Beiträge zur Diplomatik.
34S
in die Diplome einschalteten. So ist B. 126 nach demselben Schema
ahgefasst wie B. 118 und 127 und lässt doch an der entsprechenden
Stelle cum omnibus fredis concessis aus. Oder von den nach Roz. 21
stilisirten Immunitäten ist B. 298 und 309 doch noch der Satz: quicquid
ius fisci etc. zugefügt '). Kurz, Immunitäten mit oder ohne die Bestimmung
von der ich hier handle, geben immer das gleiche Recht
und übertragen in allen Fällen die nutzbaren Rechte auf die Immunitätsherren.
In den Formeln und Urkunden wird zu wiederholten Malen gesagt,
dass was immer der Fiscus an Friedensgeldern, Abgaben, Leistungen
fordern könne, erlassen sein solle. Dem quicquid oder quantumcunque
in dem zuletzt besprochenen Satze entspricht es, dass
die namentliche Aufzählung der Abgaben zumeist schliesst mit: aut
quaslibet redibutiones exactare (Pard. 367), nec ullas reddibitiones
puhlicas requirendum (B. 46), nec ullas redibitiones ant illicitas occasiones
requirendas (Bouquet 5, 731, Nr. 62), neque novas consuetudines
imponendum nec ullas redhibitiones puhlicas requirendum
B. 126), nec ullas redhibitiones aut puhlicas functiones vel illicitas occasiones
requirendas (Roz. 19) u. s. w. 2). Man darf aber alle diese
Ausdrücke nicht wörtlich nehmen. Es kommt doch vielfach vor, dass
auch immune Kirchen selbst solche Abgaben die in der Regel erlassen
wurden, noch zu leisten hatten , besonders wenn sie auf privatrechtlichen
Verpflichtungen beruhten. Einige Immunitäten enthalten geradezu
einen derartigen Vorbehalt. Als dem bereits immunen Kloster
Sithiu in Pard. 400 Abgabenfreiheit für vom Fiscus gekaufte
Güter bewilligt wurde, wurden doch illi mansi unde operas carrarias
exeunt ausgenommen. Auch in der Immunität für S. Serge d’Angers
(Pard. 463) wurde die Verpflichtung von sechs Gehöften inferendae
an den Fiscus zu entrichten aufrecht erhalten. Oder ein immunes
Kloster, wie S. Maur des Fosses (Tardif Nr. 121 vom J. 829) hatte
doch für ein ihm bewilligtes Beneficium einen Jahreszins zu zahlen 3 ).
Andere Varianten von Roz. £l. sind in B. 219: quieto tramite, in B. 226: quieto et
libero ordine possidere.
2 ) Schreibfehler die danach zu verbessern sind: inclitas occasiones in ß. 309, villicatus
occasiones in B. 221.
8 ) Vergl. auch in Betreff der tributa LL.l, 214; auch von dieser Art Abgabe befreiten
die Immunitäten nicht.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLIX. Bd. II. Hft.
23