Beiträge zur Diplomatik.
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den Bisthümern Metz und Trier kein über das gewöhnliche Mass
hinausgehendes Recht bewilligt worden ist. Und wenn ich früher den
Inhalt beider Urkunden als weiter gehend bezeichnet habe, so geschah
es nur in dem Sinne, dass uns hier durch eingehendere Angaben über
die durch die Immunität bestimmten und geregelten gerichtlichen
Verhältnisse etwas mehr Aufschluss über dieselben gegeben wird,
als in den übrigen nach den gewöhnlichen Formeln stylisirten, aber
dieselben Rechte verleihenden Urkunden t). Und doch genügen auch
die Angaben dieser Diplome keineswegs, um uns ein in allen Einzelheiten
klares und bestimmtes Bild von dem Gerichtswesen auf Grund
der Immunität zu geben; um nur das eine anzudeuten, so sagen
selbst diese ausführlicheren Urkunden nichts über die Competenz
der Immunitätsgerichte in Criminalfällen aus. Daraus aber, dass auch
die am weitesten gehenden Verleihungsurkunden sich über die Verhältnisse,
welche durch sie begründet werden sollten, weder in
hinlänglich bestimmter, noch weniger in erschöpfender Weise aussprechen,
können wir wiederum folgern, dass die Immunität ein
feststehender Inbegriff von Rechten war, den jeder Zeitgenosse
kannte, auch wenn die Urkunden ihn in nur unvollkommener Weise
bezeichneten.
Und das ist überhaupt das Ergebniss, zu dem die nähere und
vergleichende Betrachtung der Einzelbestimmungen in den Immunitätsdiplomen
führt. In allen finden wir trotz einiger Abweichungen
im Wortlaute gleiche Bestimmungen, nirgends Unterschiede, die uns
nöthigen oder auch nur berechtigen würden, ein Plus oder Minus
von Rechten anzunehmen 2 ). Durch alle Formeln und Urkunden hindurch
geht auch, was die Hauptsätze anbetrifft, eine gemeinsame
0 Die entgegengesetzte Ansicht, wie sie unter andern Waitz V. G. 4, 377 ff. vertritt,
dass es sich hier um Erweiterung- der Rechte handle, diese Ansicht vollends
zu widerlegen, muss allerdings noch der Nachweis geliefert werden, dass die
gleichen Bestimmungen auch in anderen Immunitätsherrschaften Geltung gehabt
haken. Dies kann aber nur in einer Geschichte der Immunität geschehen, in
welche dann auch die Fortentwickelung des Instituts in der zweiten Hälfte des
9. Jahrhunderts hineinbezogen werden muss. Abgesehen davon, dass ich mich
solcher Aufgabe nicht gewachsen fühle, ist jedenfalls hier nicht der Ort, diesen
Gegenstand weiter zu verfolgen.
2 ) Pardessus in der Bibi, de l’Ec. des Chartes 2 serie, 2, 97: les fermes de ces Privileges
. . . varient quoiquVn offrant toujours le meine sen.s.
Sit/b. d. phil.-hi.it. CI. XI.IX. Bd. II. Hft. 24