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eiusdem monasterii ita indivisum eum (locum) manere permiserint,
ut monachi ibidem deo famulantes presentes et futuri regulam observare
valeant, fiat indultum; quod si yero aliquas exinde divisiones
fecerint, ut ipsi monaclii propositum ibidem observare non valeant,
tune quiequid exinde ad partem fisci exactandum erat exactetur. Man
darf wohl aus dieser Stelle folgern (S. 322) dass, was Bedingung
für den Genuss eines geringeren, sei es für sich allein zugestandenen,
sei es nur wiederholt eingeschärften Rechtes war, gleichfalls als Bedingung
galt für den Genuss der umfassenderen Rechte vollständiger
Immunität. Und dies entspricht auch dem oft verkündeten Zwecke
der Verleihung von Immunität oder auch von anderen Rechten an
Klöster, dass durch sie das klösterliche Leben gefördert werden
sollte: fehlte die Voraussetzung für Erreichung dieses Zweckes,
wurde bei einem in Privatbesitz befindlichen Kloster durch Theilung
des Klostergutes unter die Erben der Zweck der ganzen Institution
vereitelt, so war es nur consequent, für solchen Fall auch alle Rechte
für erloschen zu erklären ').
Ebenso wenig darf man ein Diplom für Hasenried vom J. 832
(Mon. Roica 31 a, 63 Nr. 27), durch welches das Kloster in Anbetracht
seiner Armutli ah omni publica functione immune erklärt wird,
als Immunität bezeichnen. Die privatae vel publicae functiones die,
mit Ausnahme der Verpflichtung zur Redienung des Königs bei etwaiger
Durchreise beizutragen, erlassen werden, sind offenbar solche
Leistungen, welche durch die Immunität an und für sich nicht berührt
werden, und auf der anderen Seite enthält die Urkunde gar keine
der in den Immunitäten üblichen Bestimmungen.
Ähnlich verhält es sich mit der Urkunde für S. Julien de Brioude
B. 374 vom J. 825. Ludwig d. F. bestätigt hier zunächst die
Stiftung eines Kanonicats, ferner, wie er gebeten wird: et ipse abbas
vel congregatio eius sub nullius ditione fuissent et nemini cuilibet obsequium
. .. fecissent, nisi tantum ad partem regis annuatim caballum
unum cum scuto et lancea praesentassent et in postmodum ab omni
exactione vel de functione publica aut privata immunes et liberi essent.
*) Mir 13t kein zweiter Fall so bedingter Verleihung bekannt. Die divisio, wie sie z. B.
in B. 400 verboten wird, hat eine andere Bedeutung und lässt sich liier nur insofern
anführen, als auch diese Urkunde die Fürsorge das Stiftungsgut der Klöster zusamineuzulialteii
bezeugt.