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daselbst gehörte. Das Recht aut' solche Zolleinnahme konnte auch
abgelöst oder gegen ein Gut ausgetauscht werden >).
Wenn nun telonea in Immunitätsurkunden erwähnt werden, so
ist das erstens in der Weise der Fall, dass sie unter den Besitzungen,
welche gelegentlich der Immunitätsverleihung bestätigt werden und
für welche die Immunität oder das Verbot des introitus iudicum gelten
soll, mit aulgezählt werden. So erscheint in der Immunität für
Elna B. 464 unter den namhaft gemachten Besitzungen auch media
pars pulveratici ex rafica et ex mercato similiter. Ähnlich in B. 449 für
Gerunda 2 ). In all’ diesen Fällen ist der Genuss eines Zollertrages
nicht Ausfluss der Immunität, sondern beruht auf besonderer Verleihung.
Oder es wird zweitens in dem den Zutritt der Beamten
untersagenden Passus bemerkt wie in Roz. 24: nec freda aut tributa
. . . aut telonea . . . tollere, d. h. es wird den Grafen verboten, an
etwa auf dem immunen Gebiete bestehenden Zollstätten telonea ad
opus regis zu erheben oder gar, was ja auch sonst verboten wird
(Waitz V. G. 4, 47), neue Zollstätten daselbst zu errichten. Recht
deutlich spricht sich diese Beziehung in einer mit Immunität verbundenen
Schenkung B. 62 3 ) aus, in der unter den Pertinenzen der
betreffenden Villen auch vorkommt: cum mercatoribus in eisdem villis
confluentibus; kein Beamter, heisst es dann, soll in den geschenkten
Besitzungen Zutritt haben: (nec ad) teloneum aut freda exigenda.
Ebenso B. 1786: annalem quoque mercatum per dies quatuor . . . ut
monachi habeant concedimus; sancimus autem ut omne teloneum
ipsius mercati ipsi monachi habeant et super hoc a nulla iudiciaria
1 ) S. Denis bezog’ ausser dein Antheil am Marseiller Zoll noch soledus ducentus quod
de sacello publico annis singolis ibidem fuifc consuetudo in alemunia vel in lumenarebus
ipsius s. loci de palacio dandi (Pard. 433, Tardif 34); die Mönche verzichteten
darauf (relaxsassint) als ihnen dafür die villa Napsiniaco abgetreten wurde;
wie bei einem Tausche Jiess nun der König darüber ausstellen duas precepcionis uno
tenure conscriptas , una in arce basilice s. Dionisii resediat et alia in tessaure
nostra. — Nach 20 Jahren ist aber das Kloster schon wieder im Besitze der Zollquote
von Marseille, wie Pard. 496 zeigt.
2 ) Vergl. auch Marca 779, Nr. 16, wo erzählt wird, dass der Bischof Wimar das Bisthum
cum pascuariis et teloneis erhalten halte, zu dem damaligen Grafen kam et ostendit
ei iussionem imperialem; tune statim ipse S.comes revestivit supra memorato episcopo
de ipso episcopatu . . . cum tertia parte de ipso teloneo.
8 ) S. S. 373. — Ausser im Cartul. blanc ist dies Stück auch im Cart. de Beaurain des
14. Jahrhunderts erhalten, wo es mercatoribus statt mercatis bei Mabillon heisst.