382
S i ekel
Und endlich heisst es in der ausnahmsweise in die Immunität
B. 274 für Cambray eingeschalteten Poenformel: quod si quis dux,
comes, vicarius . . . violare praesumpserit. Nur diese Urkunde unter
den zuletzt genannten gehört also einem altfränkischen Gebiete an.
Daran reihen sich drei Belege aus den Capitularien. Auch hei
Gesetzpublikationen kommen die Inscriptionen zuweilen vor und in
diesen dann auch duces in LL. 1, 83 c. a. 801 und 1, 193 a. 816,
d. h. nur in zwei für das Langobardenreich erlassenen Capitularien j ).
Ferner ist in Karl’s Brief an Pippin LL. 1, 130 c. a. 807 von duces
et eorum iuniores in Italien die Rede a ). In diesem Lande, wo
sich im Süden das eine Herzogthum unter der Oberhoheit des Kaisers
erhielt, ein anderes im östlichen Ober-Italien an das Reich angrenzte,
wo auch den Amtssitzen der neuen Grafen die alte Bezeichnung
curtis ducalis s ) blieb, scheint dieser Titel stets landesüblich gewesen
zu sein und konnte daher dort auch am leichtesten in die officielle
Sprache übergehen 4 ).
Aber mag es nun auch bezeichnend sein, dass nicht für Italien
bestimmte Gesetze das Wort duces gar nicht enthalten, so findet es
sich, wie die obige Zusammenstellung zeigt, so häufig in nicht für Italien
geschriebenen Urkunden, dass wir es auch hier nicht schlechtweg
für bedeutungslos erklären können. Zwar ist manches der betreffenden
Diplome nachweislich nach älteren Formeln und Urkunden stylisirt,
und da mögen sich die Schreiber zuweilen bei diesem Worte ebenso
wenig gedacht haben, wie hei dem in einigen Fällen mechanisch
nachgeschriebenen leudes. Doch für alle der vielen Fälle reicht diese
Erklärung nicht aus. Dass man doch wieder an die jeweiligen Verhält-1)
Boretius 119, 140. — Der Prolog 1 mit ducibus findet sich nur in den italischen
Handschriften, nicht im Cod. Guelferbytanus. Ist also, wie Boretius anzunehmen
geneigt ist, LL. 1, 193, §. 1 — 3 ein besonderes und für das ganze Reich erlassenes
Capitular, so bleibt es fraglich, ob auch in den Publicationsschreiben ausserhalb
Italiens duces in der Adresse mit genannt worden sind.
a ) Die admonitio LL. 1, 102 führe ich nicht an, da sie keinesfalls Karl d. G. zugeschrieben
werden darf. Und die Eingangsworte von LL. 1, 187: Karolus . . . cuin
episcopis, abbatibus, comitibus, ducibus . . . constituit gehören schwerlich der
ursprünglichen und officiellen Redaction an.
3 ) Hauleville origine des communes lombardes 1, 117.
Z. B. Fanluzzi monum. Ravennati 2, 3 vom J. 838 und ähnlich in jedem ilal. Urkundenbuche.