Beitrage zur Diplomatik.
357
ist. Wie hier, so ist auch in den Immunitäten für Prüm das Wort nur
behufs weiterer Ausführung angewandt. In dem Satze, den B. 80 zu
B. 20 hinzufügt (similiter concessimus -— indultum), finden sich auch
die Worte: ut nullum heribannum vel bannum solvere non debeant;
eben so in der zweiten Urkunde Ludwig’s B. 380, während die erste
Bestätigung desselben B. 243 den Zusatz auslässt; und doch besagt
B. 380 ausdrücklich, dass die Rechte des Klosters sein sollen:
quemadmodum in . . . Pippini regis . . . Karoli et . . . Hludovici. . .
auctoritate continetur, erkennt also keinen Unterschied zwischen den
einzelnen Verleihungen an. Dass bannus dann auch unter Ludwig
noch eine allgemeinere Bedeutung beigelegt werden konnte, wird am
besten aus B. 26S für Reichenau (Original in Strassburg) ersichtlich,
wo es heisst: (ad) freda exigenda . . . nec reddibitiones bannos aut
inlicitas occasiones requirendas, namentlich wenn man diese Urkunde
einerseits mit der sonst ziemlich gleich stylisirten B. 267 für Bonmoutier
(nec reddibitiones aut inlicitas occasiones), andererseits mit
der beiden zu Grunde liegenden Formel Roz. 19 (redhibitiones aut
publicas functiones vel illicitas occasiones) vergleicht. Am nächsten
steht dann der Ausdruck in Bouquet 6, Nr. 102 für Paris: seu ullum
bannum contra legem vel illicitam occasionem facere, ferner in der
Urkunde B. 371 für Utrecht: ut nec bannum aut fredum aut coniectum
. . . exactare praesumeret. Ob in der entschieden interpolirten
Immunität für Sens (s. S. 349) die Worte: nec teloneos nec bannos
nec rotaticos . . . tollendos der ursprünglichen Redaction angehören,
muss dahingestellt bleiben.
In zwei eben angeführten Prümer Immunitäten wird neben den
Banngeldern im Allgemeinen auch noch heribannus genannt, ein
Wort, das uns in dieser Zeit noch in Diplomen für Speier, Hornbach,
und Würzburg begegnet. Bei der Immunität Karl s für Speier, welche
die Worte: nec freda nec stopha nec herebanno aus der Merovingervorlage
herübernimmt *), und bei ähnlichen Stellen hat man bisher
zumeist an die Heerbannbusse gedacht, welche eben so wie die Friedund
Bussgelder den Bischöfen zugewiesen sei. Halten wir nun damit
*) B. z. D. 3, 230. — Den ähnlichen Passus in Pard. 342 für Murbach halte ich für
bedenklich , denn das von Schöpflin und anderen angeführte Schriftstück (jetzt
in Colmar aufbewahrt) ist keineswegs Original und ist mehrfach interpolirt ; die
Karolingischen Bestätigungen besagen nichts von heribannus.