Beiträge zur Diplomatik.
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genannt wird, so dass wir es auch in Speier nur mit der gewöhnlichen
Bestimmung, nicht mit einem über die Norm der Immunität
hinausgehenden Rechte zu thun haben. Nur in der Prümer Urkunde,
wo bannum vel heribannum nebeneinander gestellt werden, liegt
diese Erklärung nicht so nah, wird sich aber auch vertheidigen lassen.
Es ist bereits gezeigt, wie die betreffenden Worte in den aufeinanderfolgenden
Immunitäten für Prüm bald gesetzt bald ausgelassen
werden: schon dieser Umstand schliesst den Gedanken aus,
dass es sich um ein ganz besonderes, bald verliehenes und dann
auch wieder entzogenes Vorrecht handle. Und nun kommt noch in
Betracht dass die Auslegung, die ich zuvor dem Worte bannus in
damaligen Immunitäten gegeben habe, als Busse im ursprünglichen
weitesten Sinne, nicht als Busse bei Königsbann dadurch unterstützt
wird, dass in der Metzer Urkunde der Königsbann ausdrücklich
als solcher: de banno nostro qui publicitus promovetur bezeichnet
wird. Wo dagegen in diesen Diplomen vereinzelt bannus ohne nähere
Bezeichnung vorkommt, wird eben nicht an den Königsbann, also
auch nicht an Busse bei Königsbann zu denken sein. Und dieser
Bedeutung des bannus muss sich dann auch die des in der Prümer
Urkunde daneben gestellten heribannus anschliessen. So deute ich in
all' diesen Fällen das letztere Wort nicht als Heerbannbusse und
lasse noch weniger gelten, dass der Bezug der Heerbannbusse bereits
zu den in der Immunität inbegriffenen Rechten gehört habe.
Haben wir nun bei der Betrachtung der auf Abgaben und Leistungen
bezüglichen Bestimmungen gefunden, dass es im Wesen auf
dasselbe hinausläuft, wenn diese Abgaben u. s. w. in einigen Urkunden
ausführlicher aufgezählt, in anderen nur unter den allgemeinen
Bezeichnungen angeführt werden, dass es also in dieser Hinsicht eine
in allen Fällen gleiche Norm von Immunitätsrechten gegeben hat,
so spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich auch mit der
Immunitätsgerichtsbarkeit eben so verhalten habe. Zum Theil ist der
Nachweis dafür schon früher (S. 338) geliefert, in soweit nämlich, als
sich die betreffenden Angaben der Urkunden innerhalb gewisser, auch
durch die Formeln repräsentirten Grenzen hielten. Und ich habe hier
nur noch einige wenige Diplome zu besprechen , welche sich über
die Immunitätsgerichtsbarkeit in von allen Formeln und von der
grossen Mehrzahl der Urkunden abweichenden Worten äussern, so
dass die Frage entsteht: haben wir es in diesen Fällen mit einem