ecclesia.
2 ) Diese und die vorhergehende Urkunde, beide ohne Datum überliefert, setze ich int
die Zeit zwischen 776 und 798, weil der in ihnen genannte Beonradus nach den im
Liber aureus enthaltenen Angaben während dieser Zeit Abt von Epternach gewesen
ist.
Eine nähere Zeitbestimmung könnte man allerdings versucht sein anzunehmen,
wenn man ein weiteres Diplom für Epternach mit dem im Liber aureus angegebenen
Datum noch zu Hilfe nimmt. Die in Beyer Nr. 36 gedruckte Urkunde für Berneradus
sanctae Senonensis urbis et ecclesiae archiepiscopus qui est reetor monasterii
(Epternacensis) ist nämlich auch in den Liber aureus fol. 48 verso und nochmals
fol. 79 eingetragen. Beide Abschriften weichen von einander und von der von
Beyer benutzten Copie ab. Unter anderm ist nun der zweiten Abschrift des Liber
aureus beigefügt: actum anno XII regnante Karolo rege, wonach diese Urkunde
779—780 zu setzen wäre. Des weiteren würden wir dann die beiden Schenkungen
für Epternach, in denen Beonradus noch nicht als Erzbischof bezeichnet wird, zu
776—780 einreihen können. Aber ich habe Bedenken gegen die Richtigkeit des der
einen Urkunde in der einen Abschrift heigesetzten Datums. Obgleich nämlich die
Chronologie der Bischöfe von Sens nicht feststeht (Le Cointe 6, 483 und Gallia
Christ. 12, 15 lassen Beonradus nur drei Jahre lang auf dem erzbischöflichen Stuhle
sitzen und lassen ihn denselben, indem sie seinen Tod allerdings unrichtig zu 795
ansetzen, erst 792 besteigen), so machen es doch die vorliegenden Daten sehr
zweifelhaft, dass Beonradus schon im Jahre 780 Erzbischof gewesen sei. Unter diesen
Umständen muss man entweder jenes Datum für irrig oder aber die Bezeichnung
des Abtes als Erzbischof in dieser Urkunde für erst später eingeschaltet halten
: in dein einen und andern Falle lässt sich dann aus diesem Stücke nicht mehr
eine nähere Zeitbestimmung für unsere zwei Urkunden gewinnen.