Beiträge zur Diploniutik.
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gleich hier, dass diese Stiftung unter dem Abt Tetbertüs 815 Immunität
ohne alle Erwähnung solcher Befreiung (B. 255) erhalten hatte,
dann aber 817 unter den Abteien aufgezählt wird, quae nec dona nec
militiam dare debent. Letzteres lässt eine dauernde Befreiung erwarten,
während dieselbe doch in B. 2068 und 389 besonders motivirt
und bedingt wird: der König habe dem vormals zu Benefiz verliehenen
und nun wieder hergestellten Kloster noch nicht alle seine Güter zurückgehen
können und befreie es desshalb bis zu vollständiger Bestitution
von dem Heerdienst i). Endlich war Corvey durch eine uns nicht
erhaltene Urkunde, auf welche sich aber Ludwig’s Mandat in Erhard
Nr. 6 und mehrere spätere Diplome berufen 2 ), von aller Verpflichtung
zum Kriegsdienste frei erklärt. Wenn nun auch der Verfasser der
translatio s. Viti in SS. 2, 579 auf den letzteren Fall mit den Worten
hinweist: remisit imperator abbati omne servitium quod ad se pertinebat,
so gebe ich doch noch nicht zu, dass ähnliche Ausdrücke in den
Diplomen schon genügen, aus ihnen eine Befreiung auch vom Heerdienste
zu folgern. Ich schliesse daher Urkunden wie B. 374 oder
Bouquet8,370 und andere als für unsere Frage nichts beweisend aus 8 ).
bestätigt worden zu sein scheinen. Dahin gehört namentlich das oben angeführte
Diplom für S. Maixent vom Januar 827, das im October desselben Jahres unter den
Namen von Ludwig und Lothar wörtlich wiederholt wurde, ohne dass in dieser
Art von Bestätigung der vorausgegangenen Urkunde Pippin’s gedacht wurde.
Besonders lehrreich ist dann ein Diplom von 835 in Tardif Nr. 128. Ludwig hatte
gelegentlich einer Art von Tausch mit dem Kloster S. Maur des Fosses auch über
fiscalische Güter in Aquitanien verfügt und als Pippin um seine Zustimmung angegangen
wurde, ertheilte er sie allerdings in einer bestätigenden Urkunde, aber
nicht ohne einen leisen Tadel über die inenarrabilis pietas seines Vaters einzuflechten.
1) Selbst am Ausgang des Jahrhunderts wird, wie B. 1067 für Osnabrück zeigt, die
Befreiung vom Kriegsdienst noch als etwas besonderes aufgefasst und durch besondere
Umstände motivirt.
2 ) Ich schliesse mich also ganz der Beweisführung Roth’s (Feudalität 236) an. Das
Mandat, das einerseits den 826 eingesetzten Abt Warin erwähnt, andererseits dein
Kaiser einen nur vor 826 und dann wieder in den Jahren 829—834 gebräuchlichen
Titel beilegt, muss in diesen letzteren Zeitraum gesetzt werden.
8 ) Die erste glaubt Waitz 4, 507, Note 4 anführen zu können, wenn man einmal
B. 402 als Beispiel gelten lassen wolle. Die zweite citirt Roth Feudalität 237;
sie besagt aber nur: XII homines a publico immunes obsequio. — Diese jetzt in
Tardif Nr. 139 correct abgedruckte Urkunde gehört zum Jahre 834, und in diese