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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Diplomatik.

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yel  estipendiis  seu  et  in  elimoniis  pauperum  ipsius  monastiriae  perenniter
  ...  ad  integrum  in  omnia  et  ex  omnebus  sit  concessum  atque
indultum.  Ebenso  haben,  nachdem  Adele  Urkunden:  Pard.  568,  B.  20,
53,  91  u.  s.  w.  und  die  Confimationen:  B.  24,  45,  69  u.  s.  w.  den
betreffenden  Passus  einfach  den  Formeln  Marculf’s  Boz.  16  und  20
entlehnt  haben,  die  Schreiber  Karl  d.  G.  in  einzelnen  von  ihnen  ausführlicher ­
  stylisirten  Immunitäten,  wie  B.  65  und  115,  auch  diesen
Satz  weiter  ausgeführt.  Die  Bestimmung  in  der  kürzeren  Fassung  ist
dann  endlich  auch  in  die  unter  Ludwig  d.  F.  gebrauchten  Formeln
Roz.  17,  19,  24  und  aus  diesen  in  die  Mehrzahl  der  Immunitäten
dieses  Kaisers  übergegangen.
Aber  unter  den  älteren  Urkunden  sind  nun  allerdings  einige,
welche  über  diesen  Punct  nichts  enthalten  und  viele  ,  welche  sich
wenigstens  anderer  Wendungen  bedienen.  Stellen  wir  zunächst  fest,
welche  synonymen  Ausdrücke  für  die  Bestimmung,  dass  der  Ertrag
dem  Immunitätsherrn  zustehen  soll,  Vorkommen.  In  Tardif  Nr.  41
heisst  es:  nisi  .  .  .  abba  .  .  .  vel  successores  .  .  .  hoc  ,  .  .  cum  omnis
fredus  concessus  .  .  .  valiant  possedire,  womit  doch  unzweifelhaft
dasselbe,  wie  in  Roz.  16  besagt  wird.  Ähnlich  in  Pard.  417,  B.  40,
106,  118,  137.  Ausführlicher  heisst  es  in  B.  42  und  400:  cum  omnes
  fredos  et  bannos  sibi  concessos,  und  in  B.  46:  cum  omnibus  fredis
  aut  coniectas  seu  publicas  redhibitiones  concessas  .  .  .  valeant
possidere.  Eine  andere  Wendung  von  gleicher  Bedeutung  findet  sich
in  Pard.  403:  remotis  et  resecatis  omnibus  petitionibus  de  partibus
fisci;  ähnlich  in  B.  42,  47.  Endlich  werden  wir  hierher  auch  noch
die  Sätze:  nisi  ...  in  luminaribus  s.  Mauritii  ...  ei  proficiat  in  augmentum
  (B.  44)  oder:  ad  ipsum  locum  .  .  .  proficiat  in  augmentum
(Pard.  428  und  ähnlich  in  den  Immunitäten  für  Aniane  ')  zu  rechnen
haben,  da  ein  pecuniärer  Gewinn  nur  bei  Übertragung  der  nutzbaren
Rechte  denkbar  ist.  Dass  alle  diese  Wendungen  dasselbe  besagen
sollen,  wie  Roz.  16,  17  u.  s.  w.,  ergibt  sich  namentlich  auch  aus  der
Zusammenstellung  mit  den  Confirmationsurkunden;  man  vergleiche
B.  47  mit  B.  276  und  Karl's  Urkunde  für  Charroux  mit  B.  244.
Aber  auch  wo  keine  dieser  gleichbedeutenden  Wendungen  vorkommt, ­
  lässt  sich  nachweisen,  dass  der  Ertrag  doch  der  Immunit.äts-')

  B.  z.  D.  3,  209,  wo  jedoch  zu  verbessern  ist,  dass  die  Immunität  für  An  ane  in
Bouquet  5,  751,  Nr.  G2  abgedruckt  ist.
            
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