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S i c k e I
bert nach Pard. 498 demselben Kloster vaccas cento interendalis de
pago ... Cinomaneco, also aucli einen Tlieil der inferendae. Auch später
kommen solche Theilschenkungen noch vor: Roziere 36 handelt
von der Bestätigung einer Cession des halben Ertrages der Zölle im
ganzen Gau, oder in B. TOS schenkt Lothar II. dem Kloster Hornbach :
decimamque ex pice inRymilingas ad opus regis ex teloneo exigebatur.
Dagegen wird die volle Zolleinnahme von gewissen Landungsplätzen
von Sigibert II. an Stablo geschenkt (Pard. 319). Der Art
ist ferner die Zollschenkung von Pippin und seinen Nachfolgern an
die bischöfliche Kirche von Marseille *). Desgleichen bezog die bischöfliche
Kirche von Coino nach B. 175 den Gesammtertrag des Marktzolles
in Como und der Pass- und Brückenmauth in Chiavenna s ).
Und so handelt es sich auch in der Verleihung Dagobert’s Pard. 247
für S. Denis um den ganzen Ertrag aller Transit- und Marktzölle,
welche die zur neu errichteten S. Denismesse kommenden Kaufleute,
sei es auf der Fahrt an den verschiedenen Zollstätten, sei es während
des Marktes zu entrichten hatten und deren Betrag auch nicht von den
königlichen Beamten erhöht werden durfte (B. 7), damit nicht etwa
die Handelsleute abgeschreckt, der Messverkehr beeinträchtigt und
Waaren bestehende Zollquote, für deren Fortschaffung ihm zwölf gleichfalls wieder
zollfreie Wagen zur Verfügung gestellt wurden.
*) Erhalten ist uns nur die betreffende Urkunde Ludwig’s B. 352 im Cartul. de S.
Victor de Marseille Nr. 11, mit der das placitum Nr. 26 zu vergleichen ist. — Dass
sich diese und einige andere von Guerard im Cart. de S. Victor herausgegebenen
Urkunden auf die bischöfliche Kirche beziehen und nicht auf das Victorskloster in
Marseille, für das unter anderm die Immunität B. 137 ausgestellt ist, hat Blaucard
(notice sur les archives anciennes des Bouches du Rhone, Marseille 1861) nachgewiesen.
2 ) In dieser Urkunde sind die Worte: Berinzonam plebem comitatum districtum et
ipsum portum et comitatum Clavennae als wahrscheinlich interpolirt auszuscheiden.
Theloneum de Meanto, wie Ughelli druckt, wird schon durch den Abdruck
in Tatti 946: theloneum de mercato berichtigt. Aber auch das folgende de Gegis
wird, obschon es auch in der Bestätigung Lothar’s B. 307 wiederkehrt, wohl zu
verbessern sein. In späteren Urkunden ist nämlich nur die Rede von teloneum mercati
Lugani seu Comani per hebdomadem. Und eine Besitzung Gegis oder dergleichen
kommt in keiner der späteren Urkunden vor, und Tatti 799 und 829 gibt selbst
zu, dass sich ein Ort des Namens in dieser Gegend nicht nachweisen lässt. Also liegt
vielleicht ein Lesefehler vor. Sollte etwa ursprünglich dagestanden haben: theloneum
de mercato et de peagis (peagiis, pedagiis) in ipso loco ?