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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  l

Gelegentliche  Erwähnung  der  Immunität  und  Erkunden  besonderen
Inhalts.
Wir  haben  in  dem  vorletzten  Abschnitte  gesehen,  dass  die
grössere  oder  geringere  Ausführlichkeit  der  Einzelbestimmungen
in  den  Immunitätsverleihungen  keinen  sachlichen  Unterschied  begründet ­
  und  dass  Urkunden,  wie  die  für  Speier  oder  für  Argenteuil,  die  in
der  Fassung  kürzer  sind  als  die  zumeist  angewandten  Formeln  oder
die  sonst  in  einzelnem  von  dem  üblichen  Wortlaute  abweichen,  ihrem
Rechtsinhalte  nach  doch  den  übrigen  Immunitätsdiplomen  gleich  zu
achten  sind.  Kürzungen  der  gewöhnlichen  Formeln  kommen  nun
namentlich  dann  vor,  wenn  in  ein  und  derselben  Urkunde  ausser  der
ImmunitätsVerleihung  noch  anderes  verfügt  werden  soll.  Wohl  können
auch  dann  die  Immunitätsbestimmungen  noch  in  aller  Ausführlichkeit
aufgenommen  werden,  wie  in  B.  242  für  Vienne,  das  von  Immunitätsbestätigung, ­
  Reddition  und  Schenkung  handelt,  oder  wie  in  B.  273
für  S.  Mein,  wo  die  Immunitätsbestätigung  in  einen  Apennis  eingeschaltet ­
  wird.  In  der  Regel  aber  hat  derartige  Verbindung  eine
knappere  Stylisirung  zur  Folge.  So  nurden  die  Immunitätsbestimmungen ­
  schon  in  der  concessio  regis  ad  privilegium  Roz.  575  kürzer
gefasst.  Und  dem  entspricht  z.  B.  B.  417  für  Pfävers:  restitutio,  constitutio
  und,  wie  der  Vergleich  mit  B.  537  lehrt,  eigentliche  Immunitätsverleihung. ­

Am  häufigsten  ist  die  Vereinigung  von  Schenkung  und  Immunität. ­
  Es  ist  nicht  zu  erweisen,  dass  mit  jeder  Schenkung  königlichen
Gutes  von  selbst  auch  die  diesem  zukommende  Immunität  übertragen
worden  sei.  In  unseren  Sammlungen  finden  wir  Formeln  für  Schenkungen ­
  des  Königs  mit  und  für  Schenkungen  ohne  Immunität.  Der
letztem  Art  sind  Roz.  138  (Mareulf  1,  13)  und  146  (Carpentier  2),
beide  Cession  fiscalischer  Besitzungen  an  Kirchen  betreffend.  Und
aus  den  Urkunden  lernen  wir  zahlreiche  Fälle  kennen,  dass  Kirchen
und  Klöster  von  den  Königen  wiederholt  beschenkt  worden  sind,  ehe
sie  Immunitäten  erhalten  und  ehe  ihre  Besitzungen  immun  erklärt
worden  sind.  Es  verhält  sich  ebenso  mit  den  Schenkungen  könig-
            
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