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S i c k e I
Anhang II.
Von den bisher unedirten Diplomen der ersten Karolinger, die
ich liier folgen lasse, entnehme ich die Hälfte dem jetzt der Gothaer
Hofbihliothek einverleihten Liber aureus Epternacensis. Obgleich derselbe
schon wiederholt beschrieben worden ist, namentlich vonWaitz
im Archiv 11, 388 und von Wurth-Paquet in den Publications de la
societe etc. de Luxembourg a. 1862, tom. 18, 97, glaube ich hier
Einiges um der Beurtheilung der folgenden Urkunden willen noch
bemerken zu müssen.
Unter dem Epternacher Abt Gotefridus begann 1191 Theodericus
eiusdem ecclesiae humilis alumpnus eine Geschichte des Klosters
zu schreiben, die er bis zur Zeit Heinrich’s VI fortführen wollte, aber
dem Codex nach, in dem seine Hand nur bis f° 43 geht, kaum bis zur
Mitte des achten Jahrhunderts vollendet hat. Obgleich er seiner Erzählung
schon Urkunden einflicht, hat er wie es scheint die eigentliche
Urkundensammlung von anderen schreiben lassen wollen: testamentorum
quoque densissimam silvam . . . suo loco et ordine a secundo (
libro incipiens describere sollerter curavi. Und in der That stammt der
grössere Theil des Codex von einer anderen Hand A, die als letztes
Stück eine Urkunde vom J. 1222 geschrieben hat; dazu kommen
dann noch Eintragungen, Ergänzungen und Correcturen von verschiedenen
späteren Händen. — Die von Theoderieus seihst gemachten
Abschriften von Urkunden der Merovingerzeit (von denen nur zwei
bisher nicht gedruckt sind) sind ziemlich correct. Minder gut sind die
Copien der Hand A. Da einige Königsdiplome für Epternach vom 10.
Jahrhundert an noch im Original vorliegen, lässt sich die Ungenauigkeit
der von A besorgten Abschriften constatiren, wie denn auch mehrere
Hände des 15. und 16. Jahrhunderts schon die Copien des Chartulars
verbessert haben. Für die älteren Karolingerdiplome aber haben wahrscheinlich
schon A die Originale zum Theil nicht mehr Vorgelegen.
Wenigstens theilt dieser Copist nur die eine Urkunde Ludwig d. F. vom
19. Juli 819 vollständig und mit allen Schlussformeln mit, was er wohl
in allen Fällen gethan hätte, wenn ihm noch Originale oder auch nur
vollständige Abschriften zur Verfügung gestanden hätten. Wie dem
aber auch sei und oh ihm oder früheren Copisten die Hauptschuld
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