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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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in  die  Diplome  einschalteten.  So  ist  B.  126  nach  demselben  Schema
ahgefasst  wie  B.  118  und  127  und  lässt  doch  an  der  entsprechenden
Stelle  cum  omnibus  fredis  concessis  aus.  Oder  von  den  nach  Roz.  21
stilisirten  Immunitäten  ist  B.  298  und  309  doch  noch  der  Satz:  quicquid
  ius  fisci  etc.  zugefügt  ').  Kurz,  Immunitäten  mit  oder  ohne  die  Bestimmung ­
  von  der  ich  hier  handle,  geben  immer  das  gleiche  Recht
und  übertragen  in  allen  Fällen  die  nutzbaren  Rechte  auf  die  Immunitätsherren. ­

In  den  Formeln  und  Urkunden  wird  zu  wiederholten  Malen  gesagt, ­
  dass  was  immer  der  Fiscus  an  Friedensgeldern,  Abgaben,  Leistungen ­
  fordern  könne,  erlassen  sein  solle.  Dem  quicquid  oder  quantumcunque
  in  dem  zuletzt  besprochenen  Satze  entspricht  es,  dass
die  namentliche  Aufzählung  der  Abgaben  zumeist  schliesst  mit:  aut
quaslibet  redibutiones  exactare  (Pard.  367),  nec  ullas  reddibitiones
puhlicas  requirendum  (B.  46),  nec  ullas  redibitiones  ant  illicitas  occasiones
  requirendas  (Bouquet  5,  731,  Nr.  62),  neque  novas  consuetudines
  imponendum  nec  ullas  redhibitiones  puhlicas  requirendum
B.  126),  nec  ullas  redhibitiones  aut  puhlicas  functiones  vel  illicitas  occasiones
  requirendas  (Roz.  19)  u.  s.  w.  2).  Man  darf  aber  alle  diese
Ausdrücke  nicht  wörtlich  nehmen.  Es  kommt  doch  vielfach  vor,  dass
auch  immune  Kirchen  selbst  solche  Abgaben  die  in  der  Regel  erlassen
wurden,  noch  zu  leisten  hatten  ,  besonders  wenn  sie  auf  privatrechtlichen ­
  Verpflichtungen  beruhten.  Einige  Immunitäten  enthalten  geradezu ­
  einen  derartigen  Vorbehalt.  Als  dem  bereits  immunen  Kloster ­
  Sithiu  in  Pard.  400  Abgabenfreiheit  für  vom  Fiscus  gekaufte
Güter  bewilligt  wurde,  wurden  doch  illi  mansi  unde  operas  carrarias
exeunt  ausgenommen.  Auch  in  der  Immunität  für  S.  Serge  d’Angers
(Pard.  463)  wurde  die  Verpflichtung  von  sechs  Gehöften  inferendae
an  den  Fiscus  zu  entrichten  aufrecht  erhalten.  Oder  ein  immunes
Kloster,  wie  S.  Maur  des  Fosses  (Tardif  Nr.  121  vom  J.  829)  hatte
doch  für  ein  ihm  bewilligtes  Beneficium  einen  Jahreszins  zu  zahlen 3 ).

Andere  Varianten  von  Roz.  £l.  sind  in  B.  219:  quieto  tramite,  in  B.  226:  quieto  et
libero  ordine  possidere.
2 )  Schreibfehler  die  danach  zu  verbessern  sind:  inclitas  occasiones  in  ß.  309,  villicatus
occasiones  in  B.  221.
8 )  Vergl.  auch  in  Betreff  der  tributa  LL.l,  214;  auch  von  dieser  Art  Abgabe  befreiten
die  Immunitäten  nicht.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLIX.  Bd.  II.  Hft.

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