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werden, sondern deren Verwendung nur eine andere wird, durch
Beamte des Immunitätsherrn eingefordert werden. Aber nur Roz. 16
und die nach dieser Formel geschriebenen Diplome (B. Z. D. 3, 197
und 207), ferner die Immunitäten für Metz und Trier *) besagen dies
noch ausdrücklich, während in allen nach anderen Formeln abgefassten
Urkunden die Erwähnung der agentes ecclesiae nicht mehr stattfindet.
Fassen wir nun die ganze obige Bestimmung von Roz. 16 in's
Auge. Nachdem den Beamten der introitus und die exactio jeder Art
untersagt sind, wird der volle Ertrag der Gerichtsbarkeit und Verwaltung
der Immunitätsherrschaft zugewiesen. Es fragt sich, ob le tzteres
auch dann der Fall gewesen ist, wenn der zweite Satztheil: sed quicquid
exinde fiscus etc. in den Urkunden nicht vorkommt. Und es ist
von besonderer Wichtigkeit, diese Frage bestimmt zu beantworten.
Denn man hat oft, so in neuster Zeit noch Maurer (Fronhöfe 1, 281,
283, 298, 312) unterscheiden wollen zwischen einer Immunität, kraft
deren die Erträgnisse auf den Immunitätsherrn übertragen worden
sind, und einer anderen Immunität, welche nur die Erhebung der
Friedensgelder und Abgaben den öffentlichen Beamten entzogen, den
Ertrag selbst aber dem Fiscus Vorbehalten haben soll. Die letztere
Annahme aber stützt sich offenbar hauptsächlich auf die Urkunden,
welche den besagten Satz nicht enthalten 2 ).
Ich bemerke zunächst, dass die von Marc-ulf gebrauchte Wendung:
sed quicquid exinde fiscus etc. in zuverlässigen Urkunden zuerst
um die Zeit auftaucht, in welcher er seine Sammlung anlegte,
z. B. in Pard. 436 vom J. 696. Besonders ausführlich und sogar wiederholt
findet sich die Bestimmung in Pard. 493 für S. Denis und
allen gleichlautenden Confirmationen: nysi quicquid fiscus noster
exinde potuerat esperare omnia et ex omnebus . . . cum omnis fridus
ad integrum svbymed concessus . . . sub integra emunitati ad diae
presente valiat resedire quietus adque seeurus, et ut dictum est quicquid
exinde forsetan fiscus noster sperare potuerat, in lumenarebus
1 ) B. 65 und danach Beyer Nr. 24 zu verbessern: et ubi freduin ipsi agentes aut
reliqui homines memoratae ecclesiae acciperent. — Vgl. auch die Immunität Pard.
463, in welcher sich der König eine bestimmte Abgabe von gewissen Villen vorbehält,
aber doch verfügt: ipsi solidi XII per ipsum abbatem aut per missuin suum
nostris aerariis inferri debeant.
2 ) Es liegt auf der Hand, dass es auch für die Frage nach dem Ursprung der Immunität
wichtig ist festzustellen, oh die zweite Art der Immunität nachweisbar ist.