Beiträge zur Diplomatik.
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Auch diese Worte beziehen sich wieder auf andere Verhältnisse als
die der Immunität und lassen unbestimmt, ob die neue Stiftung bereits
Immunität erhalten hatte oder nicht. Es ist sogar wahrscheinlich
dass, obgleich die Kanoniker von ßrioude sub nullius ditione sein sollten
und einige Jahre später unter dem besonderen Mundium des Königs
von Aquitanien erscheinen (ß. z. D. 3, 262), die Immunität
ihnen erst später ertheilt worden ist; wenigstens erwähnen weder
Pippin in B. 2077 noch Karl der K. in B. 1783 eine vorausgegangene
Immunität ihres Vaters.
Nun ist aber von Wichtigkeit festzustellen, dass die zuletzt
besprochenen Urkunden weder von den Ausstellern noch von den
Nachfolgern als Immunitäten bezeichnet werden und dass sie sich
nicht allein in der Fassung, sondern auch dem Inhalte nach von den
Immunitätsverleihungen unterscheiden. Denn haben wir diese Diplome
als nicht in die Kategorie der Immunitäten gehörig ausgeschieden, so
ergibt sich für alle Immunitätsverleihungen der ersten Karolinger,
dass sie sämmtlich nach gleichartigen Formeln geschrieben sind und
sämmtlich einen gemeinsamen Inhalt haben. Eigene Gerichtsbarkeit
und Verwaltung und Genuss der Erträgnisse derselben sind die zwei
Hauptbestimmungen, welche in den Formeln und Urkunden nur des
weiteren ausgeführt werden. Die erste Bestimmung: absque introitu
iudicum, ut nullus iudex. . . praesumat, remota omni iudiciaria potestate
oder dergleichen, diese Bestimmung findet sich in allen Immunitäten
ohne Ausnahme ausgesprochen. Und dass die zweite, wenn sie
auch in der einen und anderen Urkunde fehlt, doch stets als Corollar
der ersten angenommen werden muss, glaube ich früher nachgewiesen
zu haben. Somit gibt es in dieser Zeit weder eine Immunität eigener
Gerichtsbarkeit ohne Genuss der nutzbaren Rechte, noch eine
solche, die im Genuss dieser Rechte- ohne Ausübung der Gerichtsbarkeit
besteht. Diese Immunität umfasst viele Seiten des
öffentlichen Lehens, aber noch nicht alle, und wenn auch die Inhaber
der Immunitäten nach Erweiterung derselben streben, so lassen sich
doch wesentliche und allgemein anerkannte Erfolge in dieser Richtung
bis zur Theilung des Reiches noch nicht constatiren. Die einzelnen
erwerben wohl Vorrechte, welche über das damalige Mass der
Immunitätsrechte hinausgehen, aber das beruht noch nicht auf Erweiterung
des Inbegriffes der letzteren, sondern auf besonderen anderweitigen
Verleihungen, welche der König auch solchen die sich
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