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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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freda  nec  tributa  vel  censum  aut  ulla  exacta  vel  quascunque  redibuciones
  que  ad  partem  flsci  debebantur  persolvere  exactare  ab  eis  nec
requirere  presumat,  sed  sicut  .  .  .  antecessores  .  .  .  concesserunt,  ita
et  per  hanc  nostram  auctoritatem  pleniter  ad  eorum  stipendia  concedimus.
  Wollten  wir  es  nun  auch  wie  in  anderen  Fällen  (B.  z.  D.  3,
238)  auf  Rechnung  der  besonderen  Stylisirung  schreiben,  dass  die
Worte  immunitas  und  defensio  in  der  ganzen  Urkunde  nicht  Vorkommen, ­
  so  müssten  wir  doch,  wenn  eigentliche  Immunitätsverleihung
vorläge,  erwarten,  dass  statt  der  eben  angeführten  Stelle  die  für  die
Einzelbestimmungen  der  Immunität  übliche  Formel  gebraucht  worden
wäre.  Wir  vermissen  hier  das  Verbot  des  introitus  iudicum,  die
Erwähnung  des  immunen  Charakters  der  Besitzungen,  die  Verfügung
über  die  Unfreien,  kurz  fast  alle  Bestimmungen,  die  wir  selbst  in  den
kürzesten  Immunitätsurkunden  regelmässig  fanden.  Wir  können  desshalb
  dieses  Stück  nicht  als  Verleihung  oder  Confirmation  von  Immunität, ­
  sondern  nur  als  eine  specielle  Verfügung  de  hominibus  ingenuis
qui  super  terras  ipsius  monasterii  commanebant  gelten  lassen.  Dabei
bleibt  allerdings  der  eine  sehr  wichtige  Punct  unentschieden.  Liegt
hier  ein  Fall  vor,  dass  nur  ein  Theil  der  Rechte  gewährt  wird,  die
sonst  in  ihrer  Gesammtheit  als  Immunität  verliehen  zu  werden  pflegen, ­
  oder  aber  hatte  Hornbach,  obgleich  keine  derartige  Urkunde
weder  von  Ludwig  noch  von  seinen  Nachfolgern  auf  uns  gekommen
ist,  doch  schon  volle  Immunität  erhalten?  In  letzterem  Falle  würde  es
sich  mit  den  uns  vorliegenden  Stücken  verhalten  wie  mit  den  früher
angeführten  Urkunden  für  Murhach:  wir  würden  anzunehmen  haben,
dass  specielle  Umstände  Anlass  gegeben,  in  einer  besonderen  Verfügung
die  in  der  Immunität  bereits  mit  ausgesprochene  Bestimmung  über
die  freien  Klosterleute  noch  einmal  einzuschärfen  ')-  Wie  dem  auch
sei,  wichtig  ist,  dass  das  jedenfalls  mindere  Recht  und  ebenso  der
Genuss  der  in  B.  220  demselben  Kloster  zugestandenen  Zollbefreiung
an  die  Bedingung  geknüpft  werden:  ita  tarnen  ut  quamdiu  beredes

0  Dafür  lässt  sich  noch  geltend  machen,  dass  die  Urkunde  nur  durch  das  Siege!  des
Kaisers  und  nicht  durch  seine  Unterschrift  beglaubigt  ist.  Die  letztere  fehlt  nur
sehr  selten,  meines  Wissens  nur  in  B.  307,  in  eigentlichen  Immunitäten,  während
specielle  Verfügungen  (iussiones,  mandata,  wofür  aber  auch  die  allgemeinen
Bezeichnungen  auctoritates,  praeceptiones,  litterae  Vorkommen)  in  der  Hegel  der
königlichen  Subscription  entbehren.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLIX.  Bd.  II.  Hft.  25
            
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