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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  1

nichts,  wenn  die  Schreiber  an  der  betreffenden  Stelle  telonea  einschalten ­
  oder  auslassen.  Dem  entspricht  es  , A  dass  telonea  in  zwei
Immunitäten  für  Manlieu  B.  310  und  1821  erwähnt  und  in  der
dazwischen  liegenden  B.  2090  nicht  erwähnt  werden,  dass  die  nach
Roziere  24  abgefassten  Diplome  für  Sollemnes  B.  300,  2085,  2093
doch  dies  eine  Wort  der  Formel  auslassen,  dass  die  Immunität  für
das  Bisthum  Elna,  das  nach  B.  404  Zölle  erhob,  derselben  nicht
gedenkt.
In  einer  kleinen  Anzahl  von  Immunitätsurkunden  wird  ferner
noch  der  Erlass  von  banni  ausgesprochen.  Das  ist  ein  Wort,  das  auch
wieder  eine  vieles  umfassende  und  je  nach  den  Zeiten  verschiedene
Bedeutung  hat.  Was  später  darunter,  namentlich  in  der  Formel:
cum  banno  et  cippo  verstanden  wird,  kommt  nimmer  in  echten  Urkunden ­
  der  ersten  Karolinger  vor  (falsch  sind  B.  319,  339  u.  a.).
Ursprünglich  war  Bann  nichts  als  Districtionsmittel  der  Executionsgewalt
  und  daher  von  Anfang  an  so  vielseitig  als  diese  *),  und  der
Königsbann  war  in  der  älteren  Zeit  nicht  die  einzige,  sondern  nur
eine  Art  des  Bannes.  Eben  so  mannigfaltig  war  dann  auch  das  auf
Nichtachtung  des  Bannes  stehende,  gleichfalls  bannus  genannte  Bussgeld. ­
  Dem  entspricht  es,  dass  die  banni  in  den  Urkunden  bald  neben
freda,  bald  neben  reddibitiones  genannt  werden,  vielleicht  auch
neben  telonea  a ).  Es  dient,  wo  es  sich  findet,  auch  nur  dazu,  die  dem
Immunitätsherrn  überlassenen  fiscalischen  Abgaben  zu  specificiren
und  ist  insofern  unbedenklich.  Aber  da  allerdings  unter  Karl  d.  G.
die  Fälle  des  Königsbannes  in  den  Vordergrund  traten  und  bannus
nun  in  der  Regel  sich  auf  diese  bezog,  wurde  das  Wort  in  seiner
alten  allgemeineren  Bedeutung  überhaupt  und  so  auch  in  den  Diplomen ­
  seltener  gebraucht  und  findet  sich  nur  noch  in  folgenden  Fällen.
Wo  es  in  den  Merovingerurkunden  für  Sithiu  heisst:  cum  omnis  fretis
eoncessis,  setzt  B.  40  ein:  cum  omnes  fredos  et  bannos  sibi  eoneessos,
  was  dann  selbst  mit  Beibehaltung  des  Casus  auch  in  B.  400
und  Cartulaire  de  S.  Bertin  Nr.  2  (B.  z.  D.  3,  233)  übergegangen

S.  Walter  §.  58,  der  auch  bemerkt,  dass  Woringen  in  den  Beiträgen  zur  Geschichte
des  Strafrechtes  und  Wilda  im  Strafrecht  dem  Banne  eine  zu  beschränkte  Grundlage ­
  geben.
3 )  Vrgl.  Guerard  Polypt.  Irmenonis  1,  752  über  bannus.  —  Ihm  gleichbedentend  und
eben  so  allgemeiner  Bedeutung  erachte  ich  districtus,  wie  es  z.  B.  in  B.  2065
heisst:  ipsa  telonea  et  dislricla  quae  ex  ipsa  exigi  deberent,  eis  concederemus.
            
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