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Sicke
nicht der Immunität erfreuen zu Theil werden lassen kann und zu
Theil werden lässt.
Anhang I.
Uber duces in officiellen Schriftstücken.
Es ist allgemein anerkannt dass, wie sich Waitz 3, 319 ausdrückt,
in der eigentlichen Organisation des Staates das Herzogthum unter
Karl d. G., und dasselbe gilt auch noch von der Zeit Ludwig d. F.,
keinen Platz findet. Aber es wird auch allgemein zugegeben, dass
trotzdem der Titel duces in Urkunden und Capitularien begegnet. Darf
man desshalb dessen Vorkommen nicht ebenso wie das des Titels
principes in Diplomen dieser Zeit *) beurtheilen, so bleibt es doch
unter gewissen Umständen verdächtig, und für die diplomatische Kritik
ist es wichtig des näheren festzustellen, in wie weit und in welchem
Sinne auch in der Kanzleisprache der ersten Karolinger von
duces die Rede gewesen ist.
Zunächst ist zur Erhärtung des Satzes dass es damals kein herzogliches
Amt gibt zu bemerken, dass die officiellen Aktenstücke noch
nicht einzelnen bestimmten Zeitgenossen den Titel dux beilegen 2 ).
Königsurkunden wie B. 1S2 für Kremsmünster, B. 190 für Ebersheim
(verunechtet), B. 412 für S. Vincenzo de Volturno reden wohl von
Tassilo dudum Baieariorum dux, von Atticus dux, von Lupus quondam
dux, also von Männern die in der Vorzeit eine mehr oder minder
selbständige Stellung als Herzoge neben dem fränkischen Reiche
eingenommen hatten. Auf solche ist es auch zu beziehen, wenn einmal
in einer unter Ludwig aufgestellten Formel Carpentier 21 =Roz.
IST duces von bestimmten Personen gebraucht wird, indem es heisst,
Karl d. G. habe Besitzungen bestätigt quas quidem duces ille videlicet
et ille praefato dederant monasterio s )- Aber innerhalb des Reiches
Ficker Reichsfürstenstand 1, 43.
2 ) Wie unter andern Heumann comment. de re dipl. 1. 83 noch angenommen hatte.
8 ) Daran schliesst sich die ziemlich häufige Wendung an: de datione regum aut reginarum
seu ducum, de liberalitate regum reginarumque ducum, z. ß. im Original von
ß. 269. Wenn in chartae pagenses wie in Mon. Boica 28a, 68, Nr. 86 a. 803 vorkommt:
partihus ducis componat secundum quod lex est, so ist das offenbar nur den
älteren Formeln nachgeschrieben.
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