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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Sicke

nicht  der  Immunität  erfreuen  zu  Theil  werden  lassen  kann  und  zu
Theil  werden  lässt.

Anhang  I.
Uber  duces  in  officiellen  Schriftstücken.
Es  ist  allgemein  anerkannt  dass,  wie  sich  Waitz  3,  319  ausdrückt,
in  der  eigentlichen  Organisation  des  Staates  das  Herzogthum  unter
Karl  d.  G.,  und  dasselbe  gilt  auch  noch  von  der  Zeit  Ludwig  d.  F.,
keinen  Platz  findet.  Aber  es  wird  auch  allgemein  zugegeben,  dass
trotzdem  der  Titel  duces  in  Urkunden  und  Capitularien  begegnet.  Darf
man  desshalb  dessen  Vorkommen  nicht  ebenso  wie  das  des  Titels
principes  in  Diplomen  dieser  Zeit  *)  beurtheilen,  so  bleibt  es  doch
unter  gewissen  Umständen  verdächtig,  und  für  die  diplomatische  Kritik ­
  ist  es  wichtig  des  näheren  festzustellen,  in  wie  weit  und  in  welchem ­
  Sinne  auch  in  der  Kanzleisprache  der  ersten  Karolinger  von
duces  die  Rede  gewesen  ist.
Zunächst  ist  zur  Erhärtung  des  Satzes  dass  es  damals  kein  herzogliches ­
  Amt  gibt  zu  bemerken,  dass  die  officiellen  Aktenstücke  noch
nicht  einzelnen  bestimmten  Zeitgenossen  den  Titel  dux  beilegen  2 ).
Königsurkunden  wie  B.  1S2  für  Kremsmünster,  B.  190  für  Ebersheim
(verunechtet),  B.  412  für  S.  Vincenzo  de  Volturno  reden  wohl  von
Tassilo  dudum  Baieariorum  dux,  von  Atticus  dux,  von  Lupus  quondam
dux,  also  von  Männern  die  in  der  Vorzeit  eine  mehr  oder  minder
selbständige  Stellung  als  Herzoge  neben  dem  fränkischen  Reiche
eingenommen  hatten.  Auf  solche  ist  es  auch  zu  beziehen,  wenn  einmal ­
  in  einer  unter  Ludwig  aufgestellten  Formel  Carpentier  21  =Roz.
IST  duces  von  bestimmten  Personen  gebraucht  wird,  indem  es  heisst,
Karl  d.  G.  habe  Besitzungen  bestätigt  quas  quidem  duces  ille  videlicet
  et  ille  praefato  dederant  monasterio  s )-  Aber  innerhalb  des  Reiches

Ficker  Reichsfürstenstand  1,  43.
2 )  Wie  unter  andern  Heumann  comment.  de  re  dipl.  1.  83  noch  angenommen  hatte.
8 )  Daran  schliesst  sich  die  ziemlich  häufige  Wendung  an:  de  datione  regum  aut  reginarum
  seu  ducum,  de  liberalitate  regum  reginarumque  ducum,  z.  ß.  im  Original  von
ß.  269.  Wenn  in  chartae  pagenses  wie  in  Mon.  Boica  28a,  68,  Nr.  86  a.  803  vorkommt: ­
  partihus  ducis  componat  secundum  quod  lex  est,  so  ist  das  offenbar  nur  den
älteren  Formeln  nachgeschrieben.

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