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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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den  Bisthümern  Metz  und  Trier  kein  über  das  gewöhnliche  Mass
hinausgehendes  Recht  bewilligt  worden  ist.  Und  wenn  ich  früher  den
Inhalt  beider  Urkunden  als  weiter  gehend  bezeichnet  habe,  so  geschah
es  nur  in  dem  Sinne,  dass  uns  hier  durch  eingehendere  Angaben  über
die  durch  die  Immunität  bestimmten  und  geregelten  gerichtlichen
Verhältnisse  etwas  mehr  Aufschluss  über  dieselben  gegeben  wird,
als  in  den  übrigen  nach  den  gewöhnlichen  Formeln  stylisirten,  aber
dieselben  Rechte  verleihenden  Urkunden  t).  Und  doch  genügen  auch
die  Angaben  dieser  Diplome  keineswegs,  um  uns  ein  in  allen  Einzelheiten ­
  klares  und  bestimmtes  Bild  von  dem  Gerichtswesen  auf  Grund
der  Immunität  zu  geben;  um  nur  das  eine  anzudeuten,  so  sagen
selbst  diese  ausführlicheren  Urkunden  nichts  über  die  Competenz
der  Immunitätsgerichte  in  Criminalfällen  aus.  Daraus  aber,  dass  auch
die  am  weitesten  gehenden  Verleihungsurkunden  sich  über  die  Verhältnisse, ­
  welche  durch  sie  begründet  werden  sollten,  weder  in
hinlänglich  bestimmter,  noch  weniger  in  erschöpfender  Weise  aussprechen, ­
  können  wir  wiederum  folgern,  dass  die  Immunität  ein
feststehender  Inbegriff  von  Rechten  war,  den  jeder  Zeitgenosse
kannte,  auch  wenn  die  Urkunden  ihn  in  nur  unvollkommener  Weise
bezeichneten.
Und  das  ist  überhaupt  das  Ergebniss,  zu  dem  die  nähere  und
vergleichende  Betrachtung  der  Einzelbestimmungen  in  den  Immunitätsdiplomen ­
  führt.  In  allen  finden  wir  trotz  einiger  Abweichungen
im  Wortlaute  gleiche  Bestimmungen,  nirgends  Unterschiede,  die  uns
nöthigen  oder  auch  nur  berechtigen  würden,  ein  Plus  oder  Minus
von  Rechten  anzunehmen 2 ).  Durch  alle  Formeln  und  Urkunden  hindurch ­
  geht  auch,  was  die  Hauptsätze  anbetrifft,  eine  gemeinsame

0  Die  entgegengesetzte  Ansicht,  wie  sie  unter  andern  Waitz  V.  G.  4,  377  ff.  vertritt,
  dass  es  sich  hier  um  Erweiterung-  der  Rechte  handle,  diese  Ansicht  vollends
zu  widerlegen,  muss  allerdings  noch  der  Nachweis  geliefert  werden,  dass  die
gleichen  Bestimmungen  auch  in  anderen  Immunitätsherrschaften  Geltung  gehabt
haken.  Dies  kann  aber  nur  in  einer  Geschichte  der  Immunität  geschehen,  in
welche  dann  auch  die  Fortentwickelung  des  Instituts  in  der  zweiten  Hälfte  des
9.  Jahrhunderts  hineinbezogen  werden  muss.  Abgesehen  davon,  dass  ich  mich
solcher  Aufgabe  nicht  gewachsen  fühle,  ist  jedenfalls  hier  nicht  der  Ort,  diesen
Gegenstand  weiter  zu  verfolgen.
2 )  Pardessus  in  der  Bibi,  de  l’Ec.  des  Chartes  2  serie,  2,  97:  les  fermes  de  ces  Privileges ­
  .  .  .  varient  quoiquVn  offrant  toujours  le  meine  sen.s.
Sit/b.  d.  phil.-hi.it.  CI.  XI.IX.  Bd.  II.  Hft.  24
            
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