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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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Urkunden  sind  nicht  auf  uns  gekommen),  von  denen  letztere  drei
Schiffe  auf  der  Loire  betraf.  In  der  Bestätigung  Ludwig's  wird  nun
das  Wort  telonea  gar  nicht  gebraucht,  sondern  es  heisst:  ut  nullus
.  .  .  in  ecclesias  .  ...  vel  agros  seu  supradietas  naves  .  .  .  ingredi
audeat,  womit  also  auch  die  Erhebung  des  Zolles  von  diesen  bestimmten ­
  Schiften  untersagt  wird  ').  Aber  auch  bei  dieser  Zusammenziehung
in  ein  Diplom  erscheint  der  Zollerlass,  indem  er  nur  für  wenige  Schifte
gilt,  als  etwas  besonderes,  noch  nicht  als  Ausfluss  der  Immunität.
Man  hat  nun  vielfach  mit  diesen  Zollbriefen  Urkunden  vermengt,
«eiche  gleichfalls  Zölle,  aber  in  anderer  Beziehung  erwähnen.  Unter
den  vielen  Arten  von  Schenkungen  finden  sich  nämlich  auch  solche
von  Zollerträgnissen,  wobei  bald  die  ganze  Einnahme  von  einer  Zollstätte ­
  oder  auch  von  mehreren  in  einem  bestimmten  Bezirke,  bald  eine
Quote  derselben  cedirt  wird  und  wobei  es  sich  andererseits  bald  um
auf  dem  Eigenthume  des  Beschenkten,  bald  um  an  anderen
Orten  erhobene  Abgaben  handelt.  Schon  frühzeitig  sind  derartige ­
  Schenkungen  vorgekommen,  wie  wir  aus  der  Bestätigung
Chlodwig’s  III.  vom  Jahre  692  (das  älteste  Original  solcher  Urkunden)
erfahren,  dass  bereits  Dagobert  S.  Denis  hundert  Solidi  von  der  Zolleinnahme
  in  Marseille  zugewiesen  hatte  2).  Ebenso  schenkte  Dago-*)

  Die  Confirmation  B.  1539  bezieht  sich  dann  nur  auf  Immunität,  so  dass  die  Zollexemtion ­
  wahrscheinlich  wieder  in  einer  gesonderten  Urkunde  ausgesprochen  ist.
2 )  Pardessus  und  Teulet  haben  in  den  Überschriften  den  Inhalt  dieser  Urkunde  falsch
angegeben  als  Exemtion  von  Zoll.  Tardif  hebt  richtig  hervor,  dass  es  sich  um  Zollschenkunghandelt, ­
  liest  aber  des  Weiteren  auch  eine  exemptien  generale  de  droits  de
peage  heraus.  Eine  solche  hatte  das  Kloster  allerdings-bereits  in  Pard.  397  erhalten,
aber  Pard.  4Z5  besagt  davon  nichts,  sondern  knüpft  nur  an  die  Cession  eines  Tlieiles
  des  Zollertrages  die  Bestimmung,  dass  diejenigen,  welche  die  geschenkte  Quote
in  Empfang  nehmen  und  nach  S.  Denis  führen,  zollfrei  sein  sollen:  ut  tarn  in  ipsa
Massilia  quain  et  per  reliqua  loea  in  rigna  nostra  ubicumque  telleneus  .  ,  .  a  iudicebus
  publeeis  exigebatur,  de  carradeci  qui  hoc  (die  Zollquote)  inferrire  vidinlur  ad
missus  ipsius  basileci  nullatenus  requereritur.  —  De  carradeci  für  de  carradis  zu
nehmen,  wie  auch  Du  Gange  will,  scheint  mir  schon  aus  sprachlichen  Gründen
unzulässig.  Sollte  nicht  vielmehr  hier  zu  lesen  sein:  de  carra  deci  (m)  ?  Es  wäre
dann  anzunehmen,  dass  als  Zoll  in  Marseille  eine  Quote  der  Waare  zu  entrichten
gewesen  und  dass  inan  dann  ungefähr  zehn  Wagen  für  die  FortschafFung  der  den
Werth  von  hundert  Solidi  repräsentirenden  Waare  gebraucht  hätte.  In  der  Bestätigung ­
  Pard.  496  heisst  es:  de  carra  eorum,  de  ipsa  carra  qui  hoc  inferre  vedintur.
Auch  Corhie  erhielt  nach  Pard.  501  (vgl.  Guerard  Polypt.  Irmenonis  1.S0G)  eine  in
            
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