Beiträge zur Diplomatik.
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kennt die Kanzlei keinen Zeitgenossen, der anerkannter Weise ein
herzogliches Amt bekleide, und daher gibt sie keinem einzelnen den
betreffenden Titel. Der Bretonenhäuptling Nominoe wird auch nach
der Unterwerfung des Landes unter Ludwig d. F. von seinen Landsleuten
in Urkunden zuweilen noch dux genannt, er seihst nennt sich
aber nur missus imperatoris und zwei Diplome des Kaisers (Bouquet
6, 597, Nr. 194 und 612, Nr. 216) führen ihn nur als fidelis noster
an i). Briwinus fidelis dux noster in der Urkunde Ludwig d. D. B. 794
vom J. 860 (B. z. D. 2, 125) ist der erste Zeitgenosse, dem für seine
Person dieser Titel von der königlichen Kanzlei beigelegt wird.
Dagegen ist nun der Gebrauch von duces in amtlichen Schriftstücken
als Titulatur für eine gewisse Classe von öffentlichen Beamten
im Allgemeinen in der ganzen Zeit von 731—840 ziemlich häufig.
Besonders wenn nach älterer Weise der Arenga eine Inscription vorgesetzt
wird und in dieser überhaupt die verschiedenen Beamtenclassen
genannt werden, so erscheinen da häufig auch duces. Das
wird durch die Originale B. 7, 28, 63, 74, 95, 118, Tardif Nr. 104
u. s. w. und durch viele abschriftlich überlieferten Urkunden bezeugt;
ihnen gegenüber steht eine nur geringe Anzahl von Diplomen mit
Inseriptiön (B. 1, 31, 97, 163), in denen die duces nicht erwähnt
werden. Desgleichen finden sich duces häufig in denjenigen Puhlicationsformeln,
die überhaupt einzelne Beamtenkategorien aufzählen:
in B. 116, 174, 209, 279, 339, 412 u. a. und namentlich in vielen
Zollbriefen aus der Zeit Ludwig’s, wie B. 227, 231, 240 u. a. Da es
nur selten geschieht, dass an anderen Stellen der Urkunden die Beichsheamten
mit ihren verschiedenen Titeln aufgeführt werden, so beschränkt
sich auch das derartige Vorkommen von duces für Zeitgenossen,
nach Ausscheidung von unechten oder interpolirten Stücken,
auf folgende wenigen Fälle. In B. 72 königliches Privilegium für
Farfa und in B. 202 Immunität des aquitanischen Königs für Noailles
werden duces mit unter den Beamten genannt, denen der Eintritt in die
Besitzungen untersagt wird. In der Bestätigungsurkunde für Sesto
(Anhang II, Nr. V) ist ein Verhüt gerichtet an nullus dux aut gastaldius.
Nach B. 167 (Original) für Nonantola sitzt der Kaiser in Italien
zu Gericht una cum episcopis, abbatibus, ducibus, comitibus etc.
0 Cartiilaire ile Reden publie pat' Cnurson, und Bild, de l’Ecole etc. 1864, p. 272 fl".