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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  1

eiusdem  monasterii  ita  indivisum  eum  (locum)  manere  permiserint,
ut  monachi  ibidem  deo  famulantes  presentes  et  futuri  regulam  observare
  valeant,  fiat  indultum;  quod  si  yero  aliquas  exinde  divisiones
fecerint,  ut  ipsi  monaclii  propositum  ibidem  observare  non  valeant,
tune  quiequid  exinde  ad  partem  fisci  exactandum  erat  exactetur.  Man
darf  wohl  aus  dieser  Stelle  folgern  (S.  322)  dass,  was  Bedingung
für  den  Genuss  eines  geringeren,  sei  es  für  sich  allein  zugestandenen,
sei  es  nur  wiederholt  eingeschärften  Rechtes  war,  gleichfalls  als  Bedingung ­
  galt  für  den  Genuss  der  umfassenderen  Rechte  vollständiger
Immunität.  Und  dies  entspricht  auch  dem  oft  verkündeten  Zwecke
der  Verleihung  von  Immunität  oder  auch  von  anderen  Rechten  an
Klöster,  dass  durch  sie  das  klösterliche  Leben  gefördert  werden
sollte:  fehlte  die  Voraussetzung  für  Erreichung  dieses  Zweckes,
wurde  bei  einem  in  Privatbesitz  befindlichen  Kloster  durch  Theilung
des  Klostergutes  unter  die  Erben  der  Zweck  der  ganzen  Institution
vereitelt,  so  war  es  nur  consequent,  für  solchen  Fall  auch  alle  Rechte
für  erloschen  zu  erklären  ').
Ebenso  wenig  darf  man  ein  Diplom  für  Hasenried  vom  J.  832
(Mon.  Roica  31  a,  63  Nr.  27),  durch  welches  das  Kloster  in  Anbetracht ­
  seiner  Armutli  ah  omni  publica  functione  immune  erklärt  wird,
als  Immunität  bezeichnen.  Die  privatae  vel  publicae  functiones  die,
mit  Ausnahme  der  Verpflichtung  zur  Redienung  des  Königs  bei  etwaiger ­
  Durchreise  beizutragen,  erlassen  werden,  sind  offenbar  solche
Leistungen,  welche  durch  die  Immunität  an  und  für  sich  nicht  berührt
werden,  und  auf  der  anderen  Seite  enthält  die  Urkunde  gar  keine
der  in  den  Immunitäten  üblichen  Bestimmungen.
Ähnlich  verhält  es  sich  mit  der  Urkunde  für  S.  Julien  de  Brioude
  B.  374  vom  J.  825.  Ludwig  d.  F.  bestätigt  hier  zunächst  die
Stiftung  eines  Kanonicats,  ferner,  wie  er  gebeten  wird:  et  ipse  abbas
vel  congregatio  eius  sub  nullius  ditione  fuissent  et  nemini  cuilibet  obsequium
  .  ..  fecissent,  nisi  tantum  ad  partem  regis  annuatim  caballum
unum  cum  scuto  et  lancea  praesentassent  et  in  postmodum  ab  omni
exactione  vel  de  functione  publica  aut  privata  immunes  et  liberi  essent.

*)  Mir  13t  kein  zweiter  Fall  so  bedingter  Verleihung  bekannt.  Die  divisio,  wie  sie  z.  B.
in  B.  400  verboten  wird,  hat  eine  andere  Bedeutung  und  lässt  sich  liier  nur  insofern
anführen,  als  auch  diese  Urkunde  die  Fürsorge  das  Stiftungsgut  der  Klöster  zusamineuzulialteii
  bezeugt.
            
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