346
S i c k e I
Wichtiger ist, dass, wie wir in der Folge noch sehen werden,
der Staat sich in allen Fällen gewisse Abgaben und Leistungen vorbehielt,
von denen die Immunität nicht befreite.
Kann man somit die obige Wendung: quicquid etc. nicht auf
Befreiung im weitesten Sinne deuten, so drängt sich die Frage auf,
welche einzelne Befreiungen durch die Immunitäten, falls sie nicht
specielle Vorbehalte machen, bewilligt worden sind. — In den Formeln
werden ausser den freda namentlich genannt in Roz. 16, 20, 23,
17, 18: mansiones paratae, in Roz.19 : mansiones paratae paravereda,
in Roz. 21: tributa mansiones paratae, in Roz. 24: tributa mansiones
paratae telonea. In einzelnen Urkunden kommen ausserdem noch vor
in Pard. 367: rotaticum infra urbes vel in mercatis, in Pard. add. 4:
stopha herebannum, in Pard. 463 : pastus, in B. 17: ferenda sectanda,
in B. 42: banni, in B. 44: inferendae hospitalitates (so ist statt hostilitates
zu lesen), in der Urkunde für Onolzbach: inferendae pensiones,
in B. 65: coniecti sunniatae, in B. 80: scarrae mansionatici
coniecti tarn de earrigio quamque de parafredos heribannum vel bannum,
in B. 222: hostis, in B. 259: pontatici rotatici, in B. 400:
fodra, und in B. 402: censa *). Haben wir es nun hier nur mit Abgaben
zu tliun, welche regelmässig in Folge der Immunität erlassen
oder übertragen wurden, die desshalb auch nicht jedes Mal genannt
zu werden brauchten und für die nur hie und da neben den gewöhnlichen
Bezeichnungen nur andere, aber doch synonyme Ausdrücke
angewandt wurden? Oder ist etwa die eine oder andere Abgabe localer
Art und desshalb nur in gewissen Gegenden in den Immunitäten
genannt? Oder handelt es sich auch um besondere über die
damalige Norm der Immunitäten hinausgehende Vergünstigungen, die
zuerst nur einzelnen und auch diesen nur nach und nach bewilligt
sind, die aber vielleicht mit der Zeit allüberall in der Immunität inbegriffen
wurden?
Viele der obigen Ausdrücke: mansiones, paratae, paravereda,
pastus, hospitalitates, coniecti, suniatae, scarrae, fodra beziehen sich
auf das den öffentlichen Beamten zustehende Recht, Herberge, Uuter-1
J Aus späteren Urkunden Iu3sen sich noch anführen : mnllum custodire et navigia
facere (ß. 5ö8), eulogiae (ß. 78G) conf. Waitz. 4, 91, Note 4.