Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

3I>3

Von  der  Immunität  nicht  berührte  Verhältnisse.
Es  ist  bereits  dargethan,  dass  die  Immunität  noch  keineswegs
von  der  Verpflichtung'entband,  für  Handel  und  Wandel  an  den  bestehenden ­
  Zollstätten  Zoll  zu  entrichten  (S.  330),  noch  von  der  den
König  zu  bewirthen  (S.  347).  Und  von  anderen  Leistungen  ist  gleichfalls ­
  schon  erwähnt,  dass  die  Immunität  von  ihnen  nicht  befreite:  ich
meine  den  Heer-  und  Wachdienst  und  die  Beihilfe  zum  Brückenbau. ­
  Von  diesen  und  anderen  öffentlichen  Leistungen  müssen  wir  hier
noch  ausführlicher  handeln,  um  zu  zeigen,  dass  es  nicht  ein  Ausfluss
der  Immunität  ist,  wenn  derartige  Leistungen  in  einzelnen  Fällen
erlassen  werden,  dass  überhaupt  die  Immunität  noch  keineswegs  alle
Beziehungen  zur  öffentlichen  Gewalt  regelt  und  dass  der  Genuss  gleicher ­
  Immunität  nicht  ausschliesst,  dass  die  einzelnen  Immunitätsherrschaften ­
  in  Folge  besonderer  Vergünstigungen  anderer  Art  dem
Staate  gegenüber  verschieden  gestellt  sind.
Knüpfen  wir  zunächst  an  die  schon  citirte  Stelle  der  Immunität  für
Metz  (S.  3S8)  an.  Dass  hier  keine  besondere  Verfügung  getroffen  ist,
lehren  die  Capitularien.  Was  in  LL.  I,  42,  §.  4  über  den  Brückenbau
bestimmt  ist:  ut  de  restauratione  ecclesiarum  vcl  pontes  faciendum  .  .  .
omnino  generaliter  faciant  ...  et  non  anteponatur  emunitas,  oder  in
LL.  1,  233,  §.H  über  den  Wachdienst:  ut  publica  scubia,  quod  ad
utilitatem  regni  nostri  pertinet,  praecepta  immunitatum  impedimentum
non  praestant,  das  wird  wiederholt  in  den  Gesetzen  eingeschärft.  Wie
also  betreffs  dieser  beiden  Punete  die  Immunität  für  Metz  nur  die
allgemein  gütige  Norm  erwähnt,  so  wird  es  sich  auch  mit  dem  dritten
auf  das  Aufgebot  bezüglichen  Punete  verhalten.  Überhaupt  besteht
wohl  heute  kein  Zweifel  mehr  darüber,  dass  ursprünglich  die  Verpflichtung ­
  zum  Heerdienst,  ebenso  zu  Jahresgeschenken  u.  dgl.  eine
allgemeine  war.  Aber  indem  dann  doch  seit  Karl  d.  G.  und  Ludwig
d.  F.  einzelne  Befreiungen  von  dem  einen  und  andern  Vorkommen,
sind  die  Meinungen  darüber  getheilt,  ob  dieselben  in  dieser  Zeit  als
Ausdehnungen  oder  Folgerungen  der  Immunität  aufzufassen  sind  oder
nicht.'  Das  ist  die  Frage,  die  auclüich  hier  zu  beantworten  habe  und
zunächt  was  den  Heerdienst  anbetriflft  beantworten  will.
Von  Urkunden,  welche  gelegentlich  der  Immunitätsverleihung
oder  auch  in  anderer  Verbindung  die  Heerfolge  betreffende  Verfü-•Z4“


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.