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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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potestate  irnpediantur  aut  inquietentur  in  aliquo.  Die  Zollabgaben,
welche  liier  und  in  anderen  Diplomen  den  öffentlichen  Beamten  zu  erheben ­
  untersagt  wird,  können  verschiedener  Art  sein,  es  sind  aber  stets
auf  dem  immunen  Gebiet  erhobene  Abgaben  i).  Nur  eine  einzige
sonst  unverdächtige  Urkunde  vor  840,  B.  259  für  Fontanelle,  ist  mir
bekannt,  welche  sagt:  ut  nullus  iudex  ...  in  ecclesias  aut  loca  .  .  .
ad  causas  audiendas  .  .  .  nee  ullas  redhibitiones  aut  illicitas  occasiones
  requirendas  aut  pontaticos  exigendos  aut  telonea  accipienda
aut  rotaticos  in  quibuslibet  locis  civitatibus  ac  foris  .  .  .  ingredi
audeat,  welche  also  mit  den  letzten  Worten  auch  auf  an  anderen  Zollstätten ­
  zu  erhebende  Abgaben  hinzuweisen  scheint;  aber  ich  glaube,
da  diese  Wendung  und  Bestimmung  in  keiner  änderen  guten  Urkunde
vorkommt,  müssen  wir  diesen  Zusatz  in  der  Urkunde  für  Fontanelle,
durch  den  sie  sich  auch  von  der  im  übrigen  gebrauchten  Formel
Roziere  21  (B.  z.  D.  3,  252)  unterscheidet,  beanstanden  und  späterer ­
  Interpolation  zuschreiben  2 ).
Wird  nun  aber  die  in  vielen  Immunitäten  (Beyer  Nr.  24  und
B.  284  für  Trier,  B.  65  für  Metz,  B.  115  u.  a.  für  S.  Martin  de  Tours,
B.  383  für  Vernasoubre,  B.  468  für  S.  Marie  du  Mans  u.  s.  w.)  ausgesprochene ­
  Befreiung  von  Zollabgaben  in  dem  beschränkten  Sinne
genommen,  dass  damit  blos  Zölle  innerhalb  des  immunen  Gebietes
gemeint  sind,  so  handelt  es  sich  auch  nur  um  eine  Specificirung  der
in  allgemeinen  Ausdrücken  erlassenen  publicae  functiones  oder  reddibitiones,
  die  eben  so  zu  beurtheilen  ist,  wie  wenn  in  denselben  oder
in  anderen  Urkunden  auch  tributa,  census  s )  und  dergleichen  besonders ­
  genannt  werden:  d.  h.  es  ändert  an  den  Rechten  der  Immunität

1 )  In  mehreren  von  Waitz  4,  265  und  266  in  den  Noten  angeführten  Urkunden  wird
das  noch  besonders  hervorgehoben.  Einige  derCitate  gehören  aber  gar  nicht  dahin,
nämlich  die  Mundbriefformel  in  Bouquet  6,650  (Roz.  28)  und  üer  ungedruckte
Zollbrief  für  Epternach,  der  auch  nur  auxilium  vel  mundeburdium  und  nicht  Immunität ­
  zuspricht.  Die  Urkunde  für  Reggio  B.  105  ist  falsch.  Nur  das  von  Waitz  angeführte ­
  Diplom  für  S.  Marie  bei  Narbonne  kenne  ich  nicht.
2 )  Auffallend  ist  auch,  dass  die  betreffenden  Worte  nicht  nach  ullas  redhibitiones
eingeschoben  sind.  Auch  in  der  zuvor  angeführten  Urkunde  für  Sens  finden  sich  die
Bezeichnungen  für  die  verschiedenen  Arten  von  Zöllen  an  dieser  Stelle;  doch  fehlen ­
  hier  die  Worte:  in  quibuslibet  —  foris,  so  dass  man  nicht  an  Zollstätten  ausserhalb ­
  des  immunen  Gebietes  zu  denken  braucht.
3 )  Census  werden  zuweilen  auch  die  Zollabgaben  genannt,  wie  in  B.  1655.
            
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