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nichts, wenn die Schreiber an der betreffenden Stelle telonea einschalten
oder auslassen. Dem entspricht es , A dass telonea in zwei
Immunitäten für Manlieu B. 310 und 1821 erwähnt und in der
dazwischen liegenden B. 2090 nicht erwähnt werden, dass die nach
Roziere 24 abgefassten Diplome für Sollemnes B. 300, 2085, 2093
doch dies eine Wort der Formel auslassen, dass die Immunität für
das Bisthum Elna, das nach B. 404 Zölle erhob, derselben nicht
gedenkt.
In einer kleinen Anzahl von Immunitätsurkunden wird ferner
noch der Erlass von banni ausgesprochen. Das ist ein Wort, das auch
wieder eine vieles umfassende und je nach den Zeiten verschiedene
Bedeutung hat. Was später darunter, namentlich in der Formel:
cum banno et cippo verstanden wird, kommt nimmer in echten Urkunden
der ersten Karolinger vor (falsch sind B. 319, 339 u. a.).
Ursprünglich war Bann nichts als Districtionsmittel der Executionsgewalt
und daher von Anfang an so vielseitig als diese *), und der
Königsbann war in der älteren Zeit nicht die einzige, sondern nur
eine Art des Bannes. Eben so mannigfaltig war dann auch das auf
Nichtachtung des Bannes stehende, gleichfalls bannus genannte Bussgeld.
Dem entspricht es, dass die banni in den Urkunden bald neben
freda, bald neben reddibitiones genannt werden, vielleicht auch
neben telonea a ). Es dient, wo es sich findet, auch nur dazu, die dem
Immunitätsherrn überlassenen fiscalischen Abgaben zu specificiren
und ist insofern unbedenklich. Aber da allerdings unter Karl d. G.
die Fälle des Königsbannes in den Vordergrund traten und bannus
nun in der Regel sich auf diese bezog, wurde das Wort in seiner
alten allgemeineren Bedeutung überhaupt und so auch in den Diplomen
seltener gebraucht und findet sich nur noch in folgenden Fällen.
Wo es in den Merovingerurkunden für Sithiu heisst: cum omnis fretis
eoncessis, setzt B. 40 ein: cum omnes fredos et bannos sibi eoneessos,
was dann selbst mit Beibehaltung des Casus auch in B. 400
und Cartulaire de S. Bertin Nr. 2 (B. z. D. 3, 233) übergegangen
S. Walter §. 58, der auch bemerkt, dass Woringen in den Beiträgen zur Geschichte
des Strafrechtes und Wilda im Strafrecht dem Banne eine zu beschränkte Grundlage
geben.
3 ) Vrgl. Guerard Polypt. Irmenonis 1, 752 über bannus. — Ihm gleichbedentend und
eben so allgemeiner Bedeutung erachte ich districtus, wie es z. B. in B. 2065
heisst: ipsa telonea et dislricla quae ex ipsa exigi deberent, eis concederemus.