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S i c k e I
ist, ein officielles Actenstiick zu Grunde liegt. Eine andere Frage ist
inwiefern dieses Verzeichniss ein vollständiges ist. Abgesehen davon,
dass es die italischen Klöster ganz unberücksichtigt lässt, finden sich auch
viele und zwar ansehnliche Abteien der fränkischen Reichstheile nicht
genannt: es fehlen z. B. S. Denis, S. Germain des Pres *), S. Martin
de Tours, S. Amand, Blandigny, Neucorbie, Epternach, Prüm, Reichenau.
Ist nun nur das uns überlieferte Verzeichniss unvollständig,
oder hat die ursprüngliche Constitution blos über damals streitige
Fälle entschieden, während über die Leistungen der übrigen Klöster
keine Zweifel herrschten? 2 ). Es werden sich diese Fragen kaum noch
beantworten lassen. Und was uns hier interessirt, das sind nur die
Angaben der Constitution, verglichen mit dem was wir aus Urkunden
und speciell aus den Immunitäten über die Klöster wissen. Während
wir zuvor nur von sehr wenigen Stiftungen aus den Diplomen feststellen
konnten, dass ihnen der Kriegsdienst erlassen, finden wir in
dem Verzeichnisse vom J. 817 achtzig befreite Klöster aufgezählt.
Eine Vergleichung im Einzelnen, was die durch die Constitution
und was die durch Urkunden bezeugte Stellung der Klöster
anbetrifft, ist freilich in der Mehrzahl der Fälle nicht möglich.
Denn von mehr als fünfzig der hier genannten Klöster ist kein
einziges Diplom der Zeit auf uns gekommen s). Und von etwa
*) Guerard Polypt. Irmen. 1, 676.
2 ) Durch letztere Annahme würde es sich erklären, dass das seit 815 vom Kriegsdienst
befreite Neucorbie in dem Verzeichnisse nicht vorkommt.
3 ) Die Zahlen lassen sich alle nur annähernd angeben, da einige Namen nicht genau
bestimmt werden können. — Ich spreche mit Absicht von nicht auf uns
gekommenen Urkunden, da ich von der weitaus grösseren Zahl der betreffenden
Klöster aus den späteren Urkunden nachweisen kann, dass auch sie von Ludwig
d. F. Diplome verschiedenen Inhalts erhalten haben. Was uns Thegan (SS. 2,
503) zu 814 erzählt: eodem anno iussit supradictus princeps renovare omnia
praecepta quae sub temporibus patrum suorum gesta erant ecclesiis dei et ipse
manu propria et cum subscriptione roboravit, das wird zum Theil dadurch bestätigt
dass die Zahl der aus dem ersten Jahre Ludwig’s uns erhaltenen Diplome weit
grösser ist als die Zahl der den späteren Jahren angehörigen, so dass wir auch
annehmen können, dass in dem ersten Jahre viel mehr Urkunden ausgefertigt sind,
als uns erhalten oder aus späteren Confirmationen bekannt sind.
Überhaupt wird die richtige Ansicht von der Anzahl der von Kaisern und
Königen ertheilten Urkunden in der Mitte liegen zwischen der von Lang aufgestellten
Behauptung und der in jüngster Zeit aufgestellten, dass „der Haupt-