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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

S  i  c  k  e  1

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gungen  enthalten,  scheide  ich  zunächst  die  Worms  und  Paris  ertheilten
  aus,  in  denen  keine  Befreiung  vom  Heerdienst  bewilligt,  sondern
nur  verordnet  wird:  nullus  (hominum  ecclesiae)  in  hostem  pergat
nisi  cum  episcopo  suo,  ein  Vorrecht  *)  das  keinesfalls  als  Ausfluss  der
damaligen  Immunität  betrachtet  werden  darf.  Von  eigentlicher  Befreiung ­
  vom  Heerdienst  handeln  meiner  Meinung  nach  sehr  wenige
Diplome  der  ersten  Karolinger 2 ).  Unzweifelhaft  wird  von  Ludwig  eine
theilweise  Befreiung  zugestanden  dem  Kloster  Kempten  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Vergünstigungen  in  B.  444  und  dem  Advocaten  von
Aniane  in  einem  die  Vogteiverhältnisse  des  Klosters  regelnden  Erlasse
B.  45S  s).  Eine  allgemeine,  aber  der  Zeit  nach  bedingte  Befreiung  erhielt
S.  Maixent  unter  dem  Abt  Bainardus  (B.  2068  und  zu  vergleichen
B.  2066)  vom  König  Pippin  im  Januar  827,  wofür  Ludwig  und  Lothar
einige  Monate  später  die  Bestätigung  B.  389  ertheilten  4 ).  Ich  bemerke
*)  Waitz  4,  507,  Note  2.  —  Roth  Feudalität  234.  —  Berücksichtigung  verdient  noch
die  Urkunde  Ludwig's  d!  D.  für  Regensburg  in  Mon.  Boica  28b,  46,  Nr.  31.
2 )  Von  vornherein  schliesse  ich  von  den  in  dieser  Frage  zumeist  benutzten
Urkunden  folgende  aus:  B.  291  für  Amiate,  bei  der  ich  (S.  30)  einen  Schreibfehler ­
  annehme;  Bouquet  6,  592  für  (Jlanfeuil,  welche  interpolirt  ist;  die  entschieden ­
  falschen  ß.  359  für  Massmünster  und  B.  443  für  Hamburg.
8 )  Der  Zeit  nach  schliessen  sich  hier  an  Lothar’s  Urkunden  B.  600  für  S.  Salvatore
und  B.  663  für  Farfa.
4 )  Es  ist  nicht  leicht,  eine  klare  Vorstellung  zu  gewinnen  von  dem  Verhältnisse  der
Söhne  Ludwig’s  als  Unterkönige  zu  dem  Vater  als  Kaiser  oder  von  der  Abgrenzung ­
  ihrer  Gewalt  von  der  Gewalt  des  Kaisers.  Jedenfalls  war  die  staatsrechtliche
Stellung  der  einzelnen  Söhne  auch  nicht  die  gleiche  (ß.  z.  D.  3,  239,  Note  2)
und  des  weiteren  veränderte  sie  sich  im  Laufe  der  Zeit,  besonders  seit  der  Erhebung ­
  der  Söhne  gegen  den  Vater.  Etwas  mehr  Aufschluss  als  die  darauf  bezüglichen ­
  Stellen  der  Theilungen  von  817  und  830  (LL.  1,  198,  besonders  §.  3  und  1,
358)  geben  die  Urkunden,  wenn  man  beachtet,  in  welchem  Verhältnisse  Vater  und
Söhne  urkunden.  Was  z.  B.  das  Reich  Pippin’s  anbetrifft,  so  hat  Ludwig  ununterbrochen ­
  in  demselben  allerlei  Verleihungen,  Schenkungen  u.  dgl.  vorgenommen,
ohne  dass  es  namentlich  in  der  ersten  Zeit  einer  Zustimmung  oder  Bestätigung
des  aquitanisehen  Königs  bedurft  zu  haben  scheint.  Und  in  einigen  Fällen  (ß.2070,
2075,  2079)  geschieht  es  auf  die  Weisung  des  Kaisers,  dass  sein  Sohn  urkundet.
Audereiseits  erbat  mau  sich  aber  auch  von  Pippin  Confirmationen  der  Urkunden
seines  Vaters  (iungimus  auctoritatem  nostram,  wie  Pippin  in  B.  2067  sagt):
zuweilen  werden  dabei  die  Diplome  des  Kaisers  ausdrücklich  erwähnt  (B.  2064,
2071),  in  anderen  Fällen  (B.2072,  2073,  2082)  ergibt  sich  aus  Inhalt  oder  Fassung,
dass  Urkunden  Ludwig’s  vorgelegt  waren.  Dann  hat  Pippin  jedoch  auch  aus  eigener
Autorität  wichtige  Entscheidungen  getroffen,  die  zum  Theil  wieder  von  dem  Vater
            
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