Beiträge zur Diplomatik.
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potestate irnpediantur aut inquietentur in aliquo. Die Zollabgaben,
welche liier und in anderen Diplomen den öffentlichen Beamten zu erheben
untersagt wird, können verschiedener Art sein, es sind aber stets
auf dem immunen Gebiet erhobene Abgaben i). Nur eine einzige
sonst unverdächtige Urkunde vor 840, B. 259 für Fontanelle, ist mir
bekannt, welche sagt: ut nullus iudex ... in ecclesias aut loca . . .
ad causas audiendas . . . nee ullas redhibitiones aut illicitas occasiones
requirendas aut pontaticos exigendos aut telonea accipienda
aut rotaticos in quibuslibet locis civitatibus ac foris . . . ingredi
audeat, welche also mit den letzten Worten auch auf an anderen Zollstätten
zu erhebende Abgaben hinzuweisen scheint; aber ich glaube,
da diese Wendung und Bestimmung in keiner änderen guten Urkunde
vorkommt, müssen wir diesen Zusatz in der Urkunde für Fontanelle,
durch den sie sich auch von der im übrigen gebrauchten Formel
Roziere 21 (B. z. D. 3, 252) unterscheidet, beanstanden und späterer
Interpolation zuschreiben 2 ).
Wird nun aber die in vielen Immunitäten (Beyer Nr. 24 und
B. 284 für Trier, B. 65 für Metz, B. 115 u. a. für S. Martin de Tours,
B. 383 für Vernasoubre, B. 468 für S. Marie du Mans u. s. w.) ausgesprochene
Befreiung von Zollabgaben in dem beschränkten Sinne
genommen, dass damit blos Zölle innerhalb des immunen Gebietes
gemeint sind, so handelt es sich auch nur um eine Specificirung der
in allgemeinen Ausdrücken erlassenen publicae functiones oder reddibitiones,
die eben so zu beurtheilen ist, wie wenn in denselben oder
in anderen Urkunden auch tributa, census s ) und dergleichen besonders
genannt werden: d. h. es ändert an den Rechten der Immunität
1 ) In mehreren von Waitz 4, 265 und 266 in den Noten angeführten Urkunden wird
das noch besonders hervorgehoben. Einige derCitate gehören aber gar nicht dahin,
nämlich die Mundbriefformel in Bouquet 6,650 (Roz. 28) und üer ungedruckte
Zollbrief für Epternach, der auch nur auxilium vel mundeburdium und nicht Immunität
zuspricht. Die Urkunde für Reggio B. 105 ist falsch. Nur das von Waitz angeführte
Diplom für S. Marie bei Narbonne kenne ich nicht.
2 ) Auffallend ist auch, dass die betreffenden Worte nicht nach ullas redhibitiones
eingeschoben sind. Auch in der zuvor angeführten Urkunde für Sens finden sich die
Bezeichnungen für die verschiedenen Arten von Zöllen an dieser Stelle; doch fehlen
hier die Worte: in quibuslibet — foris, so dass man nicht an Zollstätten ausserhalb
des immunen Gebietes zu denken braucht.
3 ) Census werden zuweilen auch die Zollabgaben genannt, wie in B. 1655.