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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  1

Zollstätten  ausgenommen  wird.  Desto  häufiger  geschieht  es,  dass  die
Exemtion  nur  für  eine  Anzahl  von  Schiffen  oder  Wagen  gewährt
wird.  Formeln  dafür  sind  Roz.  32 b  und  33  und  als  Confirmation  Roz.
35.  So  erhielten  unter  den  Karolingern  Befreiung  für  zwei
Schiffe  Cormery  in  B.  163  und  206,  für  drei  Schiffe  auf  der
Loire  die  Bischöfe  von  Angers  in  B.  288,  für  vier  Schiffe  die  Patriarchen ­
  von  Grado  im  Jahre  803,  für  fünf  Schiffe  die  Kirche  von  Vienne
in  B.  252.  Wurde  auch  in  der  Regel  die  Anzahl  der  Schiffe
beschränkt  f ),  so  wurde  doch  zumeist  der  Verkehr  zu  Lande  vollkommen ­
  frei  gegeben,  wie  in  B.  240  für  S.  Mesmin;  aber  auch  in
letzterer  Hinsicht  kommen  Beschränkungen  vor,  wie  B.  739  für  Kempten ­
  Zollbefreiung  für  sechs  Fuhren  Salz  lehrt.
Auf  alle  diese  Arten  von  Zollbefreiungen  kann  aber  auch  unter
Ludwig  d.  F.  die  Erwähnung  von  telonea  in  den  Immunitäten  nicht
bezogen  werden.  Es  geschieht  nämlich  sehr  oft,  dass  zu  gleicher  Zeit
Immunität  und  Zollbefreiung  ertheilt  werden.  An  demselben  Tage  erhält
S.  Martin  de  Tours  in  B.  303  Immunität  mit  Erwähnung  von  telonea  und
in  B.  304  einen  allgemeinen  Zollbrief,  S.  Maur  des  Fosses  in  B.  297
Immunität  ohne  Erwähnung  von  telonea  und  in  B.  280  einen  allgemeinen ­
  Zollbrief.  Das  könnte  noch  so  erklärt  werden,  dass,  obgleich
die  Immunität  schon  die  Zollexemtion  als  Recht  in  sich  begriffen  habe,
es  doch  wünschenswert]!  erschienen  sei,  letztere  noch  ausdrücklich
und  in  einer  getrennten  Urkunde  sich  ertheilen  zu  lassen.  Aber  es
kommen  auch  Fälle  vor,  dass  zugleich  mit  oder  nach  den  Immunitätsurkunden
  Zollbriefe  für  eine  beschränkte  Zahl  von  Schiffen  gegeben
werden,  was  keinen  Sinn  gehabt  hätte,  wenn  die  Immunität  schon
von  allen  Zollabgaben  befreit  hätte.  So  erhielt  S.  Maurice  de  Vienne
nach  der  Immunität  B.  242  in  B.  252  noch  eine  Zollexemtion  für  fünf
Schilfe  und  Fleury  an  einem  Tage  die  Immunität  B.  309  und  die  auf
vier  Schiffe  lautende  Bestätigung  des  Zollerlasses  B.  308.  Nun  kann
es  allerdings  geschehen,  dass  beide  Vergünstigungen  in  eine  Urkunde
zusammengefasst  werden;  aber  die  Art,  wie  das  geschieht,  zeigt  wieder
deutlich,  dass  die  Zollbefreiung  von  der  Immunität  unterschieden  wird.
Nach  der  Urkunde  für  S.  Maurice  d'Angers  B.  288  legte  der  Bischof  dem
Kaiser  vor  auctoritatem  immunitatis  seu  navalem  evectionis  (beide

!)  Aber  ob  es  mit  ihr  genau  genommen,  ist  die  Frage;  wenigstens  heisst  cs  in  der
zweiten  Urkunde  für  Cormery:  zwei  Schiffe  vel  quotquot  fuerint  sibi  neccessariae.
            
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