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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  !

Donzerre,  Berg,  S.  Maixeut,  Charroiix,  Psalmody,  Malasti  und
La  Grasse  Yor,  die  für  Fleury,  Gregormünster,  Manlieu,  Arles
und  S.  Hilaire  de  Carcassonne  nach  der  Constitution  von  817,
die  für  Cruas  in  demselben  Monate  wie  die  Constitution  ausgestellt;
endlich  liegen  für  Corbie,  Aniane  und  S.  Maur  des  Fosses  vor  und
nach  der  Constitution  ertheilte  Immunitäten  vor.  Die  grosse  Mehrzahl
dieser  Urkunden  nun,  mögen  sie  der  Constitution  vorausgegangen  sein
oder  ihr  nachfolgen 1 ,  erwähnt  gar  nicht  die  dona  oder  militia  der
Constitution,  sondern  enthält  ohne  alle  Berücksichtigung  der  Eintheilung
  der  Klöster  in  drei  Classen  immer  dieselbe  Immunität.  Selbst
im  Wortlaut  sind  sich  B.  244  für  Charroux  und  B.  247  für  Lorsch
gleich,  obschon  jenes  817  in  die  dritte,  dieses  in  die  erste  Classe
aufgenommen  wird,  und  fast  gleich  lauten  B.  263  für  Berg  in  der
dritten  und  B.  397  für  Corbie  in  der  ersten  Classe.  So  wird  es  ganz
klar,  dass  die  durch  jene  Constitution  geregelten  Beziehungen  der
Klöster  zum  Staate  ausserhalb  des  Bereichs  der  durch  die  Immunität
bestimmten  Verhältnisse  liegen.  Dazu  kommt  nun  noch,  dass,  was  in
einigen  Immunitätsdiplomen  gelegentlich  oderauch  in  Urkunden  andern
Inhalts  über  dona  und  militia  verfügt  wird,  nicht  mit  den  Angaben
der  Constitution  übereinstimmt,  so  dass  diese  also  nicht  einmal  streng
oder  doch  nicht  sogleich  in  allen  Puncten  ausgeführt  worden  zu  sein
scheint.  Wie  es  sich  in  dieser  Hinsicht  mit  S.  Maixent  verhielt,  führte
ich  schon  zuvor  (S.  365)  an.  Auch  Kempten  und  Aniane  sollten  nach
dem  Verzeichnisse  von  817  von  der  Heerfolge  befreit  sein,  und  doch
erhielten  sie  beide  erst  etwa  zwanzig  Jahre  später  Urkunden,  die  nur
theilweise  Befreiung  aussprachen.  Hermoutier  endlich  sollte  817  nec
dona  nec  militiam  dare,  und  doch  wird  830  in  B.  402  erzählt,
dass  wenigstens  modica  exinde  annuatim  dona  .  .  .  exire  consuetementalarchiven

  allein,  und  wie  viel  enthalten  die  anderen  Archive  und  die  Pariser
Sammlungen,  943,  361  Einzelurkunden  auf  Pergament  gezählt  worden  waren,  und
es  lässt  sich  aus  dem  Reichthum  an  diesen  Stücken  wieder  zurückschiiessen  auf
die  grosse  Anzahl  der  in  Copialbüchern  erhaltenen  Stücke  und  auf  die  entsprechende ­
  Zahl  der  Stücke  der  früheren  Jahrhunderte.  Enthält  doch  auch  Delisle’s
catalogue  des  actcs  de  Phil.  Aug.  über  2200  Nummern,  darunter,  an  1700  von
diesem  Könige  ausgegangene  Urkunden.  Diese  einfachen  Daten  werden  genügen,
irrthümliche  Behauptungen,  wie  sie  vorliegen,  und  die  daraus  gezogenen  Folgerungen ­
  zu  widerlegen.
            
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