Beitrage zur Diplomatik.
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aus dem zu der Urkunde gehörenden Erlass des Königs an seinen Sohn
(B. 83G = W. Nr. 570) lässt sieh entnehmen, dass es sich um die
besondere lex qualem cetera monasteria et beneficia nostra habent,
um ein Vorrecht des Königsgutes handelt, und in der Bestätigung
Arnulfs (B. 1100 = W. Nr. 687) wird betont, dass B. 834 de immunitate
et de coacto iuramento lautet, und dass monasterium Augiae
et caetera huiuscemodi loca ad fiscum nostrum pertinentia coactum
iuramentum et immunitatem habent. So verhält es sich auch mit der
Familienstiftung Prüm. Seine Immunitäten, haben wir gesehen, enthalten,
wenn sie auch zum Theil besonders stylisirt sind, nichts, was
über die allgemeine Norm dieser Rechte hinausgeht. Aber das Kloster
ist, wie das auch in den Immunitätsdiplomen ausgesprochen wird,
auf Grund der Stiftung in besonderem Mundium und daraus ergehen
sich noch weitere Rechte als die der Immunität, daraus ergibt sich
die volle Gleichstellung des Klostergutes mit dem Königsgute. In
diesem weiter gehenden Sinne wird nun auch Prüm hei der Gründung
der Marienabtei in Compiegne als Musterkloster genannt. Zunächst
werden dieser in dem Diplom Karl des Kahlen B. 1809 alle
Besitzungen bestätigt, dann wird ihr in der gewöhnlichen Fassung
Immunität verliehen, endlich aber wird als von der Immunitätsverleihung
gesondert verfügt: et quia praefatas res omnes ex fiscis nostris
fuisse constat . . . iubemus ut sub ea lege qua res fisci nostri iugiter
maneant atque sub eo mundeburde et defensione tueantur ac defendantur
et sub ea tuitione imperiali consistant, qua coenobia Prumia
scilicet quod atavus noster Pippinus construxit et monasterium sanctimonialium
Lauduno in honore s. Mariae constructum consistere noscuntur
•)■ Kurz hier wie in den früher besprochenen Fällen lernen
wir Rechte kennen, deren Verleihung allerdings mit der der Immunitätsrechte
in einer Urkunde vereinigt zu werden pflegt, die aber desshalb
noch nicht als in der Immunität inbegriffen zu betrachten sind.
1) Vergl. B. 1935 für dieselbe Abtei: legem quam statuit Pippinus atavus noster
in monasterio Promia etc. und den Erlass Lothar’s in Beyer Nr. 90.