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S i c k e i
Es kann also auch eine doppelte Bedeutung haben, wenn gelegentlich
der Ertheilung von Immunität gesagt wird, dass einem Kloster
die Rechte eines andern verliehen werden: es können damit die
gewöhnlichen Immunitäts- und noch andere Rechte gemeint sein. Oder
es kann in demselben Sinne von besserem Rechte die Rede sein , wie
Ludwig d. D. in ß. 801 dem Kloster Kempten, dem wie w'ir sahen der
Kaiser Ludwig die Immunität B. 212, dann in B. 438 das ius inquisitionis,
dann in B. 444 Befreiung vom Heeresdienste u. a. verliehen
hatte ■), auch seinerseits ertheilt nostrae tuitionis et immunitatis aucritatem
super omnes res eiusdemmonasterii... sicut melius et plenius ab
antecessoribus nostris habuerunt. So gibt es denn auch in dieser Hinsicht,
wie wir Ähnliches hei den mit kirchlichen Privilegien ausgestatteten
Stiftungen gesehen haben, Musterklöster, welche ausser dem
in der Immunität inbegriffenen Rechte noch weitere Vorrechte gemessen
und deren gesammte Rechte auch auf andere Klöster übertragen
werden 3 ). Unter den Nachfolgern Ludwig's in Ostfrancien wird
z. B. Reichenau als mit besonderem Vorrecht, nämlich mit dem ius
inquisitionis ausgestattet bezeichnet. Das erste Mal, dass sich diess
findet (B. 834 = Wartmann Nr. 5(59) geschieht es freilich in einer
Weise, die vermuthen lassen könnte, dass dieses Sonderrecht bereits
als in der Immunität inbegriffen aufgefasst worden sei s ). Aber schon
! ) Auf der Rückseite dieser drei Originalurkunden ist der Inhalt derselben von einer
Hand des ausgehenden 9. Jahrhunderts folgendermassen angegeben: (B. 212)
praeceptum Hludowici imperatoris de tuitione vel munitate vel coactis servitiis;
(B. 438) praeceptum d. Hludowici imperatoris de tuitione vel provisione atque
defensione sive inquisitione sicuti dominici fisci; (ß.444) praeceptum d. Hludowici
imperatoris de absolutione functionum et operum publicorum expeditionisque
hostilis coenobii Cainpidonensis.
2 ) Auch für die Folgezeit scheint es doch nöthig zu unterscheiden, in welcher Beziehung
eine Abtei als Musterkloster aufgestellt wird. So haben die Berufungen in den
von Ficker Rcichsfiirstenstand 1, 323, Note 7 citirten Urkunden 7,11m Theil verschiedene
Bedeutung. Die Weissenburger Urkunde Otlo’s II. z. B., die sich auf
Fuld, Reichenau und Prüm bezieht, betriirt die Abtswahl; diese Klöster sind hier
also in der Weise wie früher Luxueil und JLirins als Vorbilder genannt. Auf andere
Verhältnisse bezieht sich der Hinweis auf Reichenau in den S. Galler Urkunden.
3 ) Auf die Bitte um immunitatis tuitio et defensionis auctoritas folgt nämlich: cuius
petitioni . . . assensum praebentes decrevimus ita fieri et iussimus ei fieri hoc
nostrae auctoritatis praeceptum, per quod decernimusac iubemus ut quiequid adquirendum
est . . . eo tenore adquiratur et teneatur, quo etiam in monasterio Augiae
habent ac tenent.