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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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dadurch  die  Einnahme  für  das  Kloster  geschmälert  würde.  In  diesem
letzteren  Falle  handelt  es  sich,  wie  auch  in  dem  vorhergehenden,  vorzüglich ­
  um  Zölle,  die  auf  dem  Kloster  nicht  gehörigen  Grund  und
Boden  erhöhen  werden;  aber  zum  Theil  fand  der  Messverkehr  auch
auf  den  eigenen  Besitzungen  von  S.  Denis  statt,  die  Verleihung  bezieht
sich  also  auf  diese,  betrifft  auch  den  auf  ihnen  zu  entrichtenden
Marktzoll.  Das  führt  uns  hinüber  zu  den  Fällen,  in  denen  es  sieb  lediglich ­
  um  Zollabgaben  auf  dem  Eigen  des  Beschenkten  handelt.  So  in
B.  71  (bestätigt  in  B.  1610)  für  Flavigny:  concedimus  ad  ipsam
casam  dei  in  villabus  eorum  seu  super  terraturiis  eorum  vel  cinctus
eorum  aut  ad  foris  ibidem  advenerit  et  quiequid  ibidem  nogotiatum
fuerit,  omne  teloneum...  ad  ipsam  casam...  coneessimus.  Wie  hier  von
Zoll  von  feilem  Kauf  die  Rede  ist,  so  in  einer  anderen  Urkunde  von
Wegzoll.  In  B.  97  für  S.  Germain  des  Pres  heisst  es  nämlich  am
Schlüsse:  adiungimus  etiam  teloneum  illum  quemGaerbardus  comis  ad
Villanova  curte  s.  Germani  visus  fuit  recipisse,  ut  deinceps  pars  s.  Germani
  ipso  telloneo  .  .  ,  recipere  debeant,  wo  besonders  zu  beachten
ist,  dass  der  Graf  auf  einer  Besitzung  des  Klosters  eine  Zollstätte
errichtet  batte.  —  Gewiss  sind  alle  diese  Zollschenkungen,  die  wir
hier  kennen  gelernt  haben,  von  den  Zollbefreiungen  auseinander  zu  halten, ­
  wenn  auch  zuweilen,  wie  in  den  zuletzt  genannten  B.  71  und  97
Verfügungen  der  einen  und  der  andern  Art  in  einem  Diplome  vereinigt
worden  sind.
So  durch  Schenkungen  erworbene  Zölle  oder  Zolleinnahmen
werden  denn  auch  unter  dem,  was  man  besitzt,  aufgezählt.  Von  der
Pariser  Kirche  heisst  es  (Bouquet  6,  Nr.  102),  dass  ihr  res,  mancipia,
telonea  bestätigt  werden.  Oder  die  Zölle  werden  auch  als  Zubehör  zu
Grund  und  Boden  bezeichnet.  Pippin  bestätigt  z.  B.  in  B.  23  S.  Denis
den  Besitz  einer  Villa  cum  omnibus  theloneis  publicis  et  cum  terris,
domibus  etc.  ').  Und  aus  einer  Urkunde  für  Le  Mans  B.  434  ersehen
wir,  dass  zu  einer  der  Kirche  entzogenen,  zu  Benefiz  gegebenen  und  nun
wieder  restituirten  Besitzung  auch  der  halbe  Ertrag  des  Hafenzolles

J )  Es  geschieht  aber  auch,  dass  zuerst  nur  Grund  und  Boden  und  erst  im  weiteren
Verlaufe  dasErträgniss  der  dort  erhobenen  Weg--  und  Marktzölle  geschenkt  wird:  s.
Tardif  Nr.  204.
            
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