Beiträge zur Diplomatik.
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yel estipendiis seu et in elimoniis pauperum ipsius monastiriae perenniter
... ad integrum in omnia et ex omnebus sit concessum atque
indultum. Ebenso haben, nachdem Adele Urkunden: Pard. 568, B. 20,
53, 91 u. s. w. und die Confimationen: B. 24, 45, 69 u. s. w. den
betreffenden Passus einfach den Formeln Marculf’s Boz. 16 und 20
entlehnt haben, die Schreiber Karl d. G. in einzelnen von ihnen ausführlicher
stylisirten Immunitäten, wie B. 65 und 115, auch diesen
Satz weiter ausgeführt. Die Bestimmung in der kürzeren Fassung ist
dann endlich auch in die unter Ludwig d. F. gebrauchten Formeln
Roz. 17, 19, 24 und aus diesen in die Mehrzahl der Immunitäten
dieses Kaisers übergegangen.
Aber unter den älteren Urkunden sind nun allerdings einige,
welche über diesen Punct nichts enthalten und viele , welche sich
wenigstens anderer Wendungen bedienen. Stellen wir zunächst fest,
welche synonymen Ausdrücke für die Bestimmung, dass der Ertrag
dem Immunitätsherrn zustehen soll, Vorkommen. In Tardif Nr. 41
heisst es: nisi . . . abba . . . vel successores . . . hoc , . . cum omnis
fredus concessus . . . valiant possedire, womit doch unzweifelhaft
dasselbe, wie in Roz. 16 besagt wird. Ähnlich in Pard. 417, B. 40,
106, 118, 137. Ausführlicher heisst es in B. 42 und 400: cum omnes
fredos et bannos sibi concessos, und in B. 46: cum omnibus fredis
aut coniectas seu publicas redhibitiones concessas . . . valeant
possidere. Eine andere Wendung von gleicher Bedeutung findet sich
in Pard. 403: remotis et resecatis omnibus petitionibus de partibus
fisci; ähnlich in B. 42, 47. Endlich werden wir hierher auch noch
die Sätze: nisi ... in luminaribus s. Mauritii ... ei proficiat in augmentum
(B. 44) oder: ad ipsum locum . . . proficiat in augmentum
(Pard. 428 und ähnlich in den Immunitäten für Aniane ') zu rechnen
haben, da ein pecuniärer Gewinn nur bei Übertragung der nutzbaren
Rechte denkbar ist. Dass alle diese Wendungen dasselbe besagen
sollen, wie Roz. 16, 17 u. s. w., ergibt sich namentlich auch aus der
Zusammenstellung mit den Confirmationsurkunden; man vergleiche
B. 47 mit B. 276 und Karl's Urkunde für Charroux mit B. 244.
Aber auch wo keine dieser gleichbedeutenden Wendungen vorkommt,
lässt sich nachweisen, dass der Ertrag doch der Immunit.äts-')
B. z. D. 3, 209, wo jedoch zu verbessern ist, dass die Immunität für An ane in
Bouquet 5, 751, Nr. G2 abgedruckt ist.