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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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Auch  diese  Worte  beziehen  sich  wieder  auf  andere  Verhältnisse  als
die  der  Immunität  und  lassen  unbestimmt,  ob  die  neue  Stiftung  bereits ­
  Immunität  erhalten  hatte  oder  nicht.  Es  ist  sogar  wahrscheinlich
dass,  obgleich  die  Kanoniker  von  ßrioude  sub  nullius  ditione  sein  sollten ­
  und  einige  Jahre  später  unter  dem  besonderen  Mundium  des  Königs ­
  von  Aquitanien  erscheinen  (ß.  z.  D.  3,  262),  die  Immunität
ihnen  erst  später  ertheilt  worden  ist;  wenigstens  erwähnen  weder
Pippin  in  B.  2077  noch  Karl  der  K.  in  B.  1783  eine  vorausgegangene
Immunität  ihres  Vaters.
Nun  ist  aber  von  Wichtigkeit  festzustellen,  dass  die  zuletzt
besprochenen  Urkunden  weder  von  den  Ausstellern  noch  von  den
Nachfolgern  als  Immunitäten  bezeichnet  werden  und  dass  sie  sich
nicht  allein  in  der  Fassung,  sondern  auch  dem  Inhalte  nach  von  den
Immunitätsverleihungen  unterscheiden.  Denn  haben  wir  diese  Diplome
als  nicht  in  die  Kategorie  der  Immunitäten  gehörig  ausgeschieden,  so
ergibt  sich  für  alle  Immunitätsverleihungen  der  ersten  Karolinger,
dass  sie  sämmtlich  nach  gleichartigen  Formeln  geschrieben  sind  und
sämmtlich  einen  gemeinsamen  Inhalt  haben.  Eigene  Gerichtsbarkeit
und  Verwaltung  und  Genuss  der  Erträgnisse  derselben  sind  die  zwei
Hauptbestimmungen,  welche  in  den  Formeln  und  Urkunden  nur  des
weiteren  ausgeführt  werden.  Die  erste  Bestimmung:  absque  introitu
iudicum,  ut  nullus  iudex.  .  .  praesumat,  remota  omni  iudiciaria  potestate
  oder  dergleichen,  diese  Bestimmung  findet  sich  in  allen  Immunitäten ­
  ohne  Ausnahme  ausgesprochen.  Und  dass  die  zweite,  wenn  sie
auch  in  der  einen  und  anderen  Urkunde  fehlt,  doch  stets  als  Corollar
der  ersten  angenommen  werden  muss,  glaube  ich  früher  nachgewiesen
zu  haben.  Somit  gibt  es  in  dieser  Zeit  weder  eine  Immunität  eigener
Gerichtsbarkeit  ohne  Genuss  der  nutzbaren  Rechte,  noch  eine
solche,  die  im  Genuss  dieser  Rechte-  ohne  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit ­
  besteht.  Diese  Immunität  umfasst  viele  Seiten  des
öffentlichen  Lehens,  aber  noch  nicht  alle,  und  wenn  auch  die  Inhaber
der  Immunitäten  nach  Erweiterung  derselben  streben,  so  lassen  sich
doch  wesentliche  und  allgemein  anerkannte  Erfolge  in  dieser  Richtung ­
  bis  zur  Theilung  des  Reiches  noch  nicht  constatiren.  Die  einzelnen ­
  erwerben  wohl  Vorrechte,  welche  über  das  damalige  Mass  der
Immunitätsrechte  hinausgehen,  aber  das  beruht  noch  nicht  auf  Erweiterung ­
  des  Inbegriffes  der  letzteren,  sondern  auf  besonderen  anderweitigen ­
  Verleihungen,  welche  der  König  auch  solchen  die  sich
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