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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Diplomatik.

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ist.  Wie  hier,  so  ist  auch  in  den  Immunitäten  für  Prüm  das  Wort  nur
behufs  weiterer  Ausführung  angewandt.  In  dem  Satze,  den  B.  80  zu
B.  20  hinzufügt  (similiter  concessimus  -—  indultum),  finden  sich  auch
die  Worte:  ut  nullum  heribannum  vel  bannum  solvere  non  debeant;
eben  so  in  der  zweiten  Urkunde  Ludwig’s  B.  380,  während  die  erste
Bestätigung  desselben  B.  243  den  Zusatz  auslässt;  und  doch  besagt
B.  380  ausdrücklich,  dass  die  Rechte  des  Klosters  sein  sollen:
quemadmodum  in  .  .  .  Pippini  regis  .  .  .  Karoli  et  .  .  .  Hludovici.  .  .
auctoritate  continetur,  erkennt  also  keinen  Unterschied  zwischen  den
einzelnen  Verleihungen  an.  Dass  bannus  dann  auch  unter  Ludwig
noch  eine  allgemeinere  Bedeutung  beigelegt  werden  konnte,  wird  am
besten  aus  B.  26S  für  Reichenau  (Original  in  Strassburg)  ersichtlich,
wo  es  heisst:  (ad)  freda  exigenda  .  .  .  nec  reddibitiones  bannos  aut
inlicitas  occasiones  requirendas,  namentlich  wenn  man  diese  Urkunde
einerseits  mit  der  sonst  ziemlich  gleich  stylisirten  B.  267  für  Bonmoutier
  (nec  reddibitiones  aut  inlicitas  occasiones),  andererseits  mit
der  beiden  zu  Grunde  liegenden  Formel  Roz.  19  (redhibitiones  aut
publicas  functiones  vel  illicitas  occasiones)  vergleicht.  Am  nächsten
steht  dann  der  Ausdruck  in  Bouquet  6,  Nr.  102  für  Paris:  seu  ullum
bannum  contra  legem  vel  illicitam  occasionem  facere,  ferner  in  der
Urkunde  B.  371  für  Utrecht:  ut  nec  bannum  aut  fredum  aut  coniectum
  .  .  .  exactare  praesumeret.  Ob  in  der  entschieden  interpolirten
Immunität  für  Sens  (s.  S.  349)  die  Worte:  nec  teloneos  nec  bannos
nec  rotaticos  .  .  .  tollendos  der  ursprünglichen  Redaction  angehören,
muss  dahingestellt  bleiben.
In  zwei  eben  angeführten  Prümer  Immunitäten  wird  neben  den
Banngeldern  im  Allgemeinen  auch  noch  heribannus  genannt,  ein
Wort,  das  uns  in  dieser  Zeit  noch  in  Diplomen  für  Speier,  Hornbach,
und  Würzburg  begegnet.  Bei  der  Immunität  Karl  s  für  Speier,  welche
die  Worte:  nec  freda  nec  stopha  nec  herebanno  aus  der  Merovingervorlage
  herübernimmt  *),  und  bei  ähnlichen  Stellen  hat  man  bisher
zumeist  an  die  Heerbannbusse  gedacht,  welche  eben  so  wie  die  Friedund
  Bussgelder  den  Bischöfen  zugewiesen  sei.  Halten  wir  nun  damit

*)  B.  z.  D.  3,  230.  —  Den  ähnlichen  Passus  in  Pard.  342  für  Murbach  halte  ich  für
bedenklich  ,  denn  das  von  Schöpflin  und  anderen  angeführte  Schriftstück  (jetzt
in  Colmar  aufbewahrt)  ist  keineswegs  Original  und  ist  mehrfach  interpolirt  ;  die
Karolingischen  Bestätigungen  besagen  nichts  von  heribannus.
            
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