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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

3  TO

S  i  V.  li  e  I

Bestimmungen  dieser  concessio  cum  emunitale  der  ursprünglichen
Redaction  angehört  haben  mögen.
Unvollständigkeit  des  Ausdruckes  begegnet  endlich  in  Urkunden
die  sich  allerdings  auf  Immunitätsverhältnisse  beziehen  oder  dieselben ­
  erwähnen,  die  aber  nicht  eigentliche  Immunitätsverleihungen
sind,  also  auch  nicht  nach  deren  Formeln  geschrieben  werden
konnten.  Der  Art  ist  die  früher  (s.  S.  332)  besprochene  Urkunde
B.  344  für  Aniane.  Wie  in  diesem  Kloster,  so  mögen  oft  zwischen
den  Immunitätsherren  und  den  öffentlichen  Beamten  Streitigkeiten
über  einzelne  Befugnisse  oder  Verpflichtungen  entstanden  sein  und
zu  speciellen  Verfügungen  des  Königs  Anlass  gegeben  haben.  So
scheint  Murbach  wiederholt  in  den  ihm  verliehenen  Immunitätsrechten
beeinträchtigt  worden  zu  sein  und  liess  sich  in  besonderen  Urkunden
(B.  282,  wo  auch  eine  gleiche  Urkunde  Karl's  erwähnt  wird;  ferner
B.  558)  die  Exemtion  mehrerer  ihm  dienstbaren  Freien  von  der
gräflichen  Gewalt  zusichern.  In  diese  Diplome  wurden  natürlich  nur
einzelne  gerade  in  Betracht  kommende  Bestimmungen  der  Immunität
aufgenommen.  Und  dasselbe  geschieht,  wenn  etwa  in  nur  erzählender ­
  Weise  einer  eigentlichen  Immunitätsverleihung  gedacht  wird,  wie
in  B.  444  für  Kempten  oder  B.  402  für  Hermoutier,  d.  h.  in  Urkunden, ­
  welche  über  die  Immunität  hinausgehende  Rechte  verleihen  und
nur  bei  dieser  Gelegenheit  die  eine  oder  andere  Immunitätsbestimmung ­
  nochmals  anführen.  An  alle  diese  Stücke  kann  man  nicht  den
Massstah  der  Immunitätsformeln  anlegen.
Es  erübrigt  noch,  einige  Urkunden  Ludwig  d.  F.  zu  besprechen,
die  gleichfalls  besonderer  Fassung  sind  und  zu  der  Frage  Anlass
geben  können,  ob  w r ir  es  bei  ihnen  mit  Immunitätsverleihung  von
vielleicht  doch  besonderer  Art  zu  thun  haben  oder  nicht.
Für  Hornbach  liegt  ein  Diplom  vom  J.  819  vor  (M.  Boica  31,
46,  Nr.  18  und  dazu  Bestätigung  Lothar’s  von  833,  ibid.  75,  Nr.  34),
das  allerdings  im  Styl  jener  Zeit  geschrieben  ist,  aber  doch  der  ganzen ­
  Fassung  nach  vereinzelt  dasteht.  Auf  eine  Arenga,  die  als  Erweiterung ­
  der  in  Roz.  17  betrachtet  werden  kann,  folgt  eine  lange  Erzählung ­
  von  den  dem  Kloster  von  Pippin  und  Karl  gewährten  Zugeständnissen; ­
  auf  die  Bitte  des  Abtes  bestätigt  nun  auch  Ludwig  unter
einer  Bedingung,  die  wir  gleich  näher  betrachten  w r erden,  die  Verordnung ­
  seiner  Vorfahren  und  befiehlt  den  öffentlichen  Beamten,  ut
nemo  de  hominibus  qui  super  prefati  monasterii  terras  eommanent
            
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