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gungen enthalten, scheide ich zunächst die Worms und Paris ertheilten
aus, in denen keine Befreiung vom Heerdienst bewilligt, sondern
nur verordnet wird: nullus (hominum ecclesiae) in hostem pergat
nisi cum episcopo suo, ein Vorrecht *) das keinesfalls als Ausfluss der
damaligen Immunität betrachtet werden darf. Von eigentlicher Befreiung
vom Heerdienst handeln meiner Meinung nach sehr wenige
Diplome der ersten Karolinger 2 ). Unzweifelhaft wird von Ludwig eine
theilweise Befreiung zugestanden dem Kloster Kempten in Verbindung
mit anderen Vergünstigungen in B. 444 und dem Advocaten von
Aniane in einem die Vogteiverhältnisse des Klosters regelnden Erlasse
B. 45S s). Eine allgemeine, aber der Zeit nach bedingte Befreiung erhielt
S. Maixent unter dem Abt Bainardus (B. 2068 und zu vergleichen
B. 2066) vom König Pippin im Januar 827, wofür Ludwig und Lothar
einige Monate später die Bestätigung B. 389 ertheilten 4 ). Ich bemerke
*) Waitz 4, 507, Note 2. — Roth Feudalität 234. — Berücksichtigung verdient noch
die Urkunde Ludwig's d! D. für Regensburg in Mon. Boica 28b, 46, Nr. 31.
2 ) Von vornherein schliesse ich von den in dieser Frage zumeist benutzten
Urkunden folgende aus: B. 291 für Amiate, bei der ich (S. 30) einen Schreibfehler
annehme; Bouquet 6, 592 für (Jlanfeuil, welche interpolirt ist; die entschieden
falschen ß. 359 für Massmünster und B. 443 für Hamburg.
8 ) Der Zeit nach schliessen sich hier an Lothar’s Urkunden B. 600 für S. Salvatore
und B. 663 für Farfa.
4 ) Es ist nicht leicht, eine klare Vorstellung zu gewinnen von dem Verhältnisse der
Söhne Ludwig’s als Unterkönige zu dem Vater als Kaiser oder von der Abgrenzung
ihrer Gewalt von der Gewalt des Kaisers. Jedenfalls war die staatsrechtliche
Stellung der einzelnen Söhne auch nicht die gleiche (ß. z. D. 3, 239, Note 2)
und des weiteren veränderte sie sich im Laufe der Zeit, besonders seit der Erhebung
der Söhne gegen den Vater. Etwas mehr Aufschluss als die darauf bezüglichen
Stellen der Theilungen von 817 und 830 (LL. 1, 198, besonders §. 3 und 1,
358) geben die Urkunden, wenn man beachtet, in welchem Verhältnisse Vater und
Söhne urkunden. Was z. B. das Reich Pippin’s anbetrifft, so hat Ludwig ununterbrochen
in demselben allerlei Verleihungen, Schenkungen u. dgl. vorgenommen,
ohne dass es namentlich in der ersten Zeit einer Zustimmung oder Bestätigung
des aquitanisehen Königs bedurft zu haben scheint. Und in einigen Fällen (ß.2070,
2075, 2079) geschieht es auf die Weisung des Kaisers, dass sein Sohn urkundet.
Audereiseits erbat mau sich aber auch von Pippin Confirmationen der Urkunden
seines Vaters (iungimus auctoritatem nostram, wie Pippin in B. 2067 sagt):
zuweilen werden dabei die Diplome des Kaisers ausdrücklich erwähnt (B. 2064,
2071), in anderen Fällen (B.2072, 2073, 2082) ergibt sich aus Inhalt oder Fassung,
dass Urkunden Ludwig’s vorgelegt waren. Dann hat Pippin jedoch auch aus eigener
Autorität wichtige Entscheidungen getroffen, die zum Theil wieder von dem Vater