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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  e  k  e  l

daselbst  gehörte.  Das  Recht  aut'  solche  Zolleinnahme  konnte  auch
abgelöst  oder  gegen  ein  Gut  ausgetauscht  werden  >).
Wenn  nun  telonea  in  Immunitätsurkunden  erwähnt  werden,  so
ist  das  erstens  in  der  Weise  der  Fall,  dass  sie  unter  den  Besitzungen,
welche  gelegentlich  der  Immunitätsverleihung  bestätigt  werden  und
für  welche  die  Immunität  oder  das  Verbot  des  introitus  iudicum  gelten ­
  soll,  mit  aulgezählt  werden.  So  erscheint  in  der  Immunität  für
Elna  B.  464  unter  den  namhaft  gemachten  Besitzungen  auch  media
pars  pulveratici  ex  rafica  et  ex  mercato  similiter.  Ähnlich  in  B.  449  für
Gerunda  2 ).  In  all’  diesen  Fällen  ist  der  Genuss  eines  Zollertrages
nicht  Ausfluss  der  Immunität,  sondern  beruht  auf  besonderer  Verleihung. ­
  Oder  es  wird  zweitens  in  dem  den  Zutritt  der  Beamten
untersagenden  Passus  bemerkt  wie  in  Roz.  24:  nec  freda  aut  tributa
.  .  .  aut  telonea  .  .  .  tollere,  d.  h.  es  wird  den  Grafen  verboten,  an
etwa  auf  dem  immunen  Gebiete  bestehenden  Zollstätten  telonea  ad
opus  regis  zu  erheben  oder  gar,  was  ja  auch  sonst  verboten  wird
(Waitz  V.  G.  4,  47),  neue  Zollstätten  daselbst  zu  errichten.  Recht
deutlich  spricht  sich  diese  Beziehung  in  einer  mit  Immunität  verbundenen ­
  Schenkung  B.  62  3 )  aus,  in  der  unter  den  Pertinenzen  der
betreffenden  Villen  auch  vorkommt:  cum  mercatoribus  in  eisdem  villis
  confluentibus;  kein  Beamter,  heisst  es  dann,  soll  in  den  geschenkten ­
  Besitzungen  Zutritt  haben:  (nec  ad)  teloneum  aut  freda  exigenda.
Ebenso  B.  1786:  annalem  quoque  mercatum  per  dies  quatuor  .  .  .  ut
monachi  habeant  concedimus;  sancimus  autem  ut  omne  teloneum
ipsius  mercati  ipsi  monachi  habeant  et  super  hoc  a  nulla  iudiciaria
1 )  S.  Denis  bezog’  ausser  dein  Antheil  am  Marseiller  Zoll  noch  soledus  ducentus  quod
de  sacello  publico  annis  singolis  ibidem  fuifc  consuetudo  in  alemunia  vel  in  lumenarebus
  ipsius  s.  loci  de  palacio  dandi  (Pard.  433,  Tardif  34);  die  Mönche  verzichteten ­
  darauf  (relaxsassint)  als  ihnen  dafür  die  villa  Napsiniaco  abgetreten  wurde;
wie  bei  einem  Tausche  Jiess  nun  der  König  darüber  ausstellen  duas  precepcionis  uno
tenure  conscriptas  ,  una  in  arce  basilice  s.  Dionisii  resediat  et  alia  in  tessaure
nostra.  —  Nach  20  Jahren  ist  aber  das  Kloster  schon  wieder  im  Besitze  der  Zollquote ­
  von  Marseille,  wie  Pard.  496  zeigt.
2 )  Vergl.  auch  Marca  779,  Nr.  16,  wo  erzählt  wird,  dass  der  Bischof  Wimar  das  Bisthum
cum  pascuariis  et  teloneis  erhalten  halte,  zu  dem  damaligen  Grafen  kam  et  ostendit
ei  iussionem  imperialem;  tune  statim  ipse  S.comes  revestivit  supra  memorato  episcopo
  de  ipso  episcopatu  .  .  .  cum  tertia  parte  de  ipso  teloneo.
8 )  S.  S.  373.  —  Ausser  im  Cartul.  blanc  ist  dies  Stück  auch  im  Cart.  de  Beaurain  des
14.  Jahrhunderts  erhalten,  wo  es  mercatoribus  statt  mercatis  bei  Mabillon  heisst.
            
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