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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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genannt  wird,  so  dass  wir  es  auch  in  Speier  nur  mit  der  gewöhnlichen ­
  Bestimmung,  nicht  mit  einem  über  die  Norm  der  Immunität
hinausgehenden  Rechte  zu  thun  haben.  Nur  in  der  Prümer  Urkunde,
wo  bannum  vel  heribannum  nebeneinander  gestellt  werden,  liegt
diese  Erklärung  nicht  so  nah,  wird  sich  aber  auch  vertheidigen  lassen. ­
  Es  ist  bereits  gezeigt,  wie  die  betreffenden  Worte  in  den  aufeinanderfolgenden ­
  Immunitäten  für  Prüm  bald  gesetzt  bald  ausgelassen ­
  werden:  schon  dieser  Umstand  schliesst  den  Gedanken  aus,
dass  es  sich  um  ein  ganz  besonderes,  bald  verliehenes  und  dann
auch  wieder  entzogenes  Vorrecht  handle.  Und  nun  kommt  noch  in
Betracht  dass  die  Auslegung,  die  ich  zuvor  dem  Worte  bannus  in
damaligen  Immunitäten  gegeben  habe,  als  Busse  im  ursprünglichen
weitesten  Sinne,  nicht  als  Busse  bei  Königsbann  dadurch  unterstützt ­
  wird,  dass  in  der  Metzer  Urkunde  der  Königsbann  ausdrücklich
als  solcher:  de  banno  nostro  qui  publicitus  promovetur  bezeichnet
wird.  Wo  dagegen  in  diesen  Diplomen  vereinzelt  bannus  ohne  nähere
Bezeichnung  vorkommt,  wird  eben  nicht  an  den  Königsbann,  also
auch  nicht  an  Busse  bei  Königsbann  zu  denken  sein.  Und  dieser
Bedeutung  des  bannus  muss  sich  dann  auch  die  des  in  der  Prümer
Urkunde  daneben  gestellten  heribannus  anschliessen.  So  deute  ich  in
all'  diesen  Fällen  das  letztere  Wort  nicht  als  Heerbannbusse  und
lasse  noch  weniger  gelten,  dass  der  Bezug  der  Heerbannbusse  bereits
zu  den  in  der  Immunität  inbegriffenen  Rechten  gehört  habe.
Haben  wir  nun  bei  der  Betrachtung  der  auf  Abgaben  und  Leistungen ­
  bezüglichen  Bestimmungen  gefunden,  dass  es  im  Wesen  auf
dasselbe  hinausläuft,  wenn  diese  Abgaben  u.  s.  w.  in  einigen  Urkunden ­
  ausführlicher  aufgezählt,  in  anderen  nur  unter  den  allgemeinen
Bezeichnungen  angeführt  werden,  dass  es  also  in  dieser  Hinsicht  eine
in  allen  Fällen  gleiche  Norm  von  Immunitätsrechten  gegeben  hat,
so  spricht  die  Wahrscheinlichkeit  dafür,  dass  es  sich  auch  mit  der
Immunitätsgerichtsbarkeit  eben  so  verhalten  habe.  Zum  Theil  ist  der
Nachweis  dafür  schon  früher  (S.  338)  geliefert,  in  soweit  nämlich,  als
sich  die  betreffenden  Angaben  der  Urkunden  innerhalb  gewisser,  auch
durch  die  Formeln  repräsentirten  Grenzen  hielten.  Und  ich  habe  hier
nur  noch  einige  wenige  Diplome  zu  besprechen  ,  welche  sich  über
die  Immunitätsgerichtsbarkeit  in  von  allen  Formeln  und  von  der
grossen  Mehrzahl  der  Urkunden  abweichenden  Worten  äussern,  so
dass  die  Frage  entsteht:  haben  wir  es  in  diesen  Fällen  mit  einem
            
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