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S i c k e I
herrschaft zugekommen ist. In den drei ältesten Karolingerdiplomen
für Epternach heisst es nur: sieut ipse beneficius antecessorum . . .
usque nunc fuit conservatum, ita deinceps . . . maneat inconvulsum,
nisi ut liceat eis pro . . . nostra emunitate quietos vivere vel residere;
in der Bestätigung Ludwig’s aber wird das mit den Worten ausgeführt:
et quicquid inde fiscus sperare poterit, totum . . . predicto monasterio
concedimus. Ebenso fehlt dieser Satz in B. 350 für Banioles und steht
dann in der Bestätigung B. 1734. Man könnte freilich dies als eine
Besserung der Immunität aufzufassen versuchen. Aber es findet sich auch
der umgekehrte Fall, dass bestätigende Urkunden die früher angeführte
Bestimmung auslassen. Nachdem in B. 40 für Corbie gesagt ist; cum
omnibus fredis concessis possidere, und die Confirmation vom J. 815
den vollständigen Satz enthalten hat: et quicquid de rehus monasterii
fiscus sperare poterat, totum nos . . . monasterio concedimus, beschränkt
sich die zweite Confirmation B. 379 auf die Worte: sed
liceat . . . abbati . . . sub tuitionis atque immunitatis nostrae defensione
remota totius iudiciariae potestatis inquietudine quieto ordine
possidere. Ist hier gar kein Grund anzunehmen, dass das sachliche
Verhältniss ein anderes geworden sei, so können diese Differenzen
nur daher stammen, dass für die verschiedenen Urkunden verschiedene
Formeln gebraucht worden sind. Es gab eben von Alters her auch
solche Formeln, welche die Übertragung der nutzbaren Rechte als
selbstverständlich nicht besonders erwähnten, und nach ihnen sind
viele ältere Immunitäten, wie die für Speier, Epternach, S. Maur des
Fosses (Tardif Nr. 69), B. 32, 98 u. s. w. abgefasst. Dahin gehören
ferner von uns erhaltenen Formeln Roz. 18: sed liceat . . . res praedictae
ecclesiae quieto ordine possidere (ähnlich Roz. 23) undRoz. 21,
wo nur noch hinzugefügt wird: remota totius iudiciariae potestatis
inquietudine. Dass in diesen Formeln und den zahlreichen ihnen den
betreffenden Passus nachschreibenden Urkunden (B. 254, 307, 333
u. s. w.) eine geringere Immunität verliehen worden sei, lässt sich in
keiner Weise darthun, sondern es läuft, wie gesagt, nur auf einen
stylistischen Unterschied hinaus, dass die betreffende Bestimmung
bald in der einen, bald in der andern Wendung ausgesprochen, in
anderen Fällen ganz unterdrückt wurde. Dafür zeugt auch noch der
Umstand, dass die Urkundenschreiber hei Benutzung von Formeln mit
solchem Passus ihn doch zuweilen in den Diplomen ausliessen, andererseits
bei Benutzung von Formeln ohne den Passus ihn auch wieder