Beitrage zur Diplomatik.
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liehen Gutes an die Laien '). Sollte aber bei Schenkungen die Immunität
mit übertragen werden, so fragte es sich wieder, ob der Beschenkte
bereits Immunität für seine sämmtlichen Besitzungen, worunter regelmässig
auch die zukünftigen Erwerbungen verstanden wurden, hatte
oder nicht. Im ersteren Falle war es nicht mehr erforderlich, in die
Donationsurkunde Immunitätsbestimmungen aufzunehmen: der Art
sind die Diplome B. 66, 230, 332 für die schon immunen Klöster
S. Denis, Aniane, Fulda. Wie aber auch sonst die Verleihungen aller
Art oft wiederholt wurden, so wurde desgleichen in diesem Falle
häufig gelegentlich der Schenkungen die Immunität nochmals den
neuen Erwerbungen ausdrücklich zugesprochen. Daher gibt es, ohne
Rücksicht darauf, ob der Beschenkte schon Immunität für seine Güter
genoss oder nicht, zahlreiche donationes oder confirmationes cum
emunitate. Als Formeln gehören hierher Roz. 147, 132, 134, 133.
In ihnen und den entsprechenden Urkunden erscheint stets die
Schenkung oder Bestätigung als die Hauptsache, die Immunitätserklärung
als Nebensache. Desshalb kann die letztere doch nach dem
Belieben des Schreibers in aller Ausführlichkeit aufgenommen werden,
wie wir in die Schenkungen Tardif Nr. 107 für S. Denis oder B. 213
für S. Severin de Bordeaux die vollständige Immunitätsformel eingeschaltet
finden. Aber gewöhnlich wurden die Immunitätsbestimmungen
kürzer wiedergegeben, so in Pard. Nr. 336 für Corbie, Pard.
Nr. 400 für Sithiu, B. 62 für S. Denis, B. 210 für Aniane u. s. w.
Und es genügte in solchen Urkunden auch der kürzeste Hinweis auf
die Immunität, wie: in integra emunitate absque ullius introitus iudicum
de quaslibet causas freda exigendum in Roz. 147 oder nur: sub
emunetatis nomene absque introitus iudicum in Pard. Nr. 410 ä), um
das Verhältniss in Jedermann verständlicher Weise zu bezeichnen.
Kurz eine bestimmte Norm für die Fassung so gelegentlich ausgesprochener
Immunität gab es nicht; daher lässt sich bei offenbar
überarbeiteten und erweiterten Diplomen des Inhalts, wie B. 183 für
Piacenza (s. S. 330) nicht genau entscheiden, welche von den Einzel-1)
Auch das scheint mir noch nicht erwiesen, dass unter den erslen Karolingern als
königliches Beneficium übertragenes Land stets den immunen Clmracter behalten
habe ; s. Waitz 4, 249. 386 und Roth Feudalitiit 213. 240.
2) Die noch kürzere Formel: sub aemunetatis nomene findet sich nur einmal in Pard.
.Nr. 441 und muss als Ausnahme betrachtet werden.