Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

372

S  i  c  k  e  i

Es  kann  also  auch  eine  doppelte  Bedeutung  haben,  wenn  gelegentlich ­
  der  Ertheilung  von  Immunität  gesagt  wird,  dass  einem  Kloster
die  Rechte  eines  andern  verliehen  werden:  es  können  damit  die
gewöhnlichen  Immunitäts-  und  noch  andere  Rechte  gemeint  sein.  Oder
es  kann  in  demselben  Sinne  von  besserem  Rechte  die  Rede  sein  ,  wie
Ludwig  d.  D.  in  ß.  801  dem  Kloster  Kempten,  dem  wie  w'ir  sahen  der
Kaiser  Ludwig  die  Immunität  B.  212,  dann  in  B.  438  das  ius  inquisitionis,
  dann  in  B.  444  Befreiung  vom  Heeresdienste  u.  a.  verliehen
hatte  ■),  auch  seinerseits  ertheilt  nostrae  tuitionis  et  immunitatis  aucritatem
  super  omnes  res  eiusdemmonasterii...  sicut  melius  et  plenius  ab
antecessoribus  nostris  habuerunt.  So  gibt  es  denn  auch  in  dieser  Hinsicht, ­
  wie  wir  Ähnliches  hei  den  mit  kirchlichen  Privilegien  ausgestatteten ­
  Stiftungen  gesehen  haben,  Musterklöster,  welche  ausser  dem
in  der  Immunität  inbegriffenen  Rechte  noch  weitere  Vorrechte  gemessen ­
  und  deren  gesammte  Rechte  auch  auf  andere  Klöster  übertragen ­
  werden  3 ).  Unter  den  Nachfolgern  Ludwig's  in  Ostfrancien  wird
z.  B.  Reichenau  als  mit  besonderem  Vorrecht,  nämlich  mit  dem  ius
inquisitionis  ausgestattet  bezeichnet.  Das  erste  Mal,  dass  sich  diess
findet  (B.  834  =  Wartmann  Nr.  5(59)  geschieht  es  freilich  in  einer
Weise,  die  vermuthen  lassen  könnte,  dass  dieses  Sonderrecht  bereits
als  in  der  Immunität  inbegriffen  aufgefasst  worden  sei s ).  Aber  schon

! )  Auf  der  Rückseite  dieser  drei  Originalurkunden  ist  der  Inhalt  derselben  von  einer
Hand  des  ausgehenden  9.  Jahrhunderts  folgendermassen  angegeben:  (B.  212)
praeceptum  Hludowici  imperatoris  de  tuitione  vel  munitate  vel  coactis  servitiis;
(B.  438)  praeceptum  d.  Hludowici  imperatoris  de  tuitione  vel  provisione  atque
defensione  sive  inquisitione  sicuti  dominici  fisci;  (ß.444)  praeceptum  d.  Hludowici
imperatoris  de  absolutione  functionum  et  operum  publicorum  expeditionisque
hostilis  coenobii  Cainpidonensis.
2 )  Auch  für  die  Folgezeit  scheint  es  doch  nöthig  zu  unterscheiden,  in  welcher  Beziehung ­
  eine  Abtei  als  Musterkloster  aufgestellt  wird.  So  haben  die  Berufungen  in  den
von  Ficker  Rcichsfiirstenstand  1,  323,  Note  7  citirten  Urkunden  7,11m  Theil  verschiedene ­
  Bedeutung.  Die  Weissenburger  Urkunde  Otlo’s  II.  z.  B.,  die  sich  auf
Fuld,  Reichenau  und  Prüm  bezieht,  betriirt  die  Abtswahl;  diese  Klöster  sind  hier
also  in  der  Weise  wie  früher  Luxueil  und  JLirins  als  Vorbilder  genannt.  Auf  andere
Verhältnisse  bezieht  sich  der  Hinweis  auf  Reichenau  in  den  S.  Galler  Urkunden.
3 )  Auf  die  Bitte  um  immunitatis  tuitio  et  defensionis  auctoritas  folgt  nämlich:  cuius
petitioni  .  .  .  assensum  praebentes  decrevimus  ita  fieri  et  iussimus  ei  fieri  hoc
nostrae  auctoritatis  praeceptum,  per  quod  decernimusac  iubemus  ut  quiequid  adquirendum
  est  .  .  .  eo  tenore  adquiratur  et  teneatur,  quo  etiam  in  monasterio  Augiae
  habent  ac  tenent.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.