Beitrage zur Diplomatik.
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Ich gelie, nachdem ich bisher die aus den Urkunden ersichtlichen
Fälle vor allem nur eonstatiren wollte, näher auf das Verhältnis
dieser Befreiung zu den Immunitätsrechten ein. Sie folgt noch
keineswegs aus der Immunität, wie sie in der Zeit der ersten Karolinlinger
verliehen wird. Den Beweis dafür hat bereits Roth Feudalität
233 ff., geliefert, und es erübrigt mir nur einiges zur Bekräftigung
seiner Ansicht nachzutragen. Ehen die partiellen Befreiungen, die
wir zuvor kennen lernten, kommen hier besonders in Betracht. Die
Immunität erhielt Kempten schon 814 von Ludwig d. F. (B. 212)
und auf sie bezieht sich zum Theil auch B. 444 vom J. 834. Indem
aber letztere Urkunde vom Kriegsdienst befreit die tributarii quorum
memoria in altero praecepto nostro continetur, dann aber fortfährt:
nobiliores quoque persone de rebus memorati monasterii beneficia
habentes ab exercitalibus expeditionibus faciendis non excludimus,
bezeugt sie, dass ungeachtet der Immunität die Verpflichtung zum
Kriegsdienste, so weit sie nicht besonders aufgehoben wurde, fortbestand.
Ebenso batte Aniane volle Immunität und doch wurde dann
in B. 433 die Befreiung seines Vogtes von der Heerfolge erst besonders
gewährt. Dazu lässt sich aus späterer Zeit unter andern B. 663
für Farfa anführen; obgleich auch dieses Kloster seit Karls Zeiten
immun war, sagt Ludwig II.: licentiam damus . . . ut viginti homines
chartularii qui ad ipsum monasterium pertinent hoc anno ab omne
bostili expeditione securi et quieti remaneant. Welchen Sinn hätte
es, solchen Gunstbrief, der sowohl bezüglich der Zahl der Befreiten,
als auch der Dauer der Befreiung sehr beschränkt erscheint, noch zu
verleihen, wenn die Immunität an und für sich schon das Recht auf
volle und stete Befreiung in sich geschlossen hätte? Des Weiteren ist
hier auf die constitutio de servitio monasteriorum (LL. 1, 223) zu
verweisen, in der z. B. Corbie und Lorsch im J. 817 als zu Heerdienst
verpflichtete Klöster verzeichnet werden, die schon 813 von
Ludwig Immunität bestätigt erhalten hatten.
Es ist überhaupt diese Constitution der schlagendste Beleg dafür,
dass die Immunitäten keineswegs alle Beziehungen der Immunitätsherrschaften
zu der öffentlichen Gewalt geregelt haben, und dass auch
die immunen Klöster in Bezug auf ihre staatlichen Verpflichtungen
noch sehr verschieden gestellt sein konnten, und sie verdient insofern
hier eine eingehende Betrachtung. Es ist kein Anlass vorhanden, daran
zu zweifeln, dass dieser Aufzeichnung, wie sie auf uns gekommen