3 TO
S i V. li e I
Bestimmungen dieser concessio cum emunitale der ursprünglichen
Redaction angehört haben mögen.
Unvollständigkeit des Ausdruckes begegnet endlich in Urkunden
die sich allerdings auf Immunitätsverhältnisse beziehen oder dieselben
erwähnen, die aber nicht eigentliche Immunitätsverleihungen
sind, also auch nicht nach deren Formeln geschrieben werden
konnten. Der Art ist die früher (s. S. 332) besprochene Urkunde
B. 344 für Aniane. Wie in diesem Kloster, so mögen oft zwischen
den Immunitätsherren und den öffentlichen Beamten Streitigkeiten
über einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen entstanden sein und
zu speciellen Verfügungen des Königs Anlass gegeben haben. So
scheint Murbach wiederholt in den ihm verliehenen Immunitätsrechten
beeinträchtigt worden zu sein und liess sich in besonderen Urkunden
(B. 282, wo auch eine gleiche Urkunde Karl's erwähnt wird; ferner
B. 558) die Exemtion mehrerer ihm dienstbaren Freien von der
gräflichen Gewalt zusichern. In diese Diplome wurden natürlich nur
einzelne gerade in Betracht kommende Bestimmungen der Immunität
aufgenommen. Und dasselbe geschieht, wenn etwa in nur erzählender
Weise einer eigentlichen Immunitätsverleihung gedacht wird, wie
in B. 444 für Kempten oder B. 402 für Hermoutier, d. h. in Urkunden,
welche über die Immunität hinausgehende Rechte verleihen und
nur bei dieser Gelegenheit die eine oder andere Immunitätsbestimmung
nochmals anführen. An alle diese Stücke kann man nicht den
Massstah der Immunitätsformeln anlegen.
Es erübrigt noch, einige Urkunden Ludwig d. F. zu besprechen,
die gleichfalls besonderer Fassung sind und zu der Frage Anlass
geben können, ob w r ir es bei ihnen mit Immunitätsverleihung von
vielleicht doch besonderer Art zu thun haben oder nicht.
Für Hornbach liegt ein Diplom vom J. 819 vor (M. Boica 31,
46, Nr. 18 und dazu Bestätigung Lothar’s von 833, ibid. 75, Nr. 34),
das allerdings im Styl jener Zeit geschrieben ist, aber doch der ganzen
Fassung nach vereinzelt dasteht. Auf eine Arenga, die als Erweiterung
der in Roz. 17 betrachtet werden kann, folgt eine lange Erzählung
von den dem Kloster von Pippin und Karl gewährten Zugeständnissen;
auf die Bitte des Abtes bestätigt nun auch Ludwig unter
einer Bedingung, die wir gleich näher betrachten w r erden, die Verordnung
seiner Vorfahren und befiehlt den öffentlichen Beamten, ut
nemo de hominibus qui super prefati monasterii terras eommanent