Beiträge zur Diplomatik.
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freda nec tributa vel censum aut ulla exacta vel quascunque redibuciones
que ad partem flsci debebantur persolvere exactare ab eis nec
requirere presumat, sed sicut . . . antecessores . . . concesserunt, ita
et per hanc nostram auctoritatem pleniter ad eorum stipendia concedimus.
Wollten wir es nun auch wie in anderen Fällen (B. z. D. 3,
238) auf Rechnung der besonderen Stylisirung schreiben, dass die
Worte immunitas und defensio in der ganzen Urkunde nicht Vorkommen,
so müssten wir doch, wenn eigentliche Immunitätsverleihung
vorläge, erwarten, dass statt der eben angeführten Stelle die für die
Einzelbestimmungen der Immunität übliche Formel gebraucht worden
wäre. Wir vermissen hier das Verbot des introitus iudicum, die
Erwähnung des immunen Charakters der Besitzungen, die Verfügung
über die Unfreien, kurz fast alle Bestimmungen, die wir selbst in den
kürzesten Immunitätsurkunden regelmässig fanden. Wir können desshalb
dieses Stück nicht als Verleihung oder Confirmation von Immunität,
sondern nur als eine specielle Verfügung de hominibus ingenuis
qui super terras ipsius monasterii commanebant gelten lassen. Dabei
bleibt allerdings der eine sehr wichtige Punct unentschieden. Liegt
hier ein Fall vor, dass nur ein Theil der Rechte gewährt wird, die
sonst in ihrer Gesammtheit als Immunität verliehen zu werden pflegen,
oder aber hatte Hornbach, obgleich keine derartige Urkunde
weder von Ludwig noch von seinen Nachfolgern auf uns gekommen
ist, doch schon volle Immunität erhalten? In letzterem Falle würde es
sich mit den uns vorliegenden Stücken verhalten wie mit den früher
angeführten Urkunden für Murhach: wir würden anzunehmen haben,
dass specielle Umstände Anlass gegeben, in einer besonderen Verfügung
die in der Immunität bereits mit ausgesprochene Bestimmung über
die freien Klosterleute noch einmal einzuschärfen ')- Wie dem auch
sei, wichtig ist, dass das jedenfalls mindere Recht und ebenso der
Genuss der in B. 220 demselben Kloster zugestandenen Zollbefreiung
an die Bedingung geknüpft werden: ita tarnen ut quamdiu beredes
0 Dafür lässt sich noch geltend machen, dass die Urkunde nur durch das Siege! des
Kaisers und nicht durch seine Unterschrift beglaubigt ist. Die letztere fehlt nur
sehr selten, meines Wissens nur in B. 307, in eigentlichen Immunitäten, während
specielle Verfügungen (iussiones, mandata, wofür aber auch die allgemeinen
Bezeichnungen auctoritates, praeceptiones, litterae Vorkommen) in der Hegel der
königlichen Subscription entbehren.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLIX. Bd. II. Hft. 25