Beitrage zur Diplomatik.
371
verant') lind wird, indem es fortan in Anbetracht seiner bedrängten
Lage besonders begünstigt werden soll, noch verfügt: ut sex librae
argenti omni anno ad regiam cameram exinde persolvantur a ).
Doch ich komme auf die Hauptsache zurück. Jene Constitution
handelt offenbar von Verhältnissen und Pflichten, welche durch die
stets gleiche Immunität nicht berührt, sondern immer durch anderweitige
Einzelentscheidungen geregelt werden. In der Weise konnten
auch noch allerlei andere über die Immunitätsrechte hinausgehende
Vergünstigungen ausgesprochen wurden. Schon unter Ludwig d. F.
sehen wir Kirchen und Klöster der septimanischen Mark in mancher
Hinsicht bevorzugt, unter anderem oft mit Markt- und Zollerträgniss
beschenkt; unter Karl d. K. erfahren wir dann aus B. 1688, dass alle
dortigen Kirchen tertiam partem telonei de Omnibus illius parrochiae
mercatis hatten. So wird Kempten in B. 444 auch erlassen zu leisten :
aliquid operationis ad pontes videlicet ceteraque aedificia facienda aut
refieienda aut alia quaelibet servitia ad partem publicam pertinentia.
Es muss alles dies auf gleiche Stufe mit den Zollbefreiungen gestellt
werden, die gleichfalls aus besonderer Gunst neben den Immunitäten
ertheilt wurden, vielleicht auch mit der Immunität in einer Urkunde
verbunden wurden, ohne doch desshalb einen Theil der Immunitätsbestimmungen
auszumachen. Und endlich ist hier noch einmal
einer ganzen Classe von Klöstern zu gedenken, die aus der Menge
der mit gleicher Immunität ausgestatteten Klöster besonders hervortritt,
jener Classe der in besonderem Mundium stehenden und desshalb
verschiedener in der Immunität noch nicht enthaltener Rechte
sich erfreuenden Abteien.
*) Allerdings wurde, wenn auch die Verpflichtung erlassen war, doch zuweilen noch
eine Leistung aus freien Stücken erwartet; so heisst es in ß. 444 für Kempten:
interdicimus ut nullus . . . aut dona annualia aut aliquid operationis . . . nisi quae
sponte et voluntariae obtulerint, requirere aut exactare praesumat.
2 ) Und diese Summe scheint bedeutend, wenn man mit ihr die sonst vorkommenden
.Jahresgeschenke vergleicht. Isle Barbe z. ß. steuerte dem Erzbischof von Lyon
nur ein Pfund Silber jährlich. An den König oder auch an Bischöfe als domini
monasteriorurn wurden bekanntlich am häufigsten Ross, Schild und Lanze gegeben ;
dabei wurde z. ß. in einer Touler Urkunde (Mabillon de re dipl. 524) damals das
Ross zu 30 Schilling geschätzt, so dass die übliche Gabe, wie sie in B. 374 S.
.Julien de Brioude auferJegt wird, wahrscheinlich nicht einmal so hoch zu stehen
kam, als'die von Hermoutier zu entrichtende.