Beiträge zur Diplomatik.
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vel in mercatis extorquendum. Aus Karolingerzeit lässt sieh für derartige
Specificirung kaum ein ganz sicheres Zeugniss anführen; nämlich
ausser B. 259, auf das ich zurückkomme, sagt nur noch die im
Anhang gedruckte Immunität für Sens: nee teloneos . . . nec rotaticos
sive pontaticos aut ripatieos <). Es fragt sich nun, ob Befreiung von
Zöllen, wie Waitz \. G. 4, 265 und andere wenigstens für die Zeit
Ludwig's annehmen, schon damals in den Immunitätsrechten inbegriffen
war, ob sie in allen Fällen inbegriffen war oder wenigstens so oft
telonea in den Immunitätsdiplomen mit genannt werden. Auch die Zölle
werden zu den publicae functiones gerechnet (B. 2067) und könnten
wir die Wendungen: immune ab Omnibus publicis functionibus u. dgl.
wörtlich nehmen, so wäre damit allerdings auch der Erlass dieser Art von
Abgaben ausgesprochen. Aber diese Auslegung musste schon früher als
unzulässig bezeichnet werden, und was speciell die telonea betrifft,
so stellt sich das Verhältniss klar heraus, sobald wir auch bei der Betrachtung
der Immunitäten festhalten, dass es sich, wenn in den Urkunden
von Zöllen die Rede ist, um ganz verschiedene Dinge handelt.
Schon unter den Merovingern erhalten Kirchen und Klöster oft
für sich und ihre Leute Exemtion von fiscalischen Zöllen, bald eine
allgemeine Befreiung für allen ihren Handel im ganzen Reiche, bald
eine auf bestimmte Theile des Reiches oder auf eine gewisse Anzahl
von Schiffen oder Geschirren beschränkte. Das älteste Original eines
allgemeinen Zollerlasses ist Pard. 397 von Theoderich III. im Jahre
681. Formeln für diese Art von Befreiung liegen vor in Roziere 31
und 32“ (neue Verleihungen) und Roz. 34 (Bestätigung). Derartige
Urkunden der Karolinger sind unter anderen: Beyer Nr. 18 für
Prüm, B. 111 für Ilonau, B. 336 für Inden und die Bestätigungen B.
97 für S. Germain des Pres, B. 220 für Hornbach u. s. w. Seltener
sind die Urkunden, in denen die Zollbefreiung auf bestimmte Gebiete
eingeschränkt wird, wie in B. 83 für Strassburg eine Anzahl von
Quantin Nr. 19 konnte diese Urkunde nur nach einem alten Regislrum verzeichnen.
Erst später wurde eine Abschrift saec. X. aufgefunden, die aber interpolirt
ist und in der vielleicht auch obige Worte auf späterer Einschaltung beruhen.
Obgleich sich auch teloneum als tonlieu in den romanischen Sprachen erhalten
hat, scheint sich die Volkssprache früher der speciellen Bezeichnungen bedient zu
haben, denn in einer Urkunde Pippin’s von 826 (B. 2007) heisst es: teloneum hoc
quod vulgari sermone dicitur ripaticum aut portaticum aut salutalicum etc.