Beiträge zur Diplomatik
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halt und Vorspann, Botendienst u. dgl. zu fordern. <) Ob nun bei
dem Erlass dieser Kategorie von Leistungen in den Immunitäten
nur die gewöhnlichsten Bezeichnungen mansiones et paratae =) gebraucht
oder weitere angeführt sind =), hat wohl kaum einen sachlichen
Unterschied begründet. Ausführliche Aufzählung der Leistungen
dieser Art begegnet uns zumeist in überhaupt länger stylisirten
Urkunden (und auch von der Formel Roz. 19 gilt diess), wie in
denen für Metz, Trier und Prüm. 4 ) Nur für die Könige, ihre Söhne,
die fremden Gesandten und vielleicht auch für die mit einer tractoria
versehenen Königsboten mussten auch in den Immunitäten Herberge
und Unterhalt bereit gehalten werden, und eine ausdrückliche Befreiung
davon findet sich in den Diplomen bis 840 noch nicht 5 ).
Was die am häufigsten neben den freda genannten tributa anbetrifft,
unter welchem Namen wohl Abgaben sehr verschiedener Art
*) Guerard Polypt. Innen, 1, 793. 802 ff. — Waitz V. G. 4, 12 ff. 264 ff. — Nur coniectum
hat wahrscheinlich (s. das Mandat Lolhar’s in Beyer Nr. 90) daneben eine
allgemeine Bedeutung.
2 ) Dass auch diese Worte ausgelassen werden, geschieht sehr selten und wohl nur ans
Versehen der Urkundenschreiber: so in B. 276 für S. Mihiel de Massoupe, in dessen
sonst wörtliche Confirrnation B. 1368 die betreffenden Worte wieder eingeschaltet
sind.
8 ) B. 1539 für Vernasoubre ist B. 383 so genau nachgeschrieben, dass in die Ankündigung
der Unterschrift sogar manibus propriis, wie es in den von Ludwig und
Lothar ausgestellten Urkunden heisst, übergegangen ist; dennoch ist statt paratas
in B. 383 in der Confirrnation gesagt paratas aut veredos. — Oder in B. 330
für Banioles: mansiones, in der Bestätigung B. 1734: mansiones et parafredas.
4 ) Jedoch noch nicht in der Immunität Pippin’s für Prüm. — Ausser den genannten
Urkunden habe ich die weiter gellende Aufzählung in keiner vor 840 bemerkt. Erst
unter den Nachfolgern finden sich häufiger, z. B. Lothar B. 379 parafredi genannt.—
Zur Erledigung dessen, was Eichhorn §. 172 über : nostro fideliter parere servitio
bemerkt, genügt, dass in dem Original der betreffenden Urkunde B. 269 die gewöhnliche
und hier wohl Roz. 21 entlehnte Wendung steht: n. f. p. imperio.
5 ) Die Urkunde für Hasenried in Mon. Boica 31 a , 64 hebt doch die Verpflichtung nicht
vollständig auf, sondern schränkt sie nur ein, ne monachorum stipendia exauriantur.
— In andern Fällen handelt es sich nur darum zu bestimmen, ob die Verpflichtung
dem Abte oder den Mönchen obliegen soll. So heisst es in der Giitertlieilung
B. 469, dass die zum Unterhalt der Mönche bestimmten Villen absque regali aut
publico servitio sein sollen, wodurch aber die etwa dem Kloster oder dem Abte obliegenden
Pflichten noch nicht berührt werden. — Auf Verpflegung des Königs bezieht
sich auch Dronke Nr. 248: s. B. z. D. 2. 143. — Von einer Beschränkung des
Rechtes der Fürsten, angeblich von Alters her t handeln die Urkunden für Solignac
B. 2093 und 1630.
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