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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  ekel

Und  endlich  heisst  es  in  der  ausnahmsweise  in  die  Immunität
B.  274  für  Cambray  eingeschalteten  Poenformel:  quod  si  quis  dux,
comes,  vicarius  .  .  .  violare  praesumpserit.  Nur  diese  Urkunde  unter
den  zuletzt  genannten  gehört  also  einem  altfränkischen  Gebiete  an.
Daran  reihen  sich  drei  Belege  aus  den  Capitularien.  Auch  hei
Gesetzpublikationen  kommen  die  Inscriptionen  zuweilen  vor  und  in
diesen  dann  auch  duces  in  LL.  1,  83  c.  a.  801  und  1,  193  a.  816,
d.  h.  nur  in  zwei  für  das  Langobardenreich  erlassenen  Capitularien j ).
Ferner  ist  in  Karl’s  Brief  an  Pippin  LL.  1,  130  c.  a.  807  von  duces ­
  et  eorum  iuniores  in  Italien  die  Rede  a ).  In  diesem  Lande,  wo
sich  im  Süden  das  eine  Herzogthum  unter  der  Oberhoheit  des  Kaisers
erhielt,  ein  anderes  im  östlichen  Ober-Italien  an  das  Reich  angrenzte,
wo  auch  den  Amtssitzen  der  neuen  Grafen  die  alte  Bezeichnung
curtis  ducalis s )  blieb,  scheint  dieser  Titel  stets  landesüblich  gewesen
zu  sein  und  konnte  daher  dort  auch  am  leichtesten  in  die  officielle
Sprache  übergehen 4 ).
Aber  mag  es  nun  auch  bezeichnend  sein,  dass  nicht  für  Italien
bestimmte  Gesetze  das  Wort  duces  gar  nicht  enthalten,  so  findet  es
sich,  wie  die  obige  Zusammenstellung  zeigt,  so  häufig  in  nicht  für  Italien ­
  geschriebenen  Urkunden,  dass  wir  es  auch  hier  nicht  schlechtweg
für  bedeutungslos  erklären  können.  Zwar  ist  manches  der  betreffenden
Diplome  nachweislich  nach  älteren  Formeln  und  Urkunden  stylisirt,
und  da  mögen  sich  die  Schreiber  zuweilen  bei  diesem  Worte  ebenso
wenig  gedacht  haben,  wie  hei  dem  in  einigen  Fällen  mechanisch
nachgeschriebenen  leudes.  Doch  für  alle  der  vielen  Fälle  reicht  diese
Erklärung  nicht  aus.  Dass  man  doch  wieder  an  die  jeweiligen  Verhält-1)

  Boretius  119,  140.  —  Der  Prolog 1  mit  ducibus  findet  sich  nur  in  den  italischen
Handschriften,  nicht  im  Cod.  Guelferbytanus.  Ist  also,  wie  Boretius  anzunehmen
geneigt  ist,  LL.  1,  193,  §.  1  —  3  ein  besonderes  und  für  das  ganze  Reich  erlassenes
Capitular,  so  bleibt  es  fraglich,  ob  auch  in  den  Publicationsschreiben  ausserhalb
Italiens  duces  in  der  Adresse  mit  genannt  worden  sind.
a )  Die  admonitio  LL.  1,  102  führe  ich  nicht  an,  da  sie  keinesfalls  Karl  d.  G.  zugeschrieben ­
  werden  darf.  Und  die  Eingangsworte  von  LL.  1,  187:  Karolus  .  .  .  cuin
episcopis,  abbatibus,  comitibus,  ducibus  .  .  .  constituit  gehören  schwerlich  der
ursprünglichen  und  officiellen  Redaction  an.
3 )  Hauleville  origine  des  communes  lombardes  1,  117.
Z.  B.  Fanluzzi  monum.  Ravennati  2,  3  vom  J.  838  und  ähnlich  in  jedem  ilal.  Urkundenbuche. ­

            
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