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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Diplomatik.

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liehen  Gutes  an  die  Laien  ').  Sollte  aber  bei  Schenkungen  die  Immunität ­
  mit  übertragen  werden,  so  fragte  es  sich  wieder,  ob  der  Beschenkte
bereits  Immunität  für  seine  sämmtlichen  Besitzungen,  worunter  regelmässig ­
  auch  die  zukünftigen  Erwerbungen  verstanden  wurden,  hatte
oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  war  es  nicht  mehr  erforderlich,  in  die
Donationsurkunde  Immunitätsbestimmungen  aufzunehmen:  der  Art
sind  die  Diplome  B.  66,  230,  332  für  die  schon  immunen  Klöster
S.  Denis,  Aniane,  Fulda.  Wie  aber  auch  sonst  die  Verleihungen  aller
Art  oft  wiederholt  wurden,  so  wurde  desgleichen  in  diesem  Falle
häufig  gelegentlich  der  Schenkungen  die  Immunität  nochmals  den
neuen  Erwerbungen  ausdrücklich  zugesprochen.  Daher  gibt  es,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  der  Beschenkte  schon  Immunität  für  seine  Güter
genoss  oder  nicht,  zahlreiche  donationes  oder  confirmationes  cum
emunitate.  Als  Formeln  gehören  hierher  Roz.  147,  132,  134,  133.
In  ihnen  und  den  entsprechenden  Urkunden  erscheint  stets  die
Schenkung  oder  Bestätigung  als  die  Hauptsache,  die  Immunitätserklärung ­
  als  Nebensache.  Desshalb  kann  die  letztere  doch  nach  dem
Belieben  des  Schreibers  in  aller  Ausführlichkeit  aufgenommen  werden,
wie  wir  in  die  Schenkungen  Tardif  Nr.  107  für  S.  Denis  oder  B.  213
für  S.  Severin  de  Bordeaux  die  vollständige  Immunitätsformel  eingeschaltet ­
  finden.  Aber  gewöhnlich  wurden  die  Immunitätsbestimmungen ­
  kürzer  wiedergegeben,  so  in  Pard.  Nr.  336  für  Corbie,  Pard.
Nr.  400  für  Sithiu,  B.  62  für  S.  Denis,  B.  210  für  Aniane  u.  s.  w.
Und  es  genügte  in  solchen  Urkunden  auch  der  kürzeste  Hinweis  auf
die  Immunität,  wie:  in  integra  emunitate  absque  ullius  introitus  iudicum
  de  quaslibet  causas  freda  exigendum  in  Roz.  147  oder  nur:  sub
emunetatis  nomene  absque  introitus  iudicum  in  Pard.  Nr.  410  ä),  um
das  Verhältniss  in  Jedermann  verständlicher  Weise  zu  bezeichnen.
Kurz  eine  bestimmte  Norm  für  die  Fassung  so  gelegentlich  ausgesprochener ­
  Immunität  gab  es  nicht;  daher  lässt  sich  bei  offenbar
überarbeiteten  und  erweiterten  Diplomen  des  Inhalts,  wie  B.  183  für
Piacenza  (s.  S.  330)  nicht  genau  entscheiden,  welche  von  den  Einzel-1)

  Auch  das  scheint  mir  noch  nicht  erwiesen,  dass  unter  den  erslen  Karolingern  als
königliches  Beneficium  übertragenes  Land  stets  den  immunen  Clmracter  behalten
habe  ;  s.  Waitz  4,  249.  386  und  Roth  Feudalitiit  213.  240.
2)  Die  noch  kürzere  Formel:  sub  aemunetatis  nomene  findet  sich  nur  einmal  in  Pard.
.Nr.  441  und  muss  als  Ausnahme  betrachtet  werden.
            
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