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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  I

herrschaft  zugekommen  ist.  In  den  drei  ältesten  Karolingerdiplomen
für  Epternach  heisst  es  nur:  sieut  ipse  beneficius  antecessorum  .  .  .
usque  nunc  fuit  conservatum,  ita  deinceps  .  .  .  maneat  inconvulsum,
nisi  ut  liceat  eis  pro  .  .  .  nostra  emunitate  quietos  vivere  vel  residere;
in  der  Bestätigung  Ludwig’s  aber  wird  das  mit  den  Worten  ausgeführt:
et  quicquid  inde  fiscus  sperare  poterit,  totum  .  .  .  predicto  monasterio
concedimus.  Ebenso  fehlt  dieser  Satz  in  B.  350  für  Banioles  und  steht
dann  in  der  Bestätigung  B.  1734.  Man  könnte  freilich  dies  als  eine
Besserung  der  Immunität  aufzufassen  versuchen.  Aber  es  findet  sich  auch
der  umgekehrte  Fall,  dass  bestätigende  Urkunden  die  früher  angeführte
Bestimmung  auslassen.  Nachdem  in  B.  40  für  Corbie  gesagt  ist;  cum
omnibus  fredis  concessis  possidere,  und  die  Confirmation  vom  J.  815
den  vollständigen  Satz  enthalten  hat:  et  quicquid  de  rehus  monasterii
fiscus  sperare  poterat,  totum  nos  .  .  .  monasterio  concedimus,  beschränkt ­
  sich  die  zweite  Confirmation  B.  379  auf  die  Worte:  sed
liceat  .  .  .  abbati  .  .  .  sub  tuitionis  atque  immunitatis  nostrae  defensione
  remota  totius  iudiciariae  potestatis  inquietudine  quieto  ordine
possidere.  Ist  hier  gar  kein  Grund  anzunehmen,  dass  das  sachliche
Verhältniss  ein  anderes  geworden  sei,  so  können  diese  Differenzen
nur  daher  stammen,  dass  für  die  verschiedenen  Urkunden  verschiedene
Formeln  gebraucht  worden  sind.  Es  gab  eben  von  Alters  her  auch
solche  Formeln,  welche  die  Übertragung  der  nutzbaren  Rechte  als
selbstverständlich  nicht  besonders  erwähnten,  und  nach  ihnen  sind
viele  ältere  Immunitäten,  wie  die  für  Speier,  Epternach,  S.  Maur  des
Fosses  (Tardif  Nr.  69),  B.  32,  98  u.  s.  w.  abgefasst.  Dahin  gehören
ferner  von  uns  erhaltenen  Formeln  Roz.  18:  sed  liceat  .  .  .  res  praedictae
  ecclesiae  quieto  ordine  possidere  (ähnlich  Roz.  23)  undRoz.  21,
wo  nur  noch  hinzugefügt  wird:  remota  totius  iudiciariae  potestatis
inquietudine.  Dass  in  diesen  Formeln  und  den  zahlreichen  ihnen  den
betreffenden  Passus  nachschreibenden  Urkunden  (B.  254,  307,  333
u.  s.  w.)  eine  geringere  Immunität  verliehen  worden  sei,  lässt  sich  in
keiner  Weise  darthun,  sondern  es  läuft,  wie  gesagt,  nur  auf  einen
stylistischen  Unterschied  hinaus,  dass  die  betreffende  Bestimmung
bald  in  der  einen,  bald  in  der  andern  Wendung  ausgesprochen,  in
anderen  Fällen  ganz  unterdrückt  wurde.  Dafür  zeugt  auch  noch  der
Umstand,  dass  die  Urkundenschreiber  hei  Benutzung  von  Formeln  mit
solchem  Passus  ihn  doch  zuweilen  in  den  Diplomen  ausliessen,  andererseits ­
  bei  Benutzung  von  Formeln  ohne  den  Passus  ihn  auch  wieder
            
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