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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Diplomatik.

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Ich  gelie,  nachdem  ich  bisher  die  aus  den  Urkunden  ersichtlichen ­
  Fälle  vor  allem  nur  eonstatiren  wollte,  näher  auf  das  Verhältnis ­
  dieser  Befreiung  zu  den  Immunitätsrechten  ein.  Sie  folgt  noch
keineswegs  aus  der  Immunität,  wie  sie  in  der  Zeit  der  ersten  Karolinlinger
  verliehen  wird.  Den  Beweis  dafür  hat  bereits  Roth  Feudalität
233  ff.,  geliefert,  und  es  erübrigt  mir  nur  einiges  zur  Bekräftigung
seiner  Ansicht  nachzutragen.  Ehen  die  partiellen  Befreiungen,  die
wir  zuvor  kennen  lernten,  kommen  hier  besonders  in  Betracht.  Die
Immunität  erhielt  Kempten  schon  814  von  Ludwig  d.  F.  (B.  212)
und  auf  sie  bezieht  sich  zum  Theil  auch  B.  444  vom  J.  834.  Indem
aber  letztere  Urkunde  vom  Kriegsdienst  befreit  die  tributarii  quorum
memoria  in  altero  praecepto  nostro  continetur,  dann  aber  fortfährt:
nobiliores  quoque  persone  de  rebus  memorati  monasterii  beneficia
habentes  ab  exercitalibus  expeditionibus  faciendis  non  excludimus,
bezeugt  sie,  dass  ungeachtet  der  Immunität  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste,  so  weit  sie  nicht  besonders  aufgehoben  wurde,  fortbestand.
  Ebenso  batte  Aniane  volle  Immunität  und  doch  wurde  dann
in  B.  433  die  Befreiung  seines  Vogtes  von  der  Heerfolge  erst  besonders ­
  gewährt.  Dazu  lässt  sich  aus  späterer  Zeit  unter  andern  B.  663
für  Farfa  anführen;  obgleich  auch  dieses  Kloster  seit  Karls  Zeiten
immun  war,  sagt  Ludwig  II.:  licentiam  damus  .  .  .  ut  viginti  homines
chartularii  qui  ad  ipsum  monasterium  pertinent  hoc  anno  ab  omne
bostili  expeditione  securi  et  quieti  remaneant.  Welchen  Sinn  hätte
es,  solchen  Gunstbrief,  der  sowohl  bezüglich  der  Zahl  der  Befreiten,
als  auch  der  Dauer  der  Befreiung  sehr  beschränkt  erscheint,  noch  zu
verleihen,  wenn  die  Immunität  an  und  für  sich  schon  das  Recht  auf
volle  und  stete  Befreiung  in  sich  geschlossen  hätte?  Des  Weiteren  ist
hier  auf  die  constitutio  de  servitio  monasteriorum  (LL.  1,  223)  zu
verweisen,  in  der  z.  B.  Corbie  und  Lorsch  im  J.  817  als  zu  Heerdienst ­
  verpflichtete  Klöster  verzeichnet  werden,  die  schon  813  von
Ludwig  Immunität  bestätigt  erhalten  hatten.
Es  ist  überhaupt  diese  Constitution  der  schlagendste  Beleg  dafür,
dass  die  Immunitäten  keineswegs  alle  Beziehungen  der  Immunitätsherrschaften ­
  zu  der  öffentlichen  Gewalt  geregelt  haben,  und  dass  auch
die  immunen  Klöster  in  Bezug  auf  ihre  staatlichen  Verpflichtungen
noch  sehr  verschieden  gestellt  sein  konnten,  und  sie  verdient  insofern
hier  eine  eingehende  Betrachtung.  Es  ist  kein  Anlass  vorhanden,  daran
zu  zweifeln,  dass  dieser  Aufzeichnung,  wie  sie  auf  uns  gekommen
            
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