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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Diplomatik.

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aus  dem  zu  der  Urkunde  gehörenden  Erlass  des  Königs  an  seinen  Sohn
(B.  83G  =  W.  Nr.  570)  lässt  sieh  entnehmen,  dass  es  sich  um  die
besondere  lex  qualem  cetera  monasteria  et  beneficia  nostra  habent,
um  ein  Vorrecht  des  Königsgutes  handelt,  und  in  der  Bestätigung
Arnulfs  (B.  1100  =  W.  Nr.  687)  wird  betont,  dass  B.  834  de  immunitate
  et  de  coacto  iuramento  lautet,  und  dass  monasterium  Augiae
et  caetera  huiuscemodi  loca  ad  fiscum  nostrum  pertinentia  coactum
iuramentum  et  immunitatem  habent.  So  verhält  es  sich  auch  mit  der
Familienstiftung  Prüm.  Seine  Immunitäten,  haben  wir  gesehen,  enthalten, ­
  wenn  sie  auch  zum  Theil  besonders  stylisirt  sind,  nichts,  was
über  die  allgemeine  Norm  dieser  Rechte  hinausgeht.  Aber  das  Kloster
ist,  wie  das  auch  in  den  Immunitätsdiplomen  ausgesprochen  wird,
auf  Grund  der  Stiftung  in  besonderem  Mundium  und  daraus  ergehen
sich  noch  weitere  Rechte  als  die  der  Immunität,  daraus  ergibt  sich
die  volle  Gleichstellung  des  Klostergutes  mit  dem  Königsgute.  In
diesem  weiter  gehenden  Sinne  wird  nun  auch  Prüm  hei  der  Gründung ­
  der  Marienabtei  in  Compiegne  als  Musterkloster  genannt.  Zunächst ­
  werden  dieser  in  dem  Diplom  Karl  des  Kahlen  B.  1809  alle
Besitzungen  bestätigt,  dann  wird  ihr  in  der  gewöhnlichen  Fassung
Immunität  verliehen,  endlich  aber  wird  als  von  der  Immunitätsverleihung ­
  gesondert  verfügt:  et  quia  praefatas  res  omnes  ex  fiscis  nostris
fuisse  constat  .  .  .  iubemus  ut  sub  ea  lege  qua  res  fisci  nostri  iugiter
maneant  atque  sub  eo  mundeburde  et  defensione  tueantur  ac  defendantur
  et  sub  ea  tuitione  imperiali  consistant,  qua  coenobia  Prumia
scilicet  quod  atavus  noster  Pippinus  construxit  et  monasterium  sanctimonialium
  Lauduno  in  honore  s.  Mariae  constructum  consistere  noscuntur
  •)■  Kurz  hier  wie  in  den  früher  besprochenen  Fällen  lernen
wir  Rechte  kennen,  deren  Verleihung  allerdings  mit  der  der  Immunitätsrechte ­
  in  einer  Urkunde  vereinigt  zu  werden  pflegt,  die  aber  desshalb
  noch  nicht  als  in  der  Immunität  inbegriffen  zu  betrachten  sind.

1)  Vergl.  B.  1935  für  dieselbe  Abtei:  legem  quam  statuit  Pippinus  atavus  noster
in  monasterio  Promia  etc.  und  den  Erlass  Lothar’s  in  Beyer  Nr.  90.
            
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