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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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vel  in  mercatis  extorquendum.  Aus  Karolingerzeit  lässt  sieh  für  derartige ­
  Specificirung  kaum  ein  ganz  sicheres  Zeugniss  anführen;  nämlich ­
  ausser  B.  259,  auf  das  ich  zurückkomme,  sagt  nur  noch  die  im
Anhang  gedruckte  Immunität  für  Sens:  nee  teloneos  .  .  .  nec  rotaticos
sive  pontaticos  aut  ripatieos  <).  Es  fragt  sich  nun,  ob  Befreiung  von
Zöllen,  wie  Waitz  \.  G.  4,  265  und  andere  wenigstens  für  die  Zeit
Ludwig's  annehmen,  schon  damals  in  den  Immunitätsrechten  inbegriffen
war,  ob  sie  in  allen  Fällen  inbegriffen  war  oder  wenigstens  so  oft
telonea  in  den  Immunitätsdiplomen  mit  genannt  werden.  Auch  die  Zölle
werden  zu  den  publicae  functiones  gerechnet  (B.  2067)  und  könnten
wir  die  Wendungen:  immune  ab  Omnibus  publicis  functionibus  u.  dgl.
wörtlich  nehmen,  so  wäre  damit  allerdings  auch  der  Erlass  dieser  Art  von
Abgaben  ausgesprochen.  Aber  diese  Auslegung  musste  schon  früher  als
unzulässig  bezeichnet  werden,  und  was  speciell  die  telonea  betrifft,
so  stellt  sich  das  Verhältniss  klar  heraus,  sobald  wir  auch  bei  der  Betrachtung ­
  der  Immunitäten  festhalten,  dass  es  sich,  wenn  in  den  Urkunden ­
  von  Zöllen  die  Rede  ist,  um  ganz  verschiedene  Dinge  handelt.
Schon  unter  den  Merovingern  erhalten  Kirchen  und  Klöster  oft
für  sich  und  ihre  Leute  Exemtion  von  fiscalischen  Zöllen,  bald  eine
allgemeine  Befreiung  für  allen  ihren  Handel  im  ganzen  Reiche,  bald
eine  auf  bestimmte  Theile  des  Reiches  oder  auf  eine  gewisse  Anzahl
von  Schiffen  oder  Geschirren  beschränkte.  Das  älteste  Original  eines
allgemeinen  Zollerlasses  ist  Pard.  397  von  Theoderich  III.  im  Jahre
681.  Formeln  für  diese  Art  von  Befreiung  liegen  vor  in  Roziere  31
und  32“  (neue  Verleihungen)  und  Roz.  34  (Bestätigung).  Derartige ­
  Urkunden  der  Karolinger  sind  unter  anderen:  Beyer  Nr.  18  für
Prüm,  B.  111  für  Ilonau,  B.  336  für  Inden  und  die  Bestätigungen  B.
97  für  S.  Germain  des  Pres,  B.  220  für  Hornbach  u.  s.  w.  Seltener
sind  die  Urkunden,  in  denen  die  Zollbefreiung  auf  bestimmte  Gebiete
eingeschränkt  wird,  wie  in  B.  83  für  Strassburg  eine  Anzahl  von

Quantin  Nr.  19  konnte  diese  Urkunde  nur  nach  einem  alten  Regislrum  verzeichnen. ­
  Erst  später  wurde  eine  Abschrift  saec.  X.  aufgefunden,  die  aber  interpolirt
ist  und  in  der  vielleicht  auch  obige  Worte  auf  späterer  Einschaltung  beruhen.
Obgleich  sich  auch  teloneum  als  tonlieu  in  den  romanischen  Sprachen  erhalten
hat,  scheint  sich  die  Volkssprache  früher  der  speciellen  Bezeichnungen  bedient  zu
haben,  denn  in  einer  Urkunde  Pippin’s  von  826  (B.  2007)  heisst  es:  teloneum  hoc
quod  vulgari  sermone  dicitur  ripaticum  aut  portaticum  aut  salutalicum  etc.
            
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