Beiträge zur Diplomatik.
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Von der Immunität nicht berührte Verhältnisse.
Es ist bereits dargethan, dass die Immunität noch keineswegs
von der Verpflichtung'entband, für Handel und Wandel an den bestehenden
Zollstätten Zoll zu entrichten (S. 330), noch von der den
König zu bewirthen (S. 347). Und von anderen Leistungen ist gleichfalls
schon erwähnt, dass die Immunität von ihnen nicht befreite: ich
meine den Heer- und Wachdienst und die Beihilfe zum Brückenbau.
Von diesen und anderen öffentlichen Leistungen müssen wir hier
noch ausführlicher handeln, um zu zeigen, dass es nicht ein Ausfluss
der Immunität ist, wenn derartige Leistungen in einzelnen Fällen
erlassen werden, dass überhaupt die Immunität noch keineswegs alle
Beziehungen zur öffentlichen Gewalt regelt und dass der Genuss gleicher
Immunität nicht ausschliesst, dass die einzelnen Immunitätsherrschaften
in Folge besonderer Vergünstigungen anderer Art dem
Staate gegenüber verschieden gestellt sind.
Knüpfen wir zunächst an die schon citirte Stelle der Immunität für
Metz (S. 3S8) an. Dass hier keine besondere Verfügung getroffen ist,
lehren die Capitularien. Was in LL. I, 42, §. 4 über den Brückenbau
bestimmt ist: ut de restauratione ecclesiarum vcl pontes faciendum . . .
omnino generaliter faciant ... et non anteponatur emunitas, oder in
LL. 1, 233, §.H über den Wachdienst: ut publica scubia, quod ad
utilitatem regni nostri pertinet, praecepta immunitatum impedimentum
non praestant, das wird wiederholt in den Gesetzen eingeschärft. Wie
also betreffs dieser beiden Punete die Immunität für Metz nur die
allgemein gütige Norm erwähnt, so wird es sich auch mit dem dritten
auf das Aufgebot bezüglichen Punete verhalten. Überhaupt besteht
wohl heute kein Zweifel mehr darüber, dass ursprünglich die Verpflichtung
zum Heerdienst, ebenso zu Jahresgeschenken u. dgl. eine
allgemeine war. Aber indem dann doch seit Karl d. G. und Ludwig
d. F. einzelne Befreiungen von dem einen und andern Vorkommen,
sind die Meinungen darüber getheilt, ob dieselben in dieser Zeit als
Ausdehnungen oder Folgerungen der Immunität aufzufassen sind oder
nicht.' Das ist die Frage, die auclüich hier zu beantworten habe und
zunächt was den Heerdienst anbetriflft beantworten will.
Von Urkunden, welche gelegentlich der Immunitätsverleihung
oder auch in anderer Verbindung die Heerfolge betreffende Verfü-•Z4“