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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  l

Etwas  anders  stellt  es  mit  ß.  402  für  Hermoutier.  Abgesehen  davon,
dass  auch  dieses  Kloster  nach  dem  Verzeichniss  vom  Jahre  817  solas
orationes  schuldet,  sind  die  in  der  Urkunde  dargelegten  Verhältnisse
der  Art,  dass  wir,  auch  ohne  dass  es  ausdrücklich  gesagt  wird,  auf
Befreiung  vom  allgemeinen  Heerdienste  schliessen  können.  Hermoutier
nämlich,  das  schon  seit  lange  immun  war,  wurde  fast  jedes  Jahr  von
Seeräubern  heimgesucht  und  erhielt  desshalb  die  Erlaubniss,  Befestigungen ­
  anzulegen  und  seine  Mannen  zur  Vertheidigung  derselben  zu
verwenden.  Werden  nun  bei  dieser  Gelegenheit  alle  Klosterleute  a
cunctis  puhlicis  ohsequiis  immunes  erklärt,  so  scheint  damit  allerdings ­
  auch  die  Verpflichtung,  dem  allgemeinen  Aufgebot  zu  folgen,
gemeint,  indem  an  ihrer  Statt  eine  besondere  Verpflichtung  gleicher
Art  auferlegt  wird.  Aber  aus  den  zuletzt  angeführten  Worten  allein
geht  dies  nicht  hervor,  oder  aber  wir  müssten,  was  ich  schon  zuvor
(S.  34S)  für  unzulässig  erklärt  habe,  den  ziemlich  ebenso  lautenden
Ausdrücken  der  Immunitätsurkunden  die  gleiche  Bedeutung  beilegen
und  gradezu  die  Befreiung  vom  Kriegsdienste  als  ein  in  allen
Immunitäten  mit  enthaltenes  Recht  bezeichnen  1 ).

Zeit  sind  dann  auch  die  mit  ziemlich  gleichen  chronologischen  Merkmalen  versehenen ­
  Diplome  B.  566  und  567  für  Marseille  zu  setzen.
*)  Wir  haben  früher  (S.  39,  Note  5)  einen  Fall  kennen  gelernt,  in  dem  Mönche
eines  Klosters  von  der  Herbergspflicht  frei  gesprochen  wurden  in  der  Weise,  dass
nicht  ihnen,  sondern  ihrem  Abte  solche  Last  obliegen  sollte.  Ähnlich  kann  nun
auch  in  Bezug  auf  Verpflichtung  zum  Heerdienst  oder  auf  andere  dem  Staate
geschuldete  Leistungen  unterschieden  werden,  wem  sie  obliegen,  ohne  dass  damit
ein  Erlass  ausgesprochen  wird.  Ich  führe  dafür  ein  iudicatum  missorum  imperatoris
vom  J.  812  (Muratori  antiquifcates  5,  953)  für  das  monasterium  s.  Bartholomaei
Pistoriensis  an.  Dasselbe  war  (ibid.  943)  im  J.  767  von  einem  Arzte  Gaidoaldus
gestiftet  und  war  noch  im  Besitze  seiner  Erben.  Nun  klagte  812  der  Abt:  faciunt
me  ire  in  hoste  et  omnes  paratas  et  coniectos  facere  ad  missos  ac  donatione  ad
palatio,  que  cum  lege  facere  non  debeo,  quia  quod  Gaidualdo  qui  in  ipso  monasterio
  construxit  heredes  reliquid  qui  hostem  faciunt;  .  .  .  paruit  nobis  (missis)
ut  iusta  statuta  ipsius  quondam  Gaidualdo  medico,  dum  ipso  heredes  reliquid  qui
hostem  facerent,  ut  abbas  .  .  .  hostes  faceret  nondum  bene  nec  nulla  paratam  .  .  •
(et)  ab  hoste  et  parata  seu  coniecta  aut  dationes  per  contradictionem  a  palatio
solutos  manerent,  anteposito,  si  aliter  fuerit,  iussio  regalis.  Also  Aht  und  Mönche
werden  zwar  all’  dieser  Verpflichtungen  gegen  den  Staat  ledig  gesprochen,  aber
den  Besitzern  des  Klosters  liegt  es  ob,  Heer-,  Spann-  und  andere  Dienste  zu  thun,
Jahresgeschenke  darzubringen  u.  s.  w.
            
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