Beiträge zur Diplomatik.
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Urkunden sind nicht auf uns gekommen), von denen letztere drei
Schiffe auf der Loire betraf. In der Bestätigung Ludwig's wird nun
das Wort telonea gar nicht gebraucht, sondern es heisst: ut nullus
. . . in ecclesias . ... vel agros seu supradietas naves . . . ingredi
audeat, womit also auch die Erhebung des Zolles von diesen bestimmten
Schiften untersagt wird '). Aber auch bei dieser Zusammenziehung
in ein Diplom erscheint der Zollerlass, indem er nur für wenige Schifte
gilt, als etwas besonderes, noch nicht als Ausfluss der Immunität.
Man hat nun vielfach mit diesen Zollbriefen Urkunden vermengt,
«eiche gleichfalls Zölle, aber in anderer Beziehung erwähnen. Unter
den vielen Arten von Schenkungen finden sich nämlich auch solche
von Zollerträgnissen, wobei bald die ganze Einnahme von einer Zollstätte
oder auch von mehreren in einem bestimmten Bezirke, bald eine
Quote derselben cedirt wird und wobei es sich andererseits bald um
auf dem Eigenthume des Beschenkten, bald um an anderen
Orten erhobene Abgaben handelt. Schon frühzeitig sind derartige
Schenkungen vorgekommen, wie wir aus der Bestätigung
Chlodwig’s III. vom Jahre 692 (das älteste Original solcher Urkunden)
erfahren, dass bereits Dagobert S. Denis hundert Solidi von der Zolleinnahme
in Marseille zugewiesen hatte 2). Ebenso schenkte Dago-*)
Die Confirmation B. 1539 bezieht sich dann nur auf Immunität, so dass die Zollexemtion
wahrscheinlich wieder in einer gesonderten Urkunde ausgesprochen ist.
2 ) Pardessus und Teulet haben in den Überschriften den Inhalt dieser Urkunde falsch
angegeben als Exemtion von Zoll. Tardif hebt richtig hervor, dass es sich um Zollschenkunghandelt,
liest aber des Weiteren auch eine exemptien generale de droits de
peage heraus. Eine solche hatte das Kloster allerdings-bereits in Pard. 397 erhalten,
aber Pard. 4Z5 besagt davon nichts, sondern knüpft nur an die Cession eines Tlieiles
des Zollertrages die Bestimmung, dass diejenigen, welche die geschenkte Quote
in Empfang nehmen und nach S. Denis führen, zollfrei sein sollen: ut tarn in ipsa
Massilia quain et per reliqua loea in rigna nostra ubicumque telleneus . , . a iudicebus
publeeis exigebatur, de carradeci qui hoc (die Zollquote) inferrire vidinlur ad
missus ipsius basileci nullatenus requereritur. — De carradeci für de carradis zu
nehmen, wie auch Du Gange will, scheint mir schon aus sprachlichen Gründen
unzulässig. Sollte nicht vielmehr hier zu lesen sein: de carra deci (m) ? Es wäre
dann anzunehmen, dass als Zoll in Marseille eine Quote der Waare zu entrichten
gewesen und dass inan dann ungefähr zehn Wagen für die FortschafFung der den
Werth von hundert Solidi repräsentirenden Waare gebraucht hätte. In der Bestätigung
Pard. 496 heisst es: de carra eorum, de ipsa carra qui hoc inferre vedintur.
Auch Corhie erhielt nach Pard. 501 (vgl. Guerard Polypt. Irmenonis 1.S0G) eine in