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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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kennt  die  Kanzlei  keinen  Zeitgenossen,  der  anerkannter  Weise  ein
herzogliches  Amt  bekleide,  und  daher  gibt  sie  keinem  einzelnen  den
betreffenden  Titel.  Der  Bretonenhäuptling  Nominoe  wird  auch  nach
der  Unterwerfung  des  Landes  unter  Ludwig  d.  F.  von  seinen  Landsleuten ­
  in  Urkunden  zuweilen  noch  dux  genannt,  er  seihst  nennt  sich
aber  nur  missus  imperatoris  und  zwei  Diplome  des  Kaisers  (Bouquet
6,  597,  Nr.  194  und  612,  Nr.  216)  führen  ihn  nur  als  fidelis  noster
an  i).  Briwinus  fidelis  dux  noster  in  der  Urkunde  Ludwig  d.  D.  B.  794
vom  J.  860  (B.  z.  D.  2,  125)  ist  der  erste  Zeitgenosse,  dem  für  seine
Person  dieser  Titel  von  der  königlichen  Kanzlei  beigelegt  wird.
Dagegen  ist  nun  der  Gebrauch  von  duces  in  amtlichen  Schriftstücken ­
  als  Titulatur  für  eine  gewisse  Classe  von  öffentlichen  Beamten ­
  im  Allgemeinen  in  der  ganzen  Zeit  von  731—840  ziemlich  häufig.
Besonders  wenn  nach  älterer  Weise  der  Arenga  eine  Inscription  vorgesetzt ­
  wird  und  in  dieser  überhaupt  die  verschiedenen  Beamtenclassen
  genannt  werden,  so  erscheinen  da  häufig  auch  duces.  Das
wird  durch  die  Originale  B.  7,  28,  63,  74,  95,  118,  Tardif  Nr.  104
u.  s.  w.  und  durch  viele  abschriftlich  überlieferten  Urkunden  bezeugt;
ihnen  gegenüber  steht  eine  nur  geringe  Anzahl  von  Diplomen  mit
Inseriptiön  (B.  1,  31,  97,  163),  in  denen  die  duces  nicht  erwähnt
werden.  Desgleichen  finden  sich  duces  häufig  in  denjenigen  Puhlicationsformeln,
  die  überhaupt  einzelne  Beamtenkategorien  aufzählen:
in  B.  116,  174,  209,  279,  339,  412  u.  a.  und  namentlich  in  vielen
Zollbriefen  aus  der  Zeit  Ludwig’s,  wie  B.  227,  231,  240  u.  a.  Da  es
nur  selten  geschieht,  dass  an  anderen  Stellen  der  Urkunden  die  Beichsheamten
  mit  ihren  verschiedenen  Titeln  aufgeführt  werden,  so  beschränkt ­
  sich  auch  das  derartige  Vorkommen  von  duces  für  Zeitgenossen, ­
  nach  Ausscheidung  von  unechten  oder  interpolirten  Stücken,
auf  folgende  wenigen  Fälle.  In  B.  72  königliches  Privilegium  für
Farfa  und  in  B.  202  Immunität  des  aquitanischen  Königs  für  Noailles
werden  duces  mit  unter  den  Beamten  genannt,  denen  der  Eintritt  in  die
Besitzungen  untersagt  wird.  In  der  Bestätigungsurkunde  für  Sesto
(Anhang  II,  Nr.  V)  ist  ein  Verhüt  gerichtet  an  nullus  dux  aut  gastaldius.
  Nach  B.  167  (Original)  für  Nonantola  sitzt  der  Kaiser  in  Italien
zu  Gericht  una  cum  episcopis,  abbatibus,  ducibus,  comitibus  etc.

0  Cartiilaire  ile  Reden  publie  pat'  Cnurson,  und  Bild,  de  l’Ecole  etc.  1864,  p.  272  fl".
            
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