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Zollstätten ausgenommen wird. Desto häufiger geschieht es, dass die
Exemtion nur für eine Anzahl von Schiffen oder Wagen gewährt
wird. Formeln dafür sind Roz. 32 b und 33 und als Confirmation Roz.
35. So erhielten unter den Karolingern Befreiung für zwei
Schiffe Cormery in B. 163 und 206, für drei Schiffe auf der
Loire die Bischöfe von Angers in B. 288, für vier Schiffe die Patriarchen
von Grado im Jahre 803, für fünf Schiffe die Kirche von Vienne
in B. 252. Wurde auch in der Regel die Anzahl der Schiffe
beschränkt f ), so wurde doch zumeist der Verkehr zu Lande vollkommen
frei gegeben, wie in B. 240 für S. Mesmin; aber auch in
letzterer Hinsicht kommen Beschränkungen vor, wie B. 739 für Kempten
Zollbefreiung für sechs Fuhren Salz lehrt.
Auf alle diese Arten von Zollbefreiungen kann aber auch unter
Ludwig d. F. die Erwähnung von telonea in den Immunitäten nicht
bezogen werden. Es geschieht nämlich sehr oft, dass zu gleicher Zeit
Immunität und Zollbefreiung ertheilt werden. An demselben Tage erhält
S. Martin de Tours in B. 303 Immunität mit Erwähnung von telonea und
in B. 304 einen allgemeinen Zollbrief, S. Maur des Fosses in B. 297
Immunität ohne Erwähnung von telonea und in B. 280 einen allgemeinen
Zollbrief. Das könnte noch so erklärt werden, dass, obgleich
die Immunität schon die Zollexemtion als Recht in sich begriffen habe,
es doch wünschenswert]! erschienen sei, letztere noch ausdrücklich
und in einer getrennten Urkunde sich ertheilen zu lassen. Aber es
kommen auch Fälle vor, dass zugleich mit oder nach den Immunitätsurkunden
Zollbriefe für eine beschränkte Zahl von Schiffen gegeben
werden, was keinen Sinn gehabt hätte, wenn die Immunität schon
von allen Zollabgaben befreit hätte. So erhielt S. Maurice de Vienne
nach der Immunität B. 242 in B. 252 noch eine Zollexemtion für fünf
Schilfe und Fleury an einem Tage die Immunität B. 309 und die auf
vier Schiffe lautende Bestätigung des Zollerlasses B. 308. Nun kann
es allerdings geschehen, dass beide Vergünstigungen in eine Urkunde
zusammengefasst werden; aber die Art, wie das geschieht, zeigt wieder
deutlich, dass die Zollbefreiung von der Immunität unterschieden wird.
Nach der Urkunde für S. Maurice d'Angers B. 288 legte der Bischof dem
Kaiser vor auctoritatem immunitatis seu navalem evectionis (beide
!) Aber ob es mit ihr genau genommen, ist die Frage; wenigstens heisst cs in der
zweiten Urkunde für Cormery: zwei Schiffe vel quotquot fuerint sibi neccessariae.