Beiträge zur Diplomatik.
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dadurch die Einnahme für das Kloster geschmälert würde. In diesem
letzteren Falle handelt es sich, wie auch in dem vorhergehenden, vorzüglich
um Zölle, die auf dem Kloster nicht gehörigen Grund und
Boden erhöhen werden; aber zum Theil fand der Messverkehr auch
auf den eigenen Besitzungen von S. Denis statt, die Verleihung bezieht
sich also auf diese, betrifft auch den auf ihnen zu entrichtenden
Marktzoll. Das führt uns hinüber zu den Fällen, in denen es sieb lediglich
um Zollabgaben auf dem Eigen des Beschenkten handelt. So in
B. 71 (bestätigt in B. 1610) für Flavigny: concedimus ad ipsam
casam dei in villabus eorum seu super terraturiis eorum vel cinctus
eorum aut ad foris ibidem advenerit et quiequid ibidem nogotiatum
fuerit, omne teloneum... ad ipsam casam... coneessimus. Wie hier von
Zoll von feilem Kauf die Rede ist, so in einer anderen Urkunde von
Wegzoll. In B. 97 für S. Germain des Pres heisst es nämlich am
Schlüsse: adiungimus etiam teloneum illum quemGaerbardus comis ad
Villanova curte s. Germani visus fuit recipisse, ut deinceps pars s. Germani
ipso telloneo . . , recipere debeant, wo besonders zu beachten
ist, dass der Graf auf einer Besitzung des Klosters eine Zollstätte
errichtet batte. — Gewiss sind alle diese Zollschenkungen, die wir
hier kennen gelernt haben, von den Zollbefreiungen auseinander zu halten,
wenn auch zuweilen, wie in den zuletzt genannten B. 71 und 97
Verfügungen der einen und der andern Art in einem Diplome vereinigt
worden sind.
So durch Schenkungen erworbene Zölle oder Zolleinnahmen
werden denn auch unter dem, was man besitzt, aufgezählt. Von der
Pariser Kirche heisst es (Bouquet 6, Nr. 102), dass ihr res, mancipia,
telonea bestätigt werden. Oder die Zölle werden auch als Zubehör zu
Grund und Boden bezeichnet. Pippin bestätigt z. B. in B. 23 S. Denis
den Besitz einer Villa cum omnibus theloneis publicis et cum terris,
domibus etc. '). Und aus einer Urkunde für Le Mans B. 434 ersehen
wir, dass zu einer der Kirche entzogenen, zu Benefiz gegebenen und nun
wieder restituirten Besitzung auch der halbe Ertrag des Hafenzolles
J ) Es geschieht aber auch, dass zuerst nur Grund und Boden und erst im weiteren
Verlaufe dasErträgniss der dort erhobenen Weg-- und Marktzölle geschenkt wird: s.
Tardif Nr. 204.