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S i c k e l
Etwas anders stellt es mit ß. 402 für Hermoutier. Abgesehen davon,
dass auch dieses Kloster nach dem Verzeichniss vom Jahre 817 solas
orationes schuldet, sind die in der Urkunde dargelegten Verhältnisse
der Art, dass wir, auch ohne dass es ausdrücklich gesagt wird, auf
Befreiung vom allgemeinen Heerdienste schliessen können. Hermoutier
nämlich, das schon seit lange immun war, wurde fast jedes Jahr von
Seeräubern heimgesucht und erhielt desshalb die Erlaubniss, Befestigungen
anzulegen und seine Mannen zur Vertheidigung derselben zu
verwenden. Werden nun bei dieser Gelegenheit alle Klosterleute a
cunctis puhlicis ohsequiis immunes erklärt, so scheint damit allerdings
auch die Verpflichtung, dem allgemeinen Aufgebot zu folgen,
gemeint, indem an ihrer Statt eine besondere Verpflichtung gleicher
Art auferlegt wird. Aber aus den zuletzt angeführten Worten allein
geht dies nicht hervor, oder aber wir müssten, was ich schon zuvor
(S. 34S) für unzulässig erklärt habe, den ziemlich ebenso lautenden
Ausdrücken der Immunitätsurkunden die gleiche Bedeutung beilegen
und gradezu die Befreiung vom Kriegsdienste als ein in allen
Immunitäten mit enthaltenes Recht bezeichnen 1 ).
Zeit sind dann auch die mit ziemlich gleichen chronologischen Merkmalen versehenen
Diplome B. 566 und 567 für Marseille zu setzen.
*) Wir haben früher (S. 39, Note 5) einen Fall kennen gelernt, in dem Mönche
eines Klosters von der Herbergspflicht frei gesprochen wurden in der Weise, dass
nicht ihnen, sondern ihrem Abte solche Last obliegen sollte. Ähnlich kann nun
auch in Bezug auf Verpflichtung zum Heerdienst oder auf andere dem Staate
geschuldete Leistungen unterschieden werden, wem sie obliegen, ohne dass damit
ein Erlass ausgesprochen wird. Ich führe dafür ein iudicatum missorum imperatoris
vom J. 812 (Muratori antiquifcates 5, 953) für das monasterium s. Bartholomaei
Pistoriensis an. Dasselbe war (ibid. 943) im J. 767 von einem Arzte Gaidoaldus
gestiftet und war noch im Besitze seiner Erben. Nun klagte 812 der Abt: faciunt
me ire in hoste et omnes paratas et coniectos facere ad missos ac donatione ad
palatio, que cum lege facere non debeo, quia quod Gaidualdo qui in ipso monasterio
construxit heredes reliquid qui hostem faciunt; . . . paruit nobis (missis)
ut iusta statuta ipsius quondam Gaidualdo medico, dum ipso heredes reliquid qui
hostem facerent, ut abbas . . . hostes faceret nondum bene nec nulla paratam . . •
(et) ab hoste et parata seu coniecta aut dationes per contradictionem a palatio
solutos manerent, anteposito, si aliter fuerit, iussio regalis. Also Aht und Mönche
werden zwar all’ dieser Verpflichtungen gegen den Staat ledig gesprochen, aber
den Besitzern des Klosters liegt es ob, Heer-, Spann- und andere Dienste zu thun,
Jahresgeschenke darzubringen u. s. w.