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S i c k e l
Gelegentliche Erwähnung der Immunität und Erkunden besonderen
Inhalts.
Wir haben in dem vorletzten Abschnitte gesehen, dass die
grössere oder geringere Ausführlichkeit der Einzelbestimmungen
in den Immunitätsverleihungen keinen sachlichen Unterschied begründet
und dass Urkunden, wie die für Speier oder für Argenteuil, die in
der Fassung kürzer sind als die zumeist angewandten Formeln oder
die sonst in einzelnem von dem üblichen Wortlaute abweichen, ihrem
Rechtsinhalte nach doch den übrigen Immunitätsdiplomen gleich zu
achten sind. Kürzungen der gewöhnlichen Formeln kommen nun
namentlich dann vor, wenn in ein und derselben Urkunde ausser der
ImmunitätsVerleihung noch anderes verfügt werden soll. Wohl können
auch dann die Immunitätsbestimmungen noch in aller Ausführlichkeit
aufgenommen werden, wie in B. 242 für Vienne, das von Immunitätsbestätigung,
Reddition und Schenkung handelt, oder wie in B. 273
für S. Mein, wo die Immunitätsbestätigung in einen Apennis eingeschaltet
wird. In der Regel aber hat derartige Verbindung eine
knappere Stylisirung zur Folge. So nurden die Immunitätsbestimmungen
schon in der concessio regis ad privilegium Roz. 575 kürzer
gefasst. Und dem entspricht z. B. B. 417 für Pfävers: restitutio, constitutio
und, wie der Vergleich mit B. 537 lehrt, eigentliche Immunitätsverleihung.
Am häufigsten ist die Vereinigung von Schenkung und Immunität.
Es ist nicht zu erweisen, dass mit jeder Schenkung königlichen
Gutes von selbst auch die diesem zukommende Immunität übertragen
worden sei. In unseren Sammlungen finden wir Formeln für Schenkungen
des Königs mit und für Schenkungen ohne Immunität. Der
letztem Art sind Roz. 138 (Mareulf 1, 13) und 146 (Carpentier 2),
beide Cession fiscalischer Besitzungen an Kirchen betreffend. Und
aus den Urkunden lernen wir zahlreiche Fälle kennen, dass Kirchen
und Klöster von den Königen wiederholt beschenkt worden sind, ehe
sie Immunitäten erhalten und ehe ihre Besitzungen immun erklärt
worden sind. Es verhält sich ebenso mit den Schenkungen könig-