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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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S  i  c  k  e  1

werden,  sondern  deren  Verwendung  nur  eine  andere  wird,  durch
Beamte  des  Immunitätsherrn  eingefordert  werden.  Aber  nur  Roz.  16
und  die  nach  dieser  Formel  geschriebenen  Diplome  (B.  Z.  D.  3,  197
und  207),  ferner  die  Immunitäten  für  Metz  und  Trier  *)  besagen  dies
noch  ausdrücklich,  während  in  allen  nach  anderen  Formeln  abgefassten
Urkunden  die  Erwähnung  der  agentes  ecclesiae  nicht  mehr  stattfindet.
Fassen  wir  nun  die  ganze  obige  Bestimmung  von  Roz.  16  in's
Auge.  Nachdem  den  Beamten  der  introitus  und  die  exactio  jeder  Art
untersagt  sind,  wird  der  volle  Ertrag  der  Gerichtsbarkeit  und  Verwaltung ­
  der  Immunitätsherrschaft  zugewiesen.  Es  fragt  sich,  ob  le  tzteres
auch  dann  der  Fall  gewesen  ist,  wenn  der  zweite  Satztheil:  sed  quicquid
  exinde  fiscus  etc.  in  den  Urkunden  nicht  vorkommt.  Und  es  ist
von  besonderer  Wichtigkeit,  diese  Frage  bestimmt  zu  beantworten.
Denn  man  hat  oft,  so  in  neuster  Zeit  noch  Maurer  (Fronhöfe  1,  281,
283,  298,  312)  unterscheiden  wollen  zwischen  einer  Immunität,  kraft
deren  die  Erträgnisse  auf  den  Immunitätsherrn  übertragen  worden
sind,  und  einer  anderen  Immunität,  welche  nur  die  Erhebung  der
Friedensgelder  und  Abgaben  den  öffentlichen  Beamten  entzogen,  den
Ertrag  selbst  aber  dem  Fiscus  Vorbehalten  haben  soll.  Die  letztere
Annahme  aber  stützt  sich  offenbar  hauptsächlich  auf  die  Urkunden,
welche  den  besagten  Satz  nicht  enthalten 2 ).
Ich  bemerke  zunächst,  dass  die  von  Marc-ulf  gebrauchte  Wendung: ­
  sed  quicquid  exinde  fiscus  etc.  in  zuverlässigen  Urkunden  zuerst ­
  um  die  Zeit  auftaucht,  in  welcher  er  seine  Sammlung  anlegte,
z.  B.  in  Pard.  436  vom  J.  696.  Besonders  ausführlich  und  sogar  wiederholt ­
  findet  sich  die  Bestimmung  in  Pard.  493  für  S.  Denis  und
allen  gleichlautenden  Confirmationen:  nysi  quicquid  fiscus  noster
exinde  potuerat  esperare  omnia  et  ex  omnebus  .  .  .  cum  omnis  fridus
ad  integrum  svbymed  concessus  .  .  .  sub  integra  emunitati  ad  diae
presente  valiat  resedire  quietus  adque  seeurus,  et  ut  dictum  est  quicquid ­
  exinde  forsetan  fiscus  noster  sperare  potuerat,  in  lumenarebus

1 )  B.  65  und  danach  Beyer  Nr.  24  zu  verbessern:  et  ubi  freduin  ipsi  agentes  aut
reliqui  homines  memoratae  ecclesiae  acciperent.  —  Vgl.  auch  die  Immunität  Pard.
463,  in  welcher  sich  der  König  eine  bestimmte  Abgabe  von  gewissen  Villen  vorbehält, ­
  aber  doch  verfügt:  ipsi  solidi  XII  per  ipsum  abbatem  aut  per  missuin  suum
nostris  aerariis  inferri  debeant.
2 )  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  es  auch  für  die  Frage  nach  dem  Ursprung  der  Immunität ­
  wichtig  ist  festzustellen,  oh  die  zweite  Art  der  Immunität  nachweisbar  ist.
            
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